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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-12-13 · 50 (13.12.1912) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
50 (13.12.1912)
Date
1912-12-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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•C'Cuc 8rt4 Dr. Blachs WocheMr-ft Ar. 50 Handel, sondern sie brachten auch die Industrie auf eine für ihre Zeit äußerst hohe Stufe der Vervollkommnung. Von einer groben Anzahl von Gewerven. wissen wir mit Sicherheit, daß sie phönizischen Ursprungs sind, so die Färoerei, die Weberei, die Töpferei, der Bronceguß, die Verwendung und Vehaiidlung des Purpurs und die Glasindustrie. Wie weit sich der Seehandel von Tyrus und insbesondere derjenige von Earthago erstreckte, ist allgemein bekannt. Vei dieser großartigen Ausbreitung von Handel und Industrie mutzten sich Einrichtungen herausgeoildet haben, die darauf Zielten, die kühnen Fuhrleute gegen die Handelsverluste sicher zu stellen, die die Gefahren der See hrrvorriefen. Welcher Art diese Einrichtungen waren, das wissen wir allerdings nicht, denn leider ging der große Handelsstaat Earthago unter, als er im Begriffe stand, Rom die Weltherrschaft strittig zu machen. Die Geschichte hat uns von diesem berrieosamsten aller Völker der alten Welt bloß dürftige Spuren überbracht. Bei den Griechen hat die Idee der Versicherung bloß geringe Fortschritte gemacht und auch unter der Aegide Roms konnte sie sich nur dürftig entwickeln. Die Grundlage der römischen Volkswirtschaft war, wie die der altitalischen Staaten überhaupt, der Ackerbau. Handel und Gewerbe gediehen im römischen Staate bloß spärlich. Der Weltstaat tliom ist aus der altrömischen Bauerngemeinde emporgewachsen. Alle Arbeit, die nur irgendwie mit Handel, Industrie und Gewerbe zusammenhing, wurde von Sklaven verrichtet; sie war eines freien Mannes unwürdig gehalten worden. Bei diesem Zustande, der durch Gesetzgebung und Volksanschauung geheiligt war, kann es nicht befremden, daß die Reime des Versicherungsgedankens, die von Juden, Phöniziern und Larthagern gelegt worden waren, nicht aufgehen konnten, geschweige denn sich weiter zu entwickeln vermochten. Es darf daher nicht wunder nehmen, daß in den römischen Rechtseinrichtungen der Begriff der Versicherung nur ganz verschwommen zutage tritt. Im ioemus nauticimij auch pecuuia trajectitia. genannt, findet sich ein Anklang an die heutige Seeversicherung. Dieses Rechtsgeschäft bestand in der Gewährung eines Darlehens. welches bestimmt war, über die See gesandt zu werden. Hierbei übernahm im Gegensätze zu dem gewöhnlichen Darlehen der Darlehensgeber die Gefahr des Transportes, d. h. es wurde verabredet, daß der Empfänger des Darlehens zur Rückzahlung nicht verhalten sein sollte, wenn es auf der Reise durch Seeschaden verloren ginge. In der gleichen Art behandelten die Römer den Fall, wenn das Darlehen gewährt wurde, nicht unr über das Meer, sondern auf eine weite, gefahrvolle Landreise zu gehen: das sogenannte loenms quasi nauticum. Der die Gefahr tragende Darlehensgeber durfte sich für den Zeitraum der Reise 12 °/o Zinsen ausbedingen, während für gewöhnliche Darlehen in Rom der höchste gesetzliche Zinsfuß 6 % für das Jahr nicht überschreiten durfte. In diesen erhöhten Darlehenszinsen steckt somit das Aequivalent nicht bloß für den Gebrauch der Darlehenssumme, sondern auch das pretium periculi, welches nach unserer heutigen Auffassung der Assekuranzprämie für das Seebezw. Transportrisiko gleichkam. Will man also das Seedarlehen (l'oemus nauticum oder quasi uauticum) als eine Art Assekuranzvertrag gelten lassen, so erscheint der Geber des Geldes als Versicherer, der Empfänger des Darlehens als der Versicherte, das Darlehen selbst als Versicherungssumme und der Mehrbetrag an Darlehenszinsen über das gesetzliche Höchstausmaß als Versicherungsprämie. Einen weiteren Anklang an die Seeversicherung gibt die Lex Rliodia de jactu, ein von der Insel Rhodus stammendes Seegesetz. Wurden nämlich bei Seestürmen oder infolge Elementarereignissen auf einer Reise zur See Waren zur Verhütung größeren Schadens ausgeworfen, so hatten die Eigentümer der ausgeworsenen Waren ein Anrecht auf Vergütung aus dem geretteten Teil der Ladung. Der Seeswaden wurde also nach dem rhodischen Gesetz auf sämtliche Schilfsinterefsenten ausgeteilt. In der römischen Literatur kommen anderseits auch Einrichtungen zur Sprache, hie einige Verwandtschaft mir der Lebensversicherung besitzen. So bringt z. B. die sogenannte donatio propier nuptias den Grundgedanken der Witwenversicherung zum Ausdrucke. Sie bestand darin, daß der Ehegatte seiner Neuvermählten Gattin am ersten Tage der Ehe eine Summe als Morgengäbe dehändlgte, die dazu diente, die Rosten für den Unterhalt der Gattin stcherzustellen, falls er selbst vor ihr sterben sollte. Ferner bestanden schon zur Zeit der ersten Raiser im römischen Reiche di. coliegia tenuiorum (Vereinigungen minderbemittelter Personen), die den Zweck verfolgten, den Hinterbliebenen nach r erstorbenen Mitgliedern ein festgesetztes Begräbnisgeld — i'uneratitmm — zu gewähren. Zur Erlangung der Mitgliedschaft in diesen Rollegten mußte eine ziemlich beträchtliche Eintrittsgebühr und überdies ein bis zum Tode des Mitgliedes allmonatlich zu.entrichtender Beitrag geleistet werden. Diese coliegia tenuiorum — in gewissem Sinne ein Vorbild unserer heutigen Sterbekassen — gingen zumeist nach kurzem Bestände infolge von Mißwirtschaft und infolge hes Mangels jedweder technischer Unterlage zugrunde. Ueher die aufgezählten Rechtsbildungen hinaus sind die Römer trotz ihres sonst so hoch entwickelten Privatrechtes nicht gegangen. Das erklärt sich wohl daraus, daß ihnen in der Tat die Assekuranz kein Bedürfnis gewesen war. Das Bedürfnis nach Versicherung tritt erst hervor, wenn ein Volk einen hohen Grad wirtschaftlicher Reife erlangt hat. Je mehr Handel und Industrie gepflegt werden, um so mehr stellt sich die Notwendigkeit her Sicherung der Erzeugnisse der Industrie und des Gewerbefleißes gegen elementare Ereignisse ein. Nach dem Untergänge des weströmischen Reiches waren die germanischen Völker zur Aufnahme und Fortsetzung her antiken Rultur berufen. Die Germanen arbeiteten im Gegensätze zu den Römern selbst und ehrten die Arbeit. Bei ihnen stellte sich denn auch in der Tat, nachdem gegen Ende der Völkerwanderung die verschiedenen Stämme zur Ruhe gekommen waren und feste Wohnsitze erlangt hatten, eine zur Zeit Roms kaum geahnte Blüte der Industrie und des Handels ein. Wenn trotzdem auch d,en germanischen Völkerschaften die Versicherung über ein Jahrtausend noch fremd blieb, so liegt die Ursache nicht so sehr in der wirtschaftlichen Entwickelung der germanischen Staatsgebilde, sondern weit mehr in hem im Mittelalter stark hervortretenden Einfluß der katholischen Rirche. Das von ihr eingeführte Verbot, nach ausgeliehenen Rapitalien Zinsen zu verlangen, hat die höheren Gestaltungen von Handel und Industrie nicht aufkommen lassen. In den Zeitläuften, da es noch als Sünde galt, Zinsvergütungen nach entliehenen Geldern zu verlangen, konnten natürlicherweise größere Summen nicht in die Hände fähiger und unternehmungslustiger Leute gelangen, die selbst kein zureichendes Vermögen besaßen. So blieben gar viele schön ausgedachte Unternehmungen unausgeführt. Der Unternehmungsgeist wuchs aber fast in allen Staaten Europas ganz gewaltig, nachdem Amerika entdeckt worden war und infolge dieser Entdeckung die Sehnsucht rege zu werden begann, die im neuen Weltteil aufgespeicherten Schätze zu heben. Genährt wurde her wiedererwachende Unternehmungsgeist

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