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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-11-29 · 48 (29.11.1912) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
48 (29.11.1912)
Date
1912-11-29
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 48 Dr. Bkochs Wochenschrift Seite 811 ner, kein Anhaltspunkt! Warum wird nicht noch einmal der § 362 zur Anwendung gebracht? Man mutz sich alle Tatsachen und Umstände vor Augen halten, um die ungeheure Schuld des - obersten Gerichtshofes in ihrer Gänze zu ermessen. Am 1. April 1899 wurde die Leiche der 19jährigen Agnes Hruza im Brezina-Walde bei Polna mit einem Halsschnitt entdeckt. Abgängig war sie seit dem Abend des 29. März. Trotzdem frug die eigene Mutter erst zwei Tage später bei ihrer Arbeitgeberin nach, jedoch nicht nach ihrer Tochter, sondern nach dem Körbchen, und erstattete erst dann die Anzeige bei der Gendarmebie. Der Verdacht der Täterschaft lenkte sich zunächst auf den Bruder der Ermordeten, einen Maurer«. Am Tatorte fand sich ein Leinwandfetzen nach der Art der Maurer vor, welcher bei der chemischen Untersuchung Kalkspuren aufwies. Den 30. März, somit einen Tag nach dem von der Klage angenommenen Datum des Mordes, (29. März 5^—67.± Uhr abends) hatte er ein so dringendes Bedürfnis nach einer Beichte, datz er früh 6 Uhr aufbrach, um sein Gewissen zu erleichtern. Bei der Leichenfeier hielt er die eine Hand immer in der Tasche verborgen; trotzdem wollte jemand bemerkt haben, datz dieselbe zerkratzt war; auch die Mutter hatte einen blauen Fleck unter dem rechten Auge, was dem Postenführer bei der Meldung im Gendarmeriegebäude auffiel. Der Bruder hatte nicht in gutem Einvernehmen mit ihr gelebt und ist bald darauf nach Amerika ausgewandert. Infolge.der bei der Leiche aufgefundenen Schnittwunde am Halse,.sowie hauptsächlich zufolge vorausgegangener Hetzpredigten und Broschüren jc. entstand aber der Verdacht des Ritualmordes. Von diesem Augenblicke an hörte jede Nachforschung in anderer Richtung auf, es etablierte sich eine ungeheure Hetze seitens der antisemitischen .Meute, wiewohl bei Hilsner gar nichts trotz 4 Haus- und Leibesuntersuchungen gefunden wurde, was auf Mord hätte schlietzen lassen können. Bei der Perhandlung, als es sich darum handelte, festzustellen, ob Hilsner am kritischen Tage, einem jüdischen Feiertage, nämlich Mittwoch den 29. März 1899, im Brezina-Walde sich aufgehalten habe, machten die Zeugen nachstehende Angaben über seinen Anzug: zwischen 10 und 11 Uhr vormittag habe er grünlichen Anzug getragen, zwischen 1 und 3 Uhr nachmittags einen guten blauen Festtagsanzug, zwischen 472 und 5 Uhr nachmittags dunkle, beschmutzte Werktagskleidung, zwischen 5V2 und 6 Uhr nachmittags graue Werktagskleidung, ebenso zwischen 577 und 6 Uhr nachmittags blaue Werktagskleidung. Ungeachtet, datz diese Angaben gänzlich wertlos sind und wiewohl ihm nicht einmal die Anwesenheit im Brezina-Walde zur Zeit des Mordes nachgewiesen werden konnte, um so weniger, als ja auch diese Stunde selbst, sowie der Ort des Mordes unfirierbar blieben, vielmehr seine Anwesenheit in Polna konstatiert wurde, so ward er doch, und zwar - wegen M i t s ch u l d, ßifirt' Tode verurteilt. Wohlgemerkt: .Niemand hatte ihn selbst mit der Tat beschäftigt gesehen, noch auch nur dahingehörende Anzeichen an ihm wahrgenommen. Ein einziger, nicht einwandfreier Zeuge, der sich erst nachträglich meldete, will ihn aus einer Entfernung von etwa 676 Metern erkannt haben, jedoch auch dieser konnte ihn nicht anders, denn herumschlendernd und mit einem Stock spielend, bezeichnen. Selbstverständlich ergaben wissenschaftliche und praktische Nachprüfungen durch ihn selbst das Unsinnige seiner Angabe. Niemand hai ferner die angeblichen eigentlichen Täter, deren Mithelfer er gewesen sein soll, weder an der ^Arbeit", noch überhaupt gesehen. Ebenso konnte ihm auch keineswegs der Besitz des berüchtigten Schächtermessers nachgewiesen werden, womit fast allein das rituelle Moment atl absurdum geführt erscheint, weiters waren die an einer angeblich am Mordtage von ihm getragenen Hose wahrzunehmenden Fleckchen keineswegs als Blut zu stempeln — überdies befanden sie sich nicht vorn, sondern rückwärts! Endlich konnte die Halswunde auch erst nach dem Tode beigebracht worden sein, in böswilliger Absicht, um den Ritualmord vorzutäuschen, sowie auch die Leiche in den Wald gebracht bezw. geschleppt worden sein konnte, was die Strangulierungsfurche am Halse andeutel. Dagegen ist sichergestellt, datz 1. zur ungefähren Zeit des Mordes sowohl der Bruder im Walde gesehen wurde, autzerdem ein Ortsfremder, kein Jude, mit bösem Blick, und ebenfalls mit einem Stock spielend, sowie ein anderer, der zwei Mädchen in den Wald gelockt und dort nackt ausgezogen hatte, jedoch von Weiterem durch das Erscheinen von Passanten abgehalten wurde; datz 2. Blutspuren bereits am 30. März, einen Tag nach dem Morde, im Hohlwege vom Walde nach Klein- Wiesnitz. dem Heimaisorte der Familie Agnes Hruzas, somit entgegengesetzt von Polna. entdeckt wurden: 3. ein Kürschner aus Prag sich über Ostern in Polna aufgehalten hatte, und aus seinen Beinkleidern sowohl wie am Hemde Blutspuren aufwies; 4. endlich, datz nach der Verhaftung Hilsners noch 2 weitere Mädchenmorde in der Nähe Polnas vorkamen. Wiederholen wir, was schon so oft gesagt wurde: die einzigen „Gründe" für die Schuldigsprechung Hilsners waren 1. die ad absurdum geführte Aussage, bezw. Wahrnehmung eines bedenklichen Zeugen die übrigens auch dann wertlos wäre, falls sie zugetroffen hätte; 2. zwei kleine Flecke an einer Hose, die der Angeklagte keineswegs getragen haben m u tz. Flecke, welche schon vermöge ihrer Lage sich nicht als Indizien qualifizieren. Und nun kommt noch das Ungeheuerlichste dazu: Hilsner wird weiters des Mordes an einer fast 1 Jahr früher verschwundenen Magd bezichtigt, d. h. was damit gleichbedeutend ist, verurteilt, weil weil gar nichts als die ungefähre Ähnlichkeit des Verstecktseins und die Stellung der Leiche auf denselben Täter Hinweisen!! Und weil Hilsner angeblich am Tage ihres Verschwindens. 17. Juli 1898, ihr Begleiter gewesen, was jedoch ebenfalls der Wahrheit nicht entspricht. Es ringen um die Palme der Rechtsbeugung oder Verblendung nicht sowohl die Geschworenen von Kuttenberg und Pisek, als vielmehr einzelne, vielleicht nur ein Oberricht.er. Zur Revision des Prozesses ist nämlich das einstimmige Votum der Mitglieder des Senates erforderlich. Unerfindlich bleibt es dem beschränkten Laienverstande, wie Fachrichter es mit ihrer Pflicht vereinbaren können, das nunmehr zwölfjährige Martyrium eines Menschen zuzulassen, und sei er persönlich noch so unsympathisch, der auf solche Unterlagen hin verurteilt worden ist — überdies nachdem sie selbst die Unrichtigkeit der Beweise betont hatten. Ein solcher Mangel an Rechts- und Pflichtgefühl schreit nach Vergeltung nach dem Staatsanwalt! Der neue Generalprokurator ist um seinen Mut zu beneiden: er behauptete dem Schriftführer des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus gegenüber, der im abgelaufenen Sommer an ihn herangetreten war, um die Revision zu erbitten, mit einer kaum beneidenswerten Kühnheit, datz es auch Leute gebe, die von Hilsners Schuld überzeugt wären. Zu deren, aber nicht des Generalprokurators Entschuldigung könnte nur ins Treffen geführt

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