Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 29 (1912)
- Issue
- 48 (29.11.1912)
- Date
- 1912-11-29
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Sette 810 Nr. 48 Dr. Blochs WocheMrfft Vaterland gestritten, dem er den Bürgereid geleistet hat, die bulgarijaren Juoen Kr Bulgarien, die serblichen für Serbien, die rürtlscyen für die Türkei. Wer hat nun da einen Grund zur Däage, zur Beschuldigung? Mit ihrem Herzblut haben die Juden der Balkan,raaren gegen zedr Beleidigung, gegen den Antisenniismus proteslierr, wahrend die Gürtel gerade von ihren chrijilichen Arierln verlassen und verraten wurde. Wenn nun Rußland mobilisierte und Rumänien seine Vorbereitungen traf, war es da nicht patriotischer Heroismus von den Juden, zu den Fahnen des Varerlanoes zu eilen, in welchem, sie fortwährend unter der Drohung von Pogroms srehen? Keine Spur von revolutionärem Geist, keine Feigheit, keine anderen Grundsätze als einfach zu tun, was die strengste Moral und Pflicht vorschreioen. Für die internationale Solidarität der Huden aver wird es nie ein besseres und lauteres Zeugnis geben, als die Kundgebungen der Raobiner in den Balranilädten. Jeder begrützt seinen Souverän, entflammt die Juden für die nationale Sache und nimmt Stellung gegen die Feinde. Der Zufall aoer will es, daß sich m dreien von den kriegführenden Staaten die Juden großen Wohlwollens erfreuen. Daraus aber ^entsteht alles eher, als eine Parteinahme, als eine Verabredung und gegenseitige Schonung. Jeder Jude in ganz Europa tut jetzt im Sinne seines Volkstums und seiner durchaus moralischen und einfachen Religion seine Bürgerpflicht. Das sollten die Behörden und Regierungen m alten Staaten wohl endlich erkennen und derart feststetten, daß die Juden altes eher sind, als Feiglinge und Verräter, und daß nicht ihre Interessen internaiwnal-solidarisch sind, sondern bloß Me antisemitischen Lügen. Konfisziert! Der 14 November. Wieder ist ein 14. November ins Land gezogen. Jenes für zwei Menschenleben so inhaltsschwere Datum, das in dem einen Falle einer wegen Mordes am eigenen Gatten angeklagten mondänen Dame die goldene Freiheit, im anderen dem wegen zweier Mädchew morde eingezogenen Unglücksmenschen die Todesstrafe, bezw. ewige Kerkernacht brachte. Am 14. November 1909 gaben die französischen Volksrichter Madame Steinheil dem Leben wieder. Am 14. November 1900 brach das tschechische Volkstribunal zu Pilsen den Stab über einen Unglücklichen, dem nichts nachzuweisen war, als daß er - Jude ist, halb Handwerker, halb Vagabund, überdies daß er deutsch sprach. Tatsächlich hieße es schwer gegen den Begriff „Beweis" verstoßen, wollte man auch nur einem der zahlreichen Belastungsmomente, die da zum Scheiterjhaufen zusammengetragen wurden, die mindeste Beweiskraft zuerkennen. Der lange Zeitraum seit der Verurteilung dieses Opfers einer geradezu tollwütigen Aufhetzung rechtfertigt es nicht nur, sondern legt uns gebieterisch die Pflicht auf, die ganz unglaublichen Vorkommnisse, die sich hiebei abspielten, der Vergessenheit zu entreißen. Konfisziert! -"eberdies kann nicht geleugnet werden, daß vom Gesichtswinkel der Humanität selbst auch dann eine Remedur geschaffen werden müßte, wenn der Bezichtigte tatsächlich beim Morde mittätig gewesrn wäre — laut Urteilsspruch — was jedoch in das Gebiet der Fabel gehörte weil in der bald 13jährigen llntersuchungs- und Kerkerhaft auch eine ausreichende Sühne erblickt werden muß. Es wird eben g ewollt, Hilsner für immer stumm zu machen! Daß Volksgerichte irren können — wer begreift das nicht? Vielleicht haben sie gerade im Prozeß S t e i n h e i l sich von Stimmungen, nicht aber von Beweisen leiten lassen. Entschied aber dort der Abgang an Indizien den Freispruch, warum nicht auch im Prozeß Hilsner? Gewiß, „Richter aus dem Volke" sind der Massensuggerierung unterworfen - insbesonders, wenn diese von „höherer Stelle" ausgeht - ja sie dürften sich auch der persönlichen Abneigung gegen den Angeklagten, der in diesem Falle talsäwÜch einen möglichst ungünstigen Eindruck hervorrief, nicht leicht haben entziehen können. Wie himmelweit die Urteile voneinander abweichen, zeigt der jüngste Spruch am 7. November d. I. Ebenfalls in B ö h m e n war es, in I u n g b u n z l a u, daß die Geschworenen einen Landmann namens Postranecky, der eingestandenermaßen, seine Frau und seine Schwiegermutter am 12. September d. I. erschossen hatte, fr ei sprachen. Da war es „Sinnesverwirrung" zufolge vorausgegangenen Streites und zufolge fortgesetzter Quälereien von Seite der Ermordeten. Neben diesen Freisprüchen von Paris und Iungbunzlau wäre es nicht schwer, so manches andere ähnliche Urteil zu zitieren. Je mehr die Geschworenen Erwägungen menschlicher Art zugänglich sind, um so besser. Eine Reparatur nach der schlimmen Seite hin ist immer noch möglich. Und zwar ebenfalls von jenem Senate hocherfahrener, aber auch hochbezahlter Fachrichter, welche in erster Linie berufen sind, Fehlurteile der Geschworenengerichte zu Gunsten der Verurteilten gutzumachen. Irren ist ja allgemein menschlich. Wenn wir aber in unserer Toleranz so weit gehen, die Geschworenengerichte von Kuttenberg und Pisek nur des Irrtums zu zeihen, wodurch sich indeß andererseits die Schuld der Aufhetzer ins Vielfache steigert, Konfisziert! Die Herren dieses Senates brauchten nur bei sich selbst Einkehrzu halten. Denn am 25. April 1900 „erkannte" der oberste Gerichts- und Kassationshof, daß „manchen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das Fakultätsgutachten die Grundlage entzogen worden ist", ferner „daß den Geschworenen das Beweismaterial, soweit es gerichts ärztlich er Wahrnehmung und Begutachtung unterlag, vielfach in schiefer Beleuchtung vorgeführt wurde". Gleichzeitig beraubte dieses Erkenntnis die Anklage ihrer schärfsten Waffe, des Ritualmordes, indem festgestellt wurde, daß „die Blutentziehung zum Zweck irgend einer bestimmten Verwendung des Blutes als Tat-Motiv schlechthin auszuschließen sei". Trotz dieser Belehrung fand die hierauf neuerlich angeordnete Verhandlung, die in P ii s e k durchgeführt wurde, unter dem Gesichtswinkel des Ritualmordes statt. Warum nun. so muß man fragen, wurde nicht auch dieses Urteil umtzestoßen? Der oberste Gerichtshof glaubte, nachdem die alberne Märe vom Ritualmord wissenschaftlich ad absurdum geführt wurde, das „Motiv der Tat in die sexuelle Sphäre" verweisen zu sollen, allein auch dafür ergab sich, wenigstens bezüglich Hils-