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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-08-30 · 35 (30.8.1912) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
35 (30.8.1912)
Date
1912-08-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 35 Dr. Bkochs Wochenschrift Seite 579 gemeinde in Teplitz hat in Erledigung der bei demselben eingebrachten Beschwerde, betreffend die Erledigung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen und die Anhaltung der Kinder zur Teilnahme an den religiösen Hebungen (Exhorten), den Beschluß gefaßt, Ihnen in Ausübung der ihm zustehenden Dienstaufsicht nachstehende Mitteilung zu machen: Was die Teilnahme an den religiösen Hebungen anbelangt, zu welchen der Vorstand auch die Exhorten zählt, da sie Versammlungen von Glaubensgenossen, bei denen gemeinschaftlich gebetet wird, sind, so ist die Beteiligung hieran eine Betätigung der religiösen Empfindung, und also eine Angelegenheit des Kultus. Als solche fällt sie, soweit es sich darum handelt, schulpflichtige Kinder zur Beteiligung an denselben zu verhalten, in den Bereich der elterlichen Gewalt und ist ein Korrelat der mit dieser elterlichen Gewalt verbundenen Pflicht zur Erziehung. Der Lehrer, welcher die Kinder zur Teilnahme an den Exhorten verhält, womit sich der Vorstand durchaus einverstanden erklärt, übt einen Teil der elterlichen Gewalt aus und hat, wenn die Kinder seinen diesbezüglichen Ermahnungen keine Eolge leisten, wegen Ausübung des etwa erforderlichen Zwanges, der nur in den Elternrechten seine Begründung findet, sich an die Eltern zu wenden. Hieraus ergibt sich, daß der Lehrer weder selbst einen Zwang auf die seinem Unterrichte anvertrauten Kinder in dieser Richtung ausüben, noch auch die Eltern selbst zwingen kann, von ihrem Erziehungsrechte Gebrauch zu machen. Vernachlässigungen der elterlichen Erziehungspflichten fallen in den Bereich des der Zuständigkeit der Gerichte 'zugewiesenen Pflegschaftswesens. Ein Zwang zur Teilnahme an den religiösen Uebungen durch ^den Religionslehrer widerstreitet den Staatsgrundgesetzen, deren strikte Einhaltung ein Lebensinteresse der israelitischen Religionsgenossenschaft bildet. Der Vorstand erklärt daher die Ausübung eines Zwanges zur Teilnahme an den religiösen Uebungen für unzulässig und die .Einhaltung der vorstehenden Grundsätze als Dienstpflicht.“ Die Auffassung des Teplitz er Kultusvorstandes ist wohl eine, vom jüdischen Standpunkte aus, einwandfreie. Tritt sie doch gewissermaßen für ein Palladium des Judentums, für Seelen- und Gewissensfreiheit, ein. Gleichwohl mögen zu diesem Gegenstand, der eine jeden Religionslehrer persönlich berührende Frage tangiert- und der leicht bei flüchtiger Lektüre Mißverständnis erwecken könnte, einige Bemerkungen gestattet sein: Ohne den in Rede stehenden, angeblich vom Teplitzer Religionslehrer ausgeübten „Zwang" als Nichtinformierter beurteilen zu können, wäre jedenfalls auf dem Gebiete der Religion „gezwungene Liebe" pädagogisch und praktisch verfehlt. Religion, der Sinn und das Gefühl für das Göttliche und Heilige, somit etwas jeden Menschen persönlich Berührendes, kann nicht Gegenstand des Zwanges sein, der Gewalt voraussetzt und Gewalt erweckt. Gleichwohl ist es gerade der Wortlaut der „definitiven Schul- und Unterrichtsordnung", § 63, der wohlweislich die „religiösen Uebungen" mit den „vorgeschriebenen Unterrichtsstunden" auf eine Stufe stellt; offenbar in der Ueberzeugung, daß das moralische Gleichgewicht, welches die Religion bietet, der geistigen Selbstständigkeit, die das Wissen gewährt, gleichkommt. Ellern, die gegen diese Tatsachen sich verschließen, erweisen darum weder sich einen Gefallen, noch dem Kinde, welches, wie jeder Fachmann weiß, von Natur aus die sogenannten religiösen Uebungen liebt und sie gerne besucht. Man erweitere darum nicht unnötigerweise die Kluft zwischen Kind und Eltern und Religion, die ja das Leben leider früh genug entstehen läßt; man erschwere aber auch nicht unbedachterweise dem Religionslehrer sein ohnehin verantwortungsvolles Amt und bringe nicht das Kind in einen Konflikt zwischen Elternhaus und Religionslehrer. Das Kind besucht, wie gesagt, seinen Jugendgottesdienst mit Lust und Liebe, und er bringt ihm nicht eine Ueberbürdung, sondern eine Erholung von anstrengenden Schulstunden. Das Richtige liegt auch hier offenbar in der Mitte. Mögen die maßgebenden Faktoren und die Religionslehrer auf halbem Wege vertrauensvoll einander entgegenkommen und je nach den lokalen Bedürfnissen vor Schulbeginn über den Jugendgottesdienst sich einigen, für welchen sich gewiß bei gutem Willen eine halbe Stunde per Woche finden lassen wird. Man wird dann im Religionslehrer denjenigen erblicken, als welchen er sich so gerne betätigen möchte, einen atbeitsfrohen Genossen am schweren Erziehungswerke der Eltern. Neutitsch ein, August 1912. Dr. Simon Mandl, Religionslebrer. Juden als Pioniere im heutigen Rußland. Die widerspruchsvolle Politik der russischen Regierung hat schon so oft recht merkwürdige Blüten gezeitigt. Der folgende aus Warschau gemeldete Fall zeigt abermals, daß das russische Volk im großen und ganzen ganz anders denkt, als die offiziellen Regierungskreiße. Bekanntlich wurden in letzter Zeit aus Nikolajew Tausende von Juden, die dort viele Jahre hindurch eiifem friedlichen Erwerb nachgingen, plötzlich ausgewiesen und obdachlos gemacht. Aus diesem Anlasse erhielt nun der Rabbiner von Nikolajew von einer adeligen Gutsbesitzerin aus dem Jekaterinoslawer Gouvernement einen Brief, in welchem diese den Vorschlag macht, daß die aus Nikolajew ausgewiesenen Juden sich auf einer ihrer Besitzungen niederlassen und dort eine jüdische Kolonie bilden mögen. Die Besitzung ist wohl noch gar nicht urbar gemacht, besitzt jedoch verschiedene Naturschätze und einen fruchtbaren Boden und ist nicht weit von Gerichts- und Handelszentren gelegen. Die Gutsbesitzerin, eine Frau Lydia Wassilewnja de Preradowitsch, betont ausdrücklich rn ihrem Briefe, daß sie bereits die Erlaubnis auf Wohnrecht für die anzusiedelnden Juden behördlich erwirkt habe. Die m Betracht kommenden jüdischen Kolonisten hätten nach dem Plane der Gutsbesitzerin von ihr Häuser und Ackerparzellen, sowie das Schürfrecht in den vorhandenen Kohlen- und 'Kalkwerken zu pachten. Für die ersten jüdischen Familien, welche sich auf der besagten Besitzung niederlassen und gewissermaßen Pionierdienste leisten wollten, ist die Gutsbesitzerin bereit, gewisse Begünstigungen sicher zu stellen. Der Rabbiner von Nikolajew hat den Brief der Gutsbesitzerin in allen Synagogen verlesen lassen, und tatsächlich begeben sich drei Juden, die gleichfalls ausgewiesen wurden, in den nächsten Tagen nach der Besitzung der genannten Dame, um sich durch Lokalaugenschein zu überzeugen, ob sich das angebotene Gebiet für di>r Kolonisierung eigne. Fraglich, bleibt allerdings, ob die neue „Zufluchtsstätte", wie die künftige jüdische Kolonie bezeichnenderweise in Nikolajew bereits genannt wird, sämtliche aus Nikolajew ausgewiesenen jüdischen Familien aufzunehmen vermag und ob dieses neue Stück „Tscherta", dies der offizielle Ausdruck für das jüdische Ansiedlungsgebiet in Rußland, auch wirklich für die Dauer eine Zufluchtsstätte bleiben wird, oder ob es sich wieder darum handelt, einer russischen Adelsfamilie eine Besitzung zu kultivieren, um dann wieder „mangels Wohnrechts" von dort vertrieben zu werden. Freunde des Papstes. Der „Giornale d'Jtalia" berichtet über einige jüdische Bekanntschaften des Papstes. Bekannt ist z. B., schreibt das Blatt, daß Herr Leon Romanin-Iacur seit Jahren der Abgeornete von Piove-Conselve in Venetien ist, wo ihm trotz seiner Eigenschaft als.Jude nicht einmal die Stimmen der Katholiken fehlten. Man erzählt sich, daß der jetzige Papst, als er noch Pfarrer in Salzano wap, häufig und gern in der gastfreundlichen Familie Romanin-Jacur verkehrte, die dort ausgedehnte Güter und eine prächtige Villa besitzt. Von da an setzte sich die Freundschaft zwischen 3. Carlo und dem Abgeordneten von Piove di Sacco immer weiter fort; sie erhielt

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