Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 29 (1912)
- Issue
- 29 (19.7.1912)
- Date
- 1912-07-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 29 Dr. BIvfEsi Seite 483 benachbarten Orten Konstanz und Uberlingen unt?r anderm das Sakrament geschändet, die Brunnen vergiftet und dergleichen, mithin auch selbiger Orten gestraft und gänzlich vertrieben worden." Diese raffiniert breit und schlicht erzählte Geschichte tat auch jedenfalls noch zur Zeit ihrer späteren Niederschrift die gewünschte Wirkung. Ja, ich selber erinnere mich, als Knabe in einem (von einem hochangesehenev Kirchengelehrten herausgegebenen) katholischen Jugendbuch die Fabel von einem durch Juden ermordeten Christenknaben ganz ähnlichen Tons gläubig und unter Schaudern gelesen zu haben. Aus dem Jahre 1430 ist die Tatsache, daß in Ravensburg und Lindau ob dieser Anklage die Juden von Ravensburg und Lindau verbrannt und ihre Verlassenschaften durch den Rat der Stadt dem römischen König Siegmund ausgeliefert wurden, durch zwei gleichzeitige im Württembergischen Landesarchiv befindliche Gerichtsakte belegt. Die edlen Herren, deren Namen als königliche Kommissare unter diesen Dokumenten stehen, heißen Erkinger von Sawensheim und Jakob, Truchseß zu Waldburg, des Reichs Landvogt in Schwaben. (Ein Truchseß ist ja auch spater als Massenschlächter der Bauern im Bauernkrieg bekannt geworden.) Nach ihrer eigenen Niederschrift sind die beiden mit den zwei beteiligten Städten „ganz einig worden, daß wir zu den Juden und Jüdinnen, so jetzt in denselben zween Städten behaft gewesen sind, verhängt und mit dem Feuer haben lassen richten, als denn solcher übeltätiger Jüdischheit von Recht zugehört". Ein Notariatsinstrument aus dem Jahre 1475 bestätigt noch einmal .ausführlich die Exekution. Nicht anstecken lassen haben sich von dem Tumult die Ulmer. In Jägers Geschichte dieser Stadt wird berichtet, die Ulnrer hätten auf einem Städtetag den Antrag des Ravensburger Städteboten, mit ihren Juden das gleiche zu tun, abgewiesen. Crusius erzählt in seiner „Schwäbischen Chronik" folgendes schon aus dem Jahre1411: §Fn Ravensburg w-r ein Schulknab von etwa 13 Jahren, den man einmal etliche Tage vermißte; man suchte und fand ihn endlich auf einem Fichtenbaum tot, doch ohne Merkmale eines gewaltsamen Todes. Viele von dem gemeinen Haufen fingen alsbald an, ihn als einen Märtyrer, den die Juden umgebracht, zu verehren, allerhand Wunderwerk von ihm zu erdichten und ihm eine steinerne und hölzerne Kapelle zu bauen, Geld für den neuen Märtyrer von denen, die dahin kamen, zu sammeln, und endlich, als wenn die Sache ih e Richtigkeit hätte, ihn mit den Heiligendienst zu versehen. Hierauf entstand Streit zwischen Geistlichen und Weltlichen, wie man diesen jungen Menschen anzusehen hätte. Indessen ließ ihn die Obrigkeit beerdigen und verbot, daß niemand bei seinem Grab sich sollte betreten lassen, bis die Wahrheit offenbar würde. Allein das Volk ließ nicht von ihm ab, und da sie nicht zu Grabe dursten, liefen sie dem Baume zu. E >dlich ließ der Kaiser Siegmund die Sache untersuchen, und als der Betrug an den Tag kam, den Baum umhau:n und die Kapelle niederreißen und der Stadt ernstlich zu verbieten diesen ungew ffen Heiligen zu verehren." Jedenfalls handelt es sich da um die gleiche Affäre. Nur ist in dieser Fassung anschaulich der Keim zu sehen, wie im Mittelalter Heiligenscheine entstehen konnten. Sogar die weltliche Obrigkeit sah sich da und dort veranlaßt, dem geistlichen Geschäftseifer zu wehren. In einer der oben genannten Gerichtsakte ist gesagt, der Besitz der verbrannten Juden sei in den Säckel des römischen Königs Sigmund geflossen bezw. unter dessen Vollmacht von den beiden ritterlichen Kommiss saren eingezogen worden. Diese scheinbar harmlose Tatsache gewährt einen Einblick in die tieferen Zusammenhänge solcher Greuel. Denn der gleiche römische König Sigmund machte auch sonst in dieser Angelegenheit gute Geschäfte. So erhielten am 19. Juli 1430 die Bodenseestädte von ihm die Befugnis, mit den Juden „zu verfahren, wie sich das gebühren werde". Für diese Befugnis ließ er sich erkleckliche Summen bezahlen (von Konstanz z. B. 7000 fl.) und als dann die Städte diese Befugnis nach ihrem Gutdünken auslegten, nahm er sie für dieses Mißverständnis in noch schwerere Buße und befahl nachträglich, „daß der Juden Güter nicht verändert werden sollten". Es ist auchsonst hinlänglich erwiesen, wie die Träger des römischen Königs- und Kaisertums aus den gegen die Juden entflammten religiösen und sozialen Leidenschaften ihren Prosit schlugen und recht eigentlich eine möglichst einträgliche Judenpolitik betrieben. Am ungeniertesten zeigte sich darin der famose König Wenzel, der vom 12. Juni 1385 mit den Städten des schwäbischen Städtebundes ein Abkommen traf, worin er ihnen gegen Zahlung von 40,000 fl. drei Jahre lang das .Recht einräumte, durch Herabsetzung bezw. Kassierung der Judenschulden und der Judenzmsen von den „Christenfemden" zu erpressen, was ihnen gut dünke. Nach Ablauf der drei Jahre sollten die Städte die Hälfte dessen, was sie von den Juden zogen, ihm entrichten. Dabei erteilte er ihnen, um die Erträgnisse zu mehren, die Freiheit, fürbaß mehr Juden auszunehmen. (Die Schulden wurden für den Schuldner natürlich nicht aufgehoben: der war sie nachher den Städten, anstatt dem Juden schuldig.) Das Geschäft rentierte sich für Wenzel so gut, daß er im Jahre 1390 die Maßregel auf das ganze Reich ausdehnte und sich bei dieser umfänglichen Operation mit 15 Prozent Gewinnanteil begnügte. Für die Städte ober der Mb wurde als gemeiner Mann zur Abwicklung der Expropriation der Ravensburger Patrizier Hengin Huntpiß bestellt. Ein ähnliches „Privileg", nur in einem judenfreundlichen Umschlag, hatten die Ravensburger schon vorher (1373) durch Karl IV. erlangt: „Zu den ersten verschreiben wir den Bürgern von Ravensburg sechs Jahre nacheinander zu zollen alle die Juden, die sie jetzo haben oder in Zeiten gewinnen, und wollen, daß sie fürbaß die Juden beschützen und zu beschirmen gleich den andern Bürgern." Und .noch im Jahre 1559 erteilte Kaiser Ferdinand I. der Stadt das Verbotsrecht, daß die Juden den Bürgern und Einwohnern weder mit noch ohne Wucher ohne Vorwissen des Rats etwas leihen, auch sonst mit ihnen keinen Kontrakt schließen sollen. Alle geschlossenen Kontrakte und Schuldverschreibungen sollen „nichtig, kraftlos, tod und ab, und das Hauptgut mit samt daraus folgender Schuld, alles verwürkt und (natürlich der Stadt) verfallen sein." Die Ravensburger waren dem kaiserlichen Gönner für den jedenfalls fetten Schnitt sehr dankbar, das erwies sich noch nach drei Jahren bei dessen Einzug in ihre Mauern. Eine Festordnung und ein Verzeichnis der der Kais. Maj. und den Kais. Herrn Räten zugedachten Geschenke prunkt mit dicken Ziffern. Cs wurde dabei allein für 70 Gulden Pulver perschossen. Man dar)' also annehmen, daß diese jeweils zwischen den Städten und den Reichsregenten zustande gekommenen Abmachungen auf einer würdigen Gegenseitigkeit beruhten und sich als nichts anderes darstellen, denn als Komplotte, einander unter dem Vorwand einer sozialen volkstümlichen Maßregel die leeren Kassen zu füllen. Diesen Ausführungen liegt nicht die Absicht zugrunde, die.Juden des Mittelalters von dem Vorwurf der an ihren Schuldnern verübten Bewucherung .und Bedrängung zu befreien. Aber schließlich kam diese Erscheinung eben daher, daß die Juden kastenmäßig auf die Geldgeschäfte beschränkt wurden und selber wieder in der vorbeschriebenen Art, in einer gegenseitig instinktiv feindseligen Umgebung, dauernd bedrohte Ausbeutungsobjekte waren. Cs hat beinahe den Anschein, als ob die damaligen Zinsordnungen ihnen die außerordentlich hohen Zinsfüße (bis 50 Prozent und mehr) eingeräumt hätten, um mittelbar aus ihnen auch die außerordentlich hohen Steuern zu ziehen und überdies dann und