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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-06-28 · 26 (28.6.1912) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
26 (28.6.1912)
Date
1912-06-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Seite 439 Nr. 36 Dr. Blochs Wochenschrift mung die erforderliche Zweidrittelmajorität, die einen derartigen Mangel-.an .Schamgefühl hat, nicht aufzubringen gewesen wäre und so versuchte man eine solche Bestimmung auf-- Urmvegen mit einfacher Majorität hineinzuschmuggeln.' Dieser Anschlag gelang zwar nicht, allein eine andere Gefahr drohte. Der Ausschuh hat zwar diese Bestimmung gbgelehnt, hat aber auch den die Gleichheit vor dem Gesetze aussprechenden Zusatz ämeral-Zenker geworfen. Diese Vorgangsweise barg in sich eine große.Gefahr, insbesondere mit Rücksicht auf die sofort zu erwähnende Erklärung der Regierung; denn wurde ein die konfessionelle Gleichheit aussprechender Grundsatz gestrichen, so würde zweifellos bei Geltende machung von Beschwerden betreffend Nichtzulassung der Juden zu den Aemtern die Antwort werden, man lasse die Juden mit Recht zu dm Aemtern nicht zu, denn eine diesbezüglich beantragte'Bestimmung wurde ja gestrichen.. Auf diesem. Umwege wäre nun das Staatsgrundgesetz in Ansehung der Juden sang- und klanglos garottiert.worden.. Geradezu Befremden erregend war die Haltung der Regierung zu dieser Frage. Die Regierung erklärte nämlich, der Antrag ömeral, Stejskal und. Zenker enthalte eine Einschränkung der freien Würdigung der Eignung von Bewerbern und sei grundsätzlich unzulässig. Diese Erklärung läßt tief in die Anschauungen und in die Praris der Regierung bei Besetzung von Aemtern blicken. Was versteht denn der Regierungsvertreter unter freier Würdigung der Eignung von Bewerbern. Gesetz Praris verlangen bei Besetzung freiwerdender Stellen von Bewerbern die österreichische Staatsbürgerschaft, ehrenhaftes Vorleben, Handlungsfähigkeit und die volle Eignung zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten. Oesterreichische Staatsbürgerschaft und Handlungsfähigkeit unterliegen der freien Würdigung nicht,, denn sie sind feste Erfordernisse.' ' Per"dW^DeutWlÜE detz EMnuttg 'hat lediglich in Betracht zu kommen, wer unter den Bewerbern bessere Prüfungszeugnisse, bessere Verwendung sausweise nachzuweisen in der Lage ist. Was hat die Frage der Zugehörigkeit zu einer Konfession mit der Eignung zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten zu tun? Wird der Personalreferent bei Besetzung der Stelle in seiner freien Würdigung der Eignung eingeschränkt, wenn man dm Grundsatz ausspricht, Konfession oder Nation haben bei der Anstellung keine Rolle zu spielen? Es muß daher als ein äußerst erfreuliches Moment begrüßt werden, daß das Abgeordnetenhaus trotz dieser Negierungserklärung den klerikalen Antrag abgelehnt und den Antrag ömeral, Stejskal und Zenker ins Gesetz ausgenommen hat. Andererseils muß Man mit Betrübnis feststellen, daß zu dieser Frage kein einziger jüdischer Abgeordneter seine Stimme erhoben hat. Ich habe bereits auf dieses Atten- . tat gegen die Gleichheit der Konfessionen in mehreren Versammlungen während der Gemeinderatskampagne hingewiesen und die fortschrittlich-politischen Parteien auf diese Gefahr aufmerksam gemacht. Es ist bedauerlich, daß sowohl in der jüdischen Oeffentlichkeit, als auch in jüdischen Abgeordnetenkreisen dieser Frage so wenig Bedeutung beigemessen wurde. Einem ehrlichen tschechischen autonomistischen Sozialdemokraten haben wir es zu verdanken. daß wir einer Gefahr glücklich entronnen sind. Man wende nicht ein, es hätte nichts genützt, da trotz dieser Bestimmung Juden nicht werden angestellt werden. Es handelt sich um die. Wahrung des Prinzips der Gleichheit vordem Gesetze, und wenn man einmal dieses Prinzip, sei es direkt oder, auf Umwegen, durchlöchern läßt,- dann ist dies der. Anfang vom Ende. E§-'hät.'-dich^' mit Recht seinerzeit Dr. Bloch als man-' ihm die küiserb Räte, die Adischen Barone zum ' Nachweise der Macht der Indem von antisemitischer Seite vorgehalten hat, im Abgeordnetenhause ausgerufen : „Ich schenke Ihnen alle Kr einen jüdischen Statthaltereikonzip isten." Mit Recht verfolgt das Rechtsschutzbureau der Oesterr.- Jsraelit. Union sämtliche Konkursausschreibungen, in denen man auch für die aklerunterste Stelle als Erfordernis der Besetzung bloß den Taufschein zuläßt,- mag auch die Beschwerde selbst bei Verbesserung der Ausschreibung einen praktischen Erfolg nicht haben, aber das Prinzip der Gleichheit ist gewahrt. Ich selbst habe dieser Frage eine fanatische Begeisterung vom praktischen Standpunkte gewiß nicht entgegengebracht. Ich habe mit jüdischen Beamten vom jüdischen Standpunkte sehr böse Erfahrungen gemacht. Während der tschechische, der der deutsche Beamte, wenn es sich um einen Volksgenossen handelt, gar nicht ängstlich ist, ist der jüdische Beamte, wenn es sich um die Angelegenheit eines Juden handelt, von derartiger Ueberängstlichkeit und von einer übergroßen Unparteilichkeit zu ungunsten der Juden beseelt. Er fürchtet stets, man könnte vielleicht sagen, daß er seinen Stammesgenosfen bevorzugt. Es ist z. B. eine unüberwindliche Arbeit, für einen jüdischen Häftling bei einem jüdischen Untersuchungsrichter eine Enthaftung zu erwirken. In der Regel muß man an die zweite Instanz gehen. Die Urteile der jüdischen Richter sind in der Regel genau und präzise gearbeitet und erfahren selten eine Abänderung im Rechtsmittelwege. Wird aber ein Urteil abgeändert, so ist es gewiß ein Urteil im Streite eines Juden gegen einen Arier, gefällt mit Unrecht zu ungunsten des Juden. Genau dasselbe erleben wir in der politischen Verwaltung. Bei einem christlichen Beamten findet man einem Juden gegenüber oft viel mehr Entgegenkommen als beim jüdischen Beamten. Ich kenne das aus meiner eigenen Praris. Unnachsichtliche rücksichtslose Strenge findet man beim jüdischen politischen Beamten gegen jüdische Petenten. Ich habe es selbst erlebt, daß der jüdische Magistratsreferent ein Geschäft sperren ließ, und der übergeordnete christliche Magistratsrat die Maßregel als zu kraß aufgehoben hat. Wenn auch die Sperrung im Gesetze theoretisch eine gewisse Begründung hatte, der Magistratsrat ging eben von der Anschauung aus, daß diese Bestimmung seit Jahren durch die Gewohnheit außer Praris gestellt ist. Dasselbe finden wir auch in der Finanzverwaltung. Ein witziger polnischer Finanzminister hat einmal als Finanzlandesdirektor folgendes verfügt: Ein Bezirk Galiziens, in welchem sehr viele jüdische Kaufleute tätig sind, hat der Gewerbestand zum Erwerbssteuerkontingent einen niedrigeren Beitrag geleistet. Auch haben ihm die Personalsteuererträge sehr niedrig geschienen. Lr verfügte, daß in diesen Sprengel ein jüdischer Finanzrat versetzt wurde und tatsächlich hat sich im Laufe der folgenden Jahre der Ertrag der Personaleinkommensteuer und Erwerbssteuer vervierfacht. So straff hat der Finanzrat die Steuerschraube gegen seine Stammesgenossen angezogen. Es ist in Wien ein öffentliches Geheimnis, daß zum Beispiel im 2. Bezirke die Besteuerungen ungemein hoch sind und daß eine allgemeine Flucht vieler jüdischer Kaufleute aus diesem Bezirke bemerkbar ist. An der Spitze des Amtes steht ein, in juristischen Kreisen hochgeehrter Finanzjurist jüdischer Konfession. Wenn wir also das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze bei Besetzung öffentlicher Stellen verfechten, so ist dies nicht die Sucht und Gier nach Erweiterung der konfessionellen und nationalen Macht im Staate, sondern lediglich die Wahrung jüdischer Ehre und jüdischer Achtung vor dem Gesetze. Stellengier für uns und unsere . Söhne steht uns vollkommen fern. Dr. Carl Lifczis.

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