Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 29 (1912)
- Issue
- 26 (28.6.1912)
- Date
- 1912-06-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 426 Dr. Blochs mutz daher unseren vertraulichen Sitzungen Vorbehalten bleiben. Noch ein. Wort, und ich will schlietzen. Es wurde behauptet, daß diese Konferenz lückenhaft sei, weil auf ihrer Tagesordnung nichts über unsere Galveston-Tätig-- feit steht. Aber das ist ein Irrtum. Diese Konferenz, gilt ausschließlich der Ito und ist daher in-', kompetent für die Galvestonarbeit. Denn das Emigrations-Regulierungs-Departement ist, um mich so auszudrücken, eine autonome Kolonie mit selbständiger Verwaltung, unabhängig von dem Mutterlande.. Solche Arbeit ist wissenschaftlich organisiert undin vier Sektionen geteilt, und zwar in eine englische,, russische, deutsche und amerikanische Sektion. Obgleich wir uns mit dieser Angelegenheit hier nicht meritorisch be i schuftigen werden, kann ich nicht umhin, ohne die wertvolle Arbeit der anderen Sektionen herabzusetzen, an dieser Stelle besonders hervorzuheben, daß. die Tätigkeit der russischen Sektion die schwierigste und ersprieß^ lichste ist. Und bei aller Würdigung der Tätigkeit anderer Männer, selbst die meinige mitinbegriffen, soll konstatiert werden, daß der Erfolg der Gal-i veston^Arbeit in allererster Reihe Dr. Iochelmann zu danken ist. Wenn trotz des unfreundlichen Verhaltens beinahe der gesamten jüdischen Presse, und ungeachtet der - enormen Schwierigkeiten, denen eine Organisation unter den russischen Gesetzen unterworfen ist, wenn ferner trotz der Feindseligkeit seitens anderer jüdischer Organisationen, wenn, was wohl das Schlimmste ist, trotz der zwei kommerziellen Krisen in Newyork und her eigensinnigen Zurückweisung großer Emigrantengruppen seitens Washingtons, wennsage ich trotz all dem» große Partien sich für Galveston nahezu zu .jedem .Dampfer in^n,. —. gerade heute,, am. 27... Juni,, wird die. 69, Partie mit 200 Köpfen abgeschickt —, so gebührt die Anerkennung hiefür dem Genie und dem Opfermut Dr. Jochelmanns. (Lebhafter Beifall.) .. Die Lehre dieses Erfolges ist: haben wir einmal ein Territorium, das sich für Kolonisation in dem Matze eignet, wie die von Galveston umsäumte Gegend für allgemeine Einwanderung, so ist das Problem, unser Volk auf diesem Gebiete anzusiedeln, wenn auch sicherlich viel schwieriger, doch immerhin nicht unüberwindlich. Und dieselbe Organisation, die sich fähig gezeigt hat, neue Bahnen Ur den Strom der Emi-' gratiön unserer Wandernden Massen.herzustellen, wird auch nicht unfähig sein, sie in ein Itoland einzuführen. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen. Die Versammlung bereitet Herrn Z a n gwi 11 stürmische Ovationen.) Me MeuftPragmatik ««d die I«de«. Die Regierungsvorlage, enthaltend den Gesetzentwurf ' betreffend das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staätsdienerschaft, oder kurz bezeichnet die Dienstpragmatik, ist der Verabschiedung nahe. , Dieser Entwurf, sollte er Gesetz werden, bildet in wirtschaftlicher Beziehung einen Markstein in der geschichtlichen Entwicklung des hierländischen '' Ex'ckc-yrpiert-'inye Institution, die bereits in anderen Länderen Geltung hat, das sogenannte „Zeitavancement" oder „Zeitvorrückung". Wahrend bisher jedes Avancement eines Beamten dem freien Ermessen der zuständigen übergeordneten Ernennungsbehörde überlassest war, wird nunmehr das Prinzip aufgestellt, daß ' bis zu einer bestimmten Rangsklasse den Beamten gemäß .einem bestimmten Schema der Anspruch zusteht, im Wege ^dEr Zeitvorrückung den Genuß der Bezüge (Gehalt und Aktwitätszulage) der jeweils nächsthöheren Rangsklasse zu erlangen, sobald sie innerhalb desselben Dienstzweiges eine Ur die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen anrechenbare Zeit (Zeitvorrückungsfrist) zurückgelegt haben. Wochenschrift Nr. 26 Wenn zum Beispiel ein Beamter mit Mittelschul- und Hochschulbildung 5 Jahre in der zehnten Rangsklasse zugebracht hat, so hat er das unbestrittene Recht, in die Bezüge der neunten Rangsklasse vorzurücken. Hat er 6 Jahre in der .neunten Rangskkasse zugebracht, so hat er das Recht, in die achte vorzurücken. Dies ist die Grundregel. Die Details über den Verlust eines solchen Vorrückungsrechtes sollen hier nicht erörtert werden. Gegen das Prinzip dieser Zeitvorrückung sind schwere und gewichtige Bedenken auch in Beamtenkreisen erhoben worden. So sympathisch diese Garantie einer Vorrückung auf den ersten Blick erscheint, birgt dieselbe insoferne eine Ungerechtigkeit in'sich, als Talent und Fleiß mit Untüchtigkeil und Langsamkeit gleichgestellt werden. Man „verdient" nicht die Beförderung, sondern „ersitzt" sie. Es kann daher der Eifer in der Erfüllung der Dienstobliegenheiten sehr leicht erlahmen, denn wenn der Beamte sicher avancieren kann, ob er mehr oder weniger arbeitet, wozu soll er sich mehr als notwendig anstrengen? Es fehlt eben jeder Ansporn zur äußersten Anspannung der Kräfte im Interesse des Dienstes. Wir Juden verschließen uns diesen Argumenten nicht und würden, wenn Garantien geschaffen werden, daß nur der Grad der Tüchtigkeit und sonst keine andere Erwägung bei der Vorrückung der Beamten in Betracht käme, gewiß das« „Zeitavancement" verwerfen. Allein dem ist leider nicht so. Wir werden nicht vergessen, daß es jüdische Auskultanten und Supplenten mit 15, 16 Dienstjahre gab, deren Tüchtigkeit nie in Zweifel gezogen wurde, die aber nicht befördert resp. nicht ernannt wurden, eingestandenermaßen einzig und Mein aus dem Grunde, weil sie ,Luden" waren. - In dieser BMehung ist die -Einführung des Zeitvorrückungsrechtes bedeutsam, weil die Gefahren einer „Präterierung" aus konfessionellen, nationalen oder sonstigen politischen Gründen hierdurch beseitigt werden. Interessanter gestaltet sich das Problem der Anstellung eines Beamten. In dieser Richtung ist bereits ein Grundsatz im Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.Wl. Nr. 142, niedergelegt, der dahin geht, daß öffentliche Aemter für alle Staatsbürger fiktjdji zugänglich sind. Nun ist es bei Gesetzentwürfen, die auf dem Staatsgrundgesetz fußen, üblich, immer auf dieses Grundgesetz Bezug zu.nehmen. Dieser Weg wurde bei dem in Erörterung stehenden Gesetzentwurf verlassen und dieses staatsgrundgesetzlich aufgestellte Prinzip der Zugänglichkeit für alle Staats-, bürger ohne Unterschied der Konfession oder Nationalität verschwiegen. Die Abgeordneten Zmeral, Stejskal und Zenker haben nun zu § 1 den Antrag gestellt, einen neuen 2. Absatz äustzunehmen, lautend: „Politische, konfessionelle oder nationale Gründe dürfen bei der Anstellung eines Beamten keinen Einfluß ausüben." Kaum war dieser Antrag im Staatsangestelltenausschuß gestellt, hat ein tschechisch-llerikales-christlichsoziales Trio einen hinterhältigen Antrag gestellt, wie folgt: „Die Zugehörigkeit zu einer Konfession oder Nation dürfe bei der Anstellung keinen Einfluß üben. In konfessioneller Hinsicht sollen Beamte nach Möglichkeit der Konfession der Bevölkerung angehören, unter welchen sie zu wirken haben." Nach'- dem in der Regel 80—90 Prozent der Bevölkerung eines jeden Sprengels, in dem der Beamte zu wirken hat, der christlichen Konfession angehören, so bedeutet eine solche Bestimmung nichts anderes, als den Ausschluß der Juden vom Staatsamte. Dieses Trio >wagte nicht offen und ehrlich eine Bestimmung zu verlangen, welche Juden von Staatsämtern ausschließt, weil' Ur eine solche Bestim-