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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-04-26 · 17 (26.4.1912) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
17 (26.4.1912)
Date
1912-04-26
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 17 Dr. Blochs Wochenschrift Sette 377 (laut beiliegendem Inventar) der israelitischen Kultusgemeinde in Wien Mit der Bestimmung, dasselbe zur Errichtung eines für Arme unentgeltlichen Kinderspitales, „Emma Spitzberger-Stiftung" benannt, zu verwenden. Bau und Einrichtung sind von hiezu berufenen Fachleuten in ökonomischer Weise mit Vermeidung jedes unnötigen Lurus herzustellen, da ich mehr Gewicht auf die praktische Berücksichtigung des wohltätigen Zweckes und auf umfassende Verwendung der vorhandenen Mittel, als auf die nutzere Ausstattung lege. Der Betrieb des Spitales, sowie die Ernennung der Aerzte, Beamten und Bediensteten soll von einem von der isral. Kultusgemeinde zu bestellenden, mindestens der Mehrzahl nach aus Glaubensgenossen zu wählenden Kuratorium besorgt werden, doch sollen, da ich es als ein Gebot der Menschlichkeit betrachte, bei Werken der Wohltätigkeit von jedem Religionsunterschiede abzusehen, nicht nur Kinder israelitischer Konfession, sondern auch Kinder anderer Konfessionen in diesem Spitale Aufnahme finden." Das vorhandene Vermögen beträgt ca. 277 Millionen Kronen, von welchem Betrage nach den Bestimmungen des Testamentes bezw. der Kodizille an Legaten für Verwandte 250,000 Kr., an Rentenlegaten 30,000 Kr. jährlich zu decken sein werden, nach Ableben der Rentenlegatare fallen die entsprechenden Kapitalien wieder der Stiftung zu. lieber Antrag des Vertreterkollegiums wird die Verlassenschaft angenommen und die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Zum Erbenvertreter wird der Testamen tserekutor und Abhandlungspfleger Dr. Albert Seligmann bestellt. Der Präsident erwähnt, datz er selber gemeinsam mit Herrn Dr. Selig mann den verewigten Erblasser Spitzberger besucht habe, und spricht Herrn Dr. Seligmann für seine unermüdliche Unterstützung in Angelegenheiten der Stiftung Spitzberger im Namen der Gemeinde den Dank aus. Von der k. k. n.-ö. Statthalterei ist nachfolgender Erlatz ddo. 28. März 1912 eingelaufen: Abschrift. K. k. niedeiö'terreich sche Statthalterei. Z. V.-466/1. Wien, am 28. März 19i2. Pollak Edler von Parnau Verlassenschaft. An den geehrten Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Wien. Laut Mitteilung des k. k. Handelsgerichtes Wien. Abteilung VII, vom 29. Jänner 1912 Z. A. 6/12/5 hat der am 27. Dezember 19i 1 verstorbene Bernhard Pollak Edler von Parnau in seiner letztwilligen Verfügung vom 16. Dezember 1911 u. a. nachstehende Verfügung getroffen. „I. Kultusgemeinde zur Errichtung eines Kinderspitales 300.000 K auszubezahlen 6 Monate der Beendigung der Verlaffenschaft alle was diese Beträge sind abzugsfrei an die betreffenden Personen und Vereine auszubezahlen und sind diese Gebühren aus der Verlassenschaft zu entrichten. Ich erkläre, diese Schenkungen bei vollem, klarem Bewußtsein meiner Tochter Else in Gegenwart der Berta diktiert zu haben". Genannte letztwillige Verfügung ist ein allografes Kodizill und lediglich von dem Erblasser ohne Mitfertigung von Zeugen unterschrieben. Für den k. k. Statthalter: T i l s m. p. Wegen Durchführung dieser letztwilligen Verfügung, welche sich als ein allografes, von dem! Erblasser unterschriebenes Kodizill darstellt, wurde bereits seitens des Präsidiums mit dem Sohne des Erblassers das Einvernehmen gepflogen. Statuten-Abäuderung Streichung des Alinea d des 8 2 der Wahlordnung. Rach Uebergang zur Tagesordnung konstatiert der Präsident die Anwesenheit von 27 Vorstandsmitgliedern und erteilt das Wort Herrn kais. Rat Lieben. Erster Sekretär kais. Rat Dr. Theodor Lieben referiert über den Antrag des Vertreter - Kollegiums auf Streichung des Alinea b des 8 2 der Wahlordnung, wonach vom aktiven Wahlrechte diejenigen ausgeschlossen sind, „welche am Tage des Ablaufes des kundgemachten Wahlreklamationstermines (8 6) diesen Tag mitgerechnet, für das laufende Jahr die Kultussteuer nicht bezahlt haben." Wohl ist laut § 96 Abs. 4 des Kultusgemeinde- Statutes die Kultussteuer im Laufe des Monates Januar ganzjährig im Vorhinein zu entrichten. Doch hat die Erfahrung ergeben, datz Gemeinde-Angehörige, beson-» ders solche der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsschichten, ihrer Kultussteuerpflicht vielfach in der Weise Nachkommen, datz sie die auf das betreffende Verwaltungsjahr entfallende Kultussteuer nicht zu Beginn, sondern erst in den späteren Monaten des Jahres, mitunter auch in Ratenzahlungen, entrichten. Um nun solchen Gemsindeangehörigen — soferne sie nur ihre Kultussteuerpflicht für die letzten zwei der der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahre erfüllt haben (8 1 lit. a der Wahlordnung) — die Teilnahme an den Kultuswahlen statutenmätzig auch in dem Falle zu sichern, wenn sie mit ihrer Kultussteuer für das laufende Jahr, in welchem eben die Wahlen vorgenommen werden, noch im Rückstände sind, beantragt das Vertreter-Kollegium unter Beobachtung der formellen Erfordernisse der 8§ 15, 16 und 17 des Kultusgemeinde-Statutes, es sei die lit. b des § 2 der Wahlordnung ihrem ganzen Wortlaute nach zu eliminieren. Kultusvorsteher Dr. Jakob Engel begrützt den Antrag des Vertreterkollegiums als ein Entgegenkommen gegenüber den laut gewordenen Wünschen in verschiedenen Wählerkreisen und empfiehlt die Annahme des Antrages. Kultusvorsteher S. Brod erklärt. datz dem gestrichenen Paragraph des Statutes niemand eine Träne nachweinen werde. Er erinnert daran, datz er einen diesbezüglichen Antrag wiederholt urgiert habe. Das gesamte Statut der Gemeinde ist veraltet und nach jeder Richtung reformbedürftig. Kultusvorsteher Dr. Schreiber meint, es wäre eher am Platze, eine Aendsrung des gesamten Statutes vorzunehmen, als einen einzelnen Punkt herauszugreifen und zu amendieren. Wenn man dem Tier den Schwanz stückweise abschneidet, so ist die Operation jedenfalls nicht schmerzloser, als wenn die Arbeit ganz und mit einemmal geschieht. Das Statut ist wie von einem Gutz, und aus dem Gebäude einzelne Bausteine herauszureitzen. ist nicht ohne Gefahr für den Bestand des Ganzen. Es fei auch eine gewisse Ungerechtigkeit und Inkonsequenz, denjenigen, welche zur Steuerleistung verpflichtet sind, aber die Steuern nicht zahlen, ein Wahlrecht einzuräumen,- jenen aber, deren Vermögensverhältnisse eine Steuerleistung nicht gestatten, das Wahlrecht zu verweigern. Die jüdische Gemeinschaft sollte niemanden entrechten, der sich zu ihr zählt und zu ihr bekennt. Redner befürwortet darum, mit der Aenderung des 8 2 der Wahlordnung eine vollständige Erweiterung des Wahlrechtes zu verbinden. Vizepräsident Dr. Gustav K ohn und Herr phil. et. jur. Dr. Markus Spitzer verteidigen den Antrag gegenüber den Ausführungen des Vorredners. Bei der Abstimmung wird der Antrag mit allen gegen eine Stimme angenommen. 8 2 der Wahlordnung hat sohin zu lauten, wie folgt: „Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind diejenigen, welche nach den Bestimmungen der 88 10 lit. a und b und 11 lit. a der Gemeindewahlordnung für Wien vom 24. März 1900, L.-G.-Bl. Nr. 17 vom aktiven Wahlrechte für den Gemeinderat der Stadt Wien ausgeschlossen sind." Es gelangt sodann zur Verhandlung:

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