Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 29 (1912)
- Issue
- 6 (9.2.1912)
- Date
- 1912-02-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 6 Dr. Pkochs WochMschrift Sette 85 Kultusvorsteher S. Brod erklärt, für die Vertagung der Beratung über alle vorgeschlagenen Statutenänderungen zu sein. Das ganze Statut sei unzeitgemäß, es müßte von Grund auf geändert werden, und dies sei nur möglich, wenn die ganze Statutenfrage durch ein Spezialkomitee, dem auch erlerne Mitglieder als Erperten zuzuführen wären, durchberaten würde und als Erfolg dieser Beratungen ein ganz neues, modernes Statut erstünde. So sei zum Beispiel auch Paragraph 2 der Wahlordnung, wonach derjenige Steuerträger, der im Jahre der Wahl mit seiner Steuer im Rückstände ist, für diese Wahlen des Wahlrechtes verlustig wird, als durchaus unbillig, vollständig zu eliminieren. Tatsächlich habe der Vorgänger des gegenwärtigen Präsidenten die Ausübung dieses Paragraphen einmal einen Akt der Rohheit genannt und denselben während der ganzen Zeit seines Präsidiums niemals in Anwendung gebracht. Aus diesen und aus anderen Gründen sei er für die Vertagung der ganzen Statutenänderung. Präsident Dr. Alfred Stern erklärt dem Vorredner gegenüber, daß er dem verstorbenen Präsidenten kaiserl. Rat Heinrich RI1 tt g e r nicht nur als Vorstandskollege und Freund, sondern auch als Verwandter nahegestanden sei und mit ihm gar häufig die Angelegenheiten der Kultusgemeinde besprochen habe. Auch über die vorliegende Frage habe er sich mit ihm wiederholt ausgesprochen, aber niemals hatte der Verstorbene das Wort gebraucht, daß die Einhaltung des Paragraph 2 der Wahlordnung ein Akt der Rohheit wäre. Wahr ist allerdings, daß kaiserl. Rat Heinrich Klinger diesen Paragraphen niemals in Anwendung gebracht hat. Aber Redner selbst habe in der ersten Zeit seines Präsidiums gleichfalls Iahre hindurch von der Anwendung dieses Paragraphen Abstand genommen. Veranlaßt, ja gerade gezwungen zur strikten Einhaltung dieser statutarischen Bestimmung sei er durch die Opposition geworden, welche anläßlich der Anfechtung eines Wahlergebnisses eine ganze Fülle von unbegründeten Einwendungen gegen die damalige Wahl vorbrachte, daß er sich sagte, wenn sie anstatt jener unbegründeten Einwendungen bloß die einzige Einwendung erhoben hätte, daß der Paragraph 2 der Wahlordnung nicht eingehalten und auch solchen Gemeindemitgliedern das Wahlrecht zugebilligt wurde, welche mit ihrer Steuer im Rückstände waren, die Wahl damals sicher und mit vollem Rechte annulliert worden wäre. Um nun einer solchen gerechtfertigten Wahlanfechtung für die Zukunft vorzubeugen, habe er von jenem Momente an, was übrigens seine Pflicht sei, auf der strikten Einhaltung dieser statutarischen Bestimmung bestanden. Hierauf wurde der Antrag Kuffner mit 19 von 23 Stimmen angenommen. Der Leiter der juristischen Abteilung des Sekretariates, Dr. Leopold Stern, verliest und motiviert nun die folgende, in die Statuten neu aufzunehmende Bestimmüng: Festsetzung des Anspruches der Angestellten auf Versorgungsgenüsse mit Rücksicht auf das Pensionsversicherungsgesetz. VI. Versorgungsgenüsse der Angestellten der Kultusgemeinde. 8 66. Sämtlichen in Gemäßheit der staatlichen Gesetzgebung versicherungspflichtigen Angestellten (Religionsdienern und Verwaltungsbeamten) gebühren seitens der Kultusgemeinde für ihre Person und für ihre Hinterbliebenen — unbeschadet bereits erworbener oder etwa in Hinkunft zuzugestehender weitergehender Rechte — unter den gesetzlichen Voraussetzungen und zumindest in dem gesetzlichen Ausmaße die im Gesetze vom 18. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907 eventuell in etwaigen anderen an Stelle dieses Gesetzes tretenden gesetzlichen Bestimmungen normierten Versorgungsgenüsse. Kultusvorsteher Dr. Jakob Engel regt an, in diese Bestimmungen auch die Angestellten der Tempelvereine einzubeziehen. Sowohl der Referent Dr. Leopold Stern, als auch Kultusvorsteher kaiserl. Rat Jonas Weil weisen demgegenüber darauf hin, daß einer solchen Amalgamierung von Angestellten verschiedener Organisationen, wie es die Kultusgemeinde und Tempelvereine sind, der Staat seine Zustimmung verweigern würde, abgesehen davon, daß die Kultusgemeinde für die Einhaltung der Verpflichtungen der Tempelvereine die Haftung übernehmen müsse, was gleichfalls untunlich sei. Dr. Schreiber^beantragt, daß die Beschlußfassung über diesen neuen Statutenparagraphen nur konditionell erfolgen möge, wogegen sich Vizepräsident Dr. Gust. Kohn und Kultusvorsteher Ad. Schrämet aussprechen und darauf Hinweisen, daß die Kultusgemeinde eigentlich keine größere Last auf sich nehme, als ihr das Gesetz über die Versicherung der Angestellten auch ohnehin auferlegt. Cs handle sich hier bloß darum, daß sämtliche in Betracht kommenden Angestellten der Kultusgemeinde, sowohl die provisorischen als auch die definitiven, von der Pflicht der Versicherung bei der staatlichen Versicherungsanstalt befreit werden, ohne deshalb der im Versicherungsgesetze vorgesehenen Versorgungsgenüsse verlustig zu werden. Der Paragraph wird hierauf unverändert angenommen. Sekretär Dr. Adler referiert hierauf über die infolge der Einverleibung der Kultusgemeinde Floridsdorf notwendig gewordene Erhöhung der Anzahl der Vertrauensmänner und Aenderung der Aufteilung auf die einzelnen Kultussteuerbezirke. Sämtliche hierauf bezügliche Paragraphen werden im Sinne der Vorschläge des Dertreterkollegiums unverändert angenommen. Demnach wird die Anzahl der Vertrauensmänner in Hinkunft 284 betragen, von denen 142 von den wahlberechtigten Mitgliedern der Kultusgemeinde für zwei Jahre gewählt und 142 von dem Kultusvorstande berufen werden. Die Funktionsdauer der Berufenen erlischt gleichzeitig mit der der gewählten Vertrauensmänner. Dementsprechend werden Paragraph 3 und 4 des Steuerregulativs folgende Fassung haben: 8 3. Die Wahl der 142 Vertrauensmänner erfolgt gleichzeitig mit der der Vorstandsmitglieder. Die Gesamtheit der Wahlberechtigten (§ 5 der Wahlordnung) wählt 100, die Gruppe der Höherbesteuerten (§ 5 des Statutes) 42 Vertrauensmänner. Von den 100 Vertrauensmännern entsenden: Die Wahlberechtigten des I. Stadtbezirkes.18 Vertrauensmänner II. u. XX. Bezirkes.18 III. u. XIII. „ 9 IV.. V. u. X. ., 7 VI. u. VII. „ 10 VIII. u. IX. „ 12 XII. bis XV. „ 7 XVI. u. XVII. „ 7 XVIII, u. XIX. „ 7 XXI. „ 5 „ Die Gruppe der Höherbesteuerten wählt ohne Rücksicht auf die Bezirke. Zu Vertrauensmännern können nur Wahlberechtigte (§ 1 der Wahlordnung) gewählt werden. 8 4. Die Berufung der 142 Vertrauensmänner erfolgt nach der Konstituierung des jeweiligen Kultusvorstandes, und zwar in der Weise, daß 100 aus den einzelnen Wahlbezirken in der oben angegebenen Anzahl (Z 3) und 42 aus der Gruppe der Höherbesteuerten ohne Rücksicht auf deren Domizil berufen werden. Den nächsten Punkt der Tagesordnung bildete die Beratung und Beschlußfassung über den von der Unterrichtskommission beantragten neuen Lehrplan für den Religionsunterricht in den zwei obersten Klassen der Mittelschule. Sowohl das Referat, welches vom Leiter der Schulabteilung des Sekretariates, Guido Fuchsgelb, erstattet wurde, wie auch die Debatte über diesen wichammsmsmm