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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1911-09-08 · 36 (8.9.1911) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
28 (1911)
Issue
36 (8.9.1911)
Date
1911-09-08
Page
– (sequence 12)
Language
German
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©rite 6Ö4 D r. Mochs Wochütsichrift hestetügt, sondern ihme Rassevi, seinen Erben und Nachkommeu auch hemachfolgende Freyheiten und Indulta alle gnedigist ertbeilt und gegeben. Thuen das auch hiemit wissentlich in Crafft diss' Brieffs und wöllen, dass er Bassevi, seine Erben und Nachkommen in tlnsserm -Königreich und Erblanden aller Orthen und Enden, wo es ihne gelüst und verlangt, Wir; halten allda Hoff oder nit, auch sonsten in Stötten, Märckhten und Fleckhen, es seye zu Prag, Wienn oder anderen Orthen, da gleich Juden Wohnen öder nit,- sambt den seinigen frey, sicher wohnen, daselbstenmit aigenthumblichen Heussem sich änkhauffen, dafiefien alle und jede ihre Wahren, keine -aÜFSgenomben, nach dem' Stuckh, Scheid t. Elln, klein und gross Gewicht, -wie es in öffentlichen Händlüngen breuchig und gewöhn ich; auch, /.sonst andre Unssre Hbfffaandlsleuth je gehabt und noch haben möchten, ausszuwegen, ausszuroessen, fail zu haben und zu geben Und damit zu hahdlen Fueg und Macht haben sollen. Und so ferr er und die seinige mit ihren Handlung'und Hänthieriingen Unsserm Kay. Hofflager nachraissen wollten, so sollen sye, wie andere'Unnssere Höffhandlsleut aller' und jeder Mauth, Dreyssigist, Aufschlag und andrer, dergleichen Gebtihmussen frey sein und in keinerley Weiss noch Weeg beschwerdt werden; sondern aber, wann sye auf die offne Jahr und Wochenmärckht ihrer Hanthlerung nachraissen, dieselbe gebührliche Christliche Meuth und nicht mehrers zu raichenschuldig sein. Wir wöllen auch, dass ihre zu Praag gelegene Heusser und Wohnungen von allen oneribus civilibus tarn publicis quam privatis befreyt und von anderendergleichen Contributionen, .Auflagen und Steuern, als ein befreytes und. in die Landttaffel einverleibtes Guet liberirt, auch sonsten aller und jeder Recht und Gerechtigkheit bey Unnsserer Königlichen Landttaffel, Landtrechten und allen anderen Tribunalibus und Gerichten, so wohl aüch in Haubtverschreibungen, wie andere Unnssers Königreiches würckhliche Landtsässen und Undter thänen genuessen mögen und sollen von Recht oder Gewohnheit, von allermeniglich unverhindert; welch Recht und Gerechtigkheit Wir auch auff all andere ihrer Heusser und Wohnungen, wo , sye die haben und bekommen, nach jedes Landts und Orths Gebrauch und Herkommen verstanden haben wöllen. Und ob gleich hierwider ein oder die andere - Statt oder Orth,. wo sich er Jacob Bassevi und die seinen nach ihrer Gelegenheit heüsslich'.niederlassen und begeben wurden, befreyt oder künftig befreyt werden möchten, in wass Weeg oder Gestalt das beschehe oder Sonsten in Gewohnheit betten, Niemandtbey ihnen sizeri oder wohnen zu lassen, er sey dann ihnen mit bürgerlichen oder andern Pflichten verwandt, oder ryit Beschwerung und Auflag gewerttig, so wollen Wir doch, dass solche gegebene und verlangte Freyheiten, Statuten oder. Gewohnheit, mehrernanten Bassevi und den seinigen an dieser Unnsser Gnadt, und Freyheit ohne Schaden und Nachtheil sein und sye in diesem Fahl in keinerley Weiss zu einiger Beschwerung - nit binden, sondern frey, sicher und unperturbiert wohnen, handlen. und wandien können und mögen. Sye sollen und mögen auch auss denselben Stötten, Märckhten und Flöckhen upd Ländt, so offt und wann sye verlasst, mit allem deine, so ihnen zugehört an andere Endt unbefestigt und unbeschWerdt derselben Obrigkheit ziehen5 und für den Ein- und Abzug ganz kein Steuer von ihren Haab:. und Guettern zu bezahlen nicht schuldig seiu; sye' sollen und mögen auch ihrer Gelegenheit nach an Orth und Endt, von danen sye gezogen weren, widerumb ziehen und" sich daselbsthip niderthuen und alssdan die vor- und nachberührten Freyheiten und Exemptionen nichts destoweniger haben upd sich derselben gebrauchen. Wir geben und erlauben ihme Jacob Bassevi, seinen Erben .und Nachkommen auch disse Gnadt, dass sye auf alle und jede ligend Gründt und' Guetter, wie die Namen haben, leihen, darüber Verschreibungen und Obligationes denen Rechten und Landtsgebreuchen gemess, aufrichten und sich derselben versetzten Guetter, Agenden Grundtstückh und Pfändter, biss sye ihrer därauff geliehener Summa in Haubtguett und Interesse völlig .und zu Genuegen entricht und bezahlt ‘worden, nuzen, nuessen und gebrauchen sollen und mögen,; wie sye gelüst und verlangt, ohne menjglichs Einredt, Irrung und Widersprechen. Und demnach sich auch gar offt .wegen der unter denen Juden versetzten Pfändtem und. Ausziehen allerley Üngelegenheit zufragep thuet, so, wollen wir gnedigst, dass es. mit demselben hinfüjhro. nachfolgender Gestalt gehalten werden solle, nemblich, dass er Jacob Bassevi oder die seinigen. diejenigen Pfänder, welche ihnen versetzt, inner Jahr und Tag aber nicht aussgelest.ünd davon das gewöhnlich Jüdische Interesse picht rüchtig gemacht, würdet, bpy der. Qbrigkheit-anzaigen, diealssdann dessen die Pajrtheyen, so die Pfändter versetzt, .erindejn. und er Jüdt'und die* seinigen darüber solche Pfändter, doch »uf vorhergehende der Obrigkheit Schäzung zu verkhauffen Fueg und Macht haben sollen und mögen. Ueber das haben Wir. besagtem Jacob Bassevi, seinen JErben und ' Nachkommen disse besondere Gnadt gethän und Freyheit gegeben, dass sye, da es ihnen gefäÜig, in Unnsserer . Statt Praag, in der Judpngassen- oder auch albie.zu Wienn oder.anderer Orthen in {Jnnsseren, Königreichen, erblichen.. Fürstenthumb. und , Landen ein . Synagog zuihren Zusambenkunfften, denen Jüdischen Gebrauchen . nach,.mit denen Rabinern,.Undterweissern, Vprsingern,Umbsagern upd allen . anderen darzue nqttürfftigen Persohnen, .wie auch ein Sfhuel zu Prpfitir-, Lehr- und Undterweissung ihrer Jiigent in dem mossaischen Gesatz erbauen,. aufrichten runcL daselbsten ihre gewöhnliche Versamblungen und gebreueh g Jüdischen Cereipopien exercieren und verrichten n ögeh. Gleichermassen soll' auch er- Bassevi und die seinigen,* alss andere Unnssere Hoffhandelsleuth und Diener dagegen gebührlichen leideptlichen Zünss Unnsserer., Kaysserl. Quartier Zimmer,. da . sye Unnsserm Hoff nachraissen werden, aller Orthen zu, bewohnen fähig sein. Und damit er Bassevi Unnsserer Kaysserl.. Königl. und Landtsfürstl. Gnadt sich umb sovil mehrers zu genuessen, solcher auch . in alienehrlichen, redlichen Sachen, Handlungen und Geschafften erfreuen und gebrauchen möge, so haben wir ihme Bassevi, seinen Erben und Nac.hkhommen hinführo in ewig Zeit dies bernaebgesehribene Wappen und Gleinod, mit Namen ein schwarzer Schildt, durch welchen von undtern linckhen bis zu dem-obern .rechten- Eckhel ein weiss oder silberfarbe Straffen gehet und-in derselben drey nacheinander achteckbete roth oder robinfarbe St< rn, undter und. ob der Straffen erscheint in .jedem schwarzen Thaill ein zum Grimmen fürwerts gekherter Lew mit aufgesperten Rachen,- roth aussgeschlagener Zungen und zuruckh über sich geworffenen doppelten Schwanz; auf dem Schildt ein Stechhelmb, zur Lmkhen.mit .rott und. weisser, rechten Seithen aber gelb umd schwarzer Helmdeckhen .und darob einer goldtfarben königlichen Cron geziebrt, darauss zwischen zwayen, mit den Sachssen einwerts gekherten Adlersflügen,- deren jede in Mitte überzwerch also abgetheilt, dass der hinter Unterthail rotf oder gelb, vorder Unterlbail aber schwarz und der ober weiss ist, ein fürwerts gekherter halber Lew, mit aufgesperten Rachen, rott ausgeschlagener Zungen und zuruckh über -sich geworffenen doppelten Schwanz, mit seinen zwayen Pranckhen in die vorder Fltig greiffent, also dann solch Wappen und Gleinod in Mitte diss Unnssers Kay. Brieffs. gemahlet und mit Farben aigentlicber aussgestrichen ist, gnediglich verliehen und gegeben. Verleihen und geben ihnen dies auch also auss Römischer Kaysserl.- Königl. und Landtsfürstl. Mächtvoükomenheit• hiemit wissentlich in Crafft diss Brieffs und mainen, sezen und wöllen, dass nun hinfüran der obgenant Jacob' Bassevi, Unhsser Höffjudt und alle seine Erben und Nächkhommen für und für,, ewiglich das v'orgeschriben -Wappen, und Gleinod haben, führen; und. sich dessen in allen und jeglichen ehrlichen und, redlichen Sachen und Geschafften, Begräbnüssen, Gemälden und sonst ah allen Orthen upd Enden, nach ihren Ehren, Nötturften Willen und Wöhlgefahleii gebrauchen; darzue auch alle1 und jegliche Gnadt, Ehr, Freyheit, Vortheil, Recht, Gerechtigkheit und guete Gewohnheit, piss.apdere Unnssere und des Heiligen Reichs, auch Unnsserer Königreich erblichen Fürsteptbumh und:,Landte Wpppensgnossleuthe haben, dass alles theillhafftig, würdig, empfengtit-h und darzue tauglich, scbickhlich Und guet sein sollen und mögen, sich dester,auch ihrer Wappen und. Gleinod gebrauchen und genuessen, von Recht oder Gewohnheit, - von allermeniglich unverhindert. . Und zu weitherer Erzeigung Unnssers Kaysserl. Königl. und Landtsfürstl... Willens haben wir ihme Jacob Bassevi disse besondere Gnadt gethan und ihme zu Unnsserm Diener gnedigst an- und aufgenomben und mainen, sezen tmd. wollen, dass »er ., Unnsser Diener sein, von meniglich dafür geachtet, genent, gescbribeii und gehaltenwerden, darzue auch alle und jegliche Gnadt, Freyheit und Gerechtigkheit haben und sich derselben, \vie andere Unssere Diener gebrauchen, freuen, nuzen und genuessen soll und möge, doch soll er sich in Ünnssern Diensten und Sachen jederzeit aufrecht, ehrbar und getreu, und alles das laisten, thuen und lassen, wass einem getreuen Diener gegen seinem Herrn zu thuen und zu lassen gebürt. Verrer * erwilligen und gehen wir obberübrten Jacob Bassevi Unnsserm Diener, seinen Erben und Nächkhommen, dass sye sich hinführo in ewig Zeit, die - Ba s s ev i von Treuenberg nennen, und ..schreiben, und solchen Zuenammen in allen und jeglichen ihren Reden, Schriffteri, Titlen, Insig'en, Handlungen und Geschafften, nichts ausgenomben, gegen meniglich gebrauchen sollen und mögen, unverhindert .allermeniglichs. Dass auch er Jacob Bassevi von Treuenberg Unser Diener,-seine Erben und Narhkhommdn, aller -und jeglicher oben hemelten Begnadung, Freyheiten, Privilegien und Fürsehungen, auch angeregter Unnsserer Confirmation desto - -crefftiger , und - würckh-licher, auch ohne einige Anfechtung und Einreden, unzerbrochen, frey genupssen und gebrauchen mögen, so haben Wir ihnen auch ferner disse nachfolgende Gnadt obermeltem mit rechter Wissen und Kays. Machtvqllkoinenheit gegeben und mitgetheilt; thuen auch solches in Crafft diss Brieffs, also, dass er und alle die seinigen keiner andern jurisdiction als Unns oder Unnserpi Hoffmarschallanibt allei ünterwofffen sein, daseihst beklagt und aldort denjenigen, so . wider sye Sprüch zu haben vermainen, zu Red stehen, äüch Recht neniben und erwärtten sollen, sonsten aber von Niemanden hocheri ödernidern Stahdts Persohnen, wass Würden . .oder Wessens die sein, ihme Bassevi von Treüenberg, Unnsserm Diener, seine Erben und Nachkommen, ihre - Diener, Zuegehörige und.Verwandte, oder ihr. Haab und Guetter mit Arrest, Kummer, Repfessalieö, Pfändtung frembder Schuldten oder dergleichen unordentlichen Mitlep, weder zu Wässer noch zu Lahdt angreiffen, aufhalten oder beschweren, sondern sich derselben gegen iimeh.ailen uhd jeden genzlich enthalten und was sye zü ihnen sambtlich öder jedem insonderheit' zusprechen, durch ordentlichen Weeg des Rechtens, deme sye einem Jeden an ohermelteh Orthen

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