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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1911-07-28 · 30 (28.7.1911) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
28 (1911)
Issue
30 (28.7.1911)
Date
1911-07-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Nr. 30 Seüe 494 Dr. Bwchs W-HeMrtst xiana. Das aramäische Targum wiedergibt es auch mit *) 13“iö7 „Samarkand" (das alte Marakanda), nur Targum II zu Esther, Kap. II setzt hiefür ^13was wahrscheinlich Bactriaua sein dürste. Mit dem in Ps. 72, 15 erwähnten 83p 3m dürfte Gold von Jmaus, dem heutigen Altaigebirge, wo noch heute Gold in großen Massen gefunden wird, gemeint sein. Im Altertum (Herodot III, 98) galt dieses Gebiet als Land von märchenhaftem Goldreichtum. Die vermutliche Lage dieses Landes ist aus Ezechiel 38, 13, ersichtlich, 'wo er gegen die Scythen (Gog) prophezeit und als Nachbarn 10) p'piri nmci pnust? aufzählt. Alle hier der Reche nach ihrer geographischen Lage entsprechend aufgezählten Gegenden grenzen entweder südlich an das Scytheulaud oder liegen in dessen nächster Nähe. Juden lebten daselbst überall, wie aus zahlreichen Stellen der Propheten hervorgeht. (Zeph. 3, 10, Joel 4, 8, u. a.) Diesen Ausführungen zufolge bedeute»1X) L-8301 fc>73 nno ungefähr den Handel Aethiopieus und Transoxianas im Norden, rnni-,8 „Daische Karawanen", 82V rn3^n den Karawanenweg der Länder im fernen Osten rc. Erwähnenswert ist noch, daß ein altes Targum (z. St. und Ber, Rab. Kap. 61) die auf pn 83V (Genesis 25, 3) folgenden Worte .mit „Kaufleuten, Großhändlern oder Karawanenbefitzern" erklären will. S. S p i n n e r, Wie». (Fortsetzung folgt.) Krirfe aus Galizien. in. Eigentümlich ist die Lage der religiösen Institutionen hierzulande. Die Gemeinden zersplittert, die Gemüter beunruhigt, die Grundsätze erschüttert. Im Westen vereinigen sich die Gemeinden, verbinden sich die Führer zwecks einheitlichen Strebens zum Frommen des religiösen Gedankens, der jüdischen Zusammengehörigkeit und Eintracht. Ungarn mit seiner doppelten Organisation lehrt uns, wie mau selbst auf verschiedenen Wegen dem gemeinsamen Ziele zuzustreben vermag. Nur im Osten herrscht Unordnung und Mangel, an einmütigem Trachten und Handeln. Galizien mit seinen Hunderttausenden von jüdischen Bürgern weist gegenwärtig kein besonders erfreuliches Bild auf. Die leitenden Körperschaften der großen Judeugemeindcn sind ihrer eigentlichen Aufgabe zumeist entfremdet. — Die Initiative auf dem jüdisch-kulturellen und jüdisch-religiösen Gebiete liegt fast ausschließlich in den Händen von Privaten. Die Ratsstuüen der Kultusgemcinden bieten dem jüdischen Gedanken, dem jüdischen Selbstbewußtsein und Selbstgefühl wenig Raum. Ein schmerzhaftes Gefühl beschleicht uns beim Anblick von soviel unnütz für sich — zu fremden Frommen und zu fremden Nutzen vergeudeten, sagen wir lieber brachliegenden Kräften und Energien. Im ganzen Lande kein einziger historischer oder jüdischwissenschaftlicher Verein! Die jüdische Wissenschaft wird hier weniger bereichert, als in England oder Frankreich, von Deutschland natürlich zu schweigen. Dieser Zustand will verstanden, in seinen historischen Zusammenhängen aus den treibenden und wirkenden Kräften heraus causal begriffen werden. Bis zur Annektierung Galiziens durch den österreichischen Kaiserstaat 1772, beziehungsweise 1795 und 8) Die arabische Tradition nennt die Königin von Saba Ballis, von Balkh, der größten Stadt des Ostens im Altertum Bactriana genannt. , , 10) Sollte es noch eines Beweises bedürfen, daß mit Tharschisch das südöstliche Gestade des Pontus gemeint ist, . so liefern wir noch nachträglich einen solchen. In dem Schriftstücke, das die Römer an'Eleafar (I, Macc. 14, V. 27 bis 28) richten, nennen sie ihn statt Tharschisch „Saramel" von Sarameue, wie der römische Name des Landes um las Gebi.t der Chalyber lautete. **) Zweifellos ist auch „Saba" ein Wort aramäischen Ursprungs: 3'v. Im Talmud bedeutet es öfters „Binsen zum Flechten von Kleidern und Matten. — Herod. III, 98, 106, VII, 65, erwähnt, die Bactrier oder Inder, die sich Panzer, Kleider und Matten, sogar Z-lte aus Binseu aufertigten und darum von den alten Propheten m82v d. i. - die Biusenbekleideteu genannt werden. Demnach wären diese Sabäer Bactrier oder Inder. 1846 (Großherzogtum Krakau) waren die Kultusgemeinden staatsrechtlich anerkannte Vertretungskörperschaften der in denselben als ständische Einheit politisch vereinigten Hebräer. Die Aufgaben des „Kahal" waren auch demgemäß eher diejenigen einer weltlichen Behörde denn einer kirchlichen Organisation. Die Steuerfragen und die Rechtsprechung waren auch die Hauptaufgaben der jüdischen Grmeindeinstitutionen, des „Parnes" und Genossen, beziehungsweise des jüdischen Gerichtshofes. Denn wohlgemerkt, ein Rabinat im heutigen Sinne gab es damals nicht. Der sogenannte Rabbiner, der Rab. war eigentlich bloß Präsident des Gerichtes. Sein Titel lautete auch deshalb „Ab bet dim" Vater, d. h. Vorsteher des Gerichtes. Sämtliche große Männer des talmudischen und rabbinischen Judentums in sämtlichen Ländern der Diaspora waren lediglich Richter, natürlich insofern sie nicht etwa ähnlich den „Gaon" Elia aus Wilma (st. 1792) ein weltabgeschiedenes Gelehrtenleben vorgezogen haben. Der Rabbiner war der „Herr der Ortschaft", „lllara ä'asra". Allerdings war der Rabbiner die letzte Instanz auch in sämtlichen Fragen, welche das religiöse Leben, das Zeremonialgesetz berührten, inwieweit die talmudischen und rabbinischen für dieselben Normen vorgesehen und festgesetzt haben. Allein diese Funktionen liefen nur sozusagen mit, waren bloß die Folge seiner Eigenschaft als Oberrichier, Ab bet din, als des Wahrers und Hüters der Geltung, des jüdischen Rechtes im Rahmen der Gemeinde. Mit dem Untergange der politischen Sonderstellung der Judengemeinden, als politischer Standeskörper beziehungsweise Gemeinden, insbesondere nach der Konstitution rm Jahre 1867, sind diesen Judengerichten die Rechte und Befugnisse einer vom Staate anerkannten und unterstützten Behörde entzogen worden. Die Rabbiner haben hiermit ihren richterlichen Charakter eingebüßt. Der Rabbiner von Prag verlor z. B. den staatlich geschützten Titel eines Oberjuristen, wie ihn noch der bekannte Gelehrte R. Jehuda Löb Rapaport (gest. 1867) besessen hat. Der Westen vollzog diesen Wandel, das Rabbinat ist dort des richterlichen Charakters entkleidet. Nur das Eherecht mit seinen Eheschließungen und Scheidebriefen ist als integrierender Bestandteil der Befugnisse der Kultusgemeinden, als religiöser Institutionen den interkonfessionellen Grundsätzen gemäß beibehalten. Der Rabbiner ist aber trotzdem Ab bet din nicht mehr. Er wird es aber auch dann nicht, werzm er^auch manchmal etwa in einer Frage des Ritus und der religiösen Sitte zu Rate gezogen werden sollte. Anders im Osten. Dort hat die Sitte, das Leben .dasjenige beibehalten, was der Staat der Autorität und des Schutzes entblößt hat. Die jüdischen Gerichtshöfe bestehen tatsächlich noch immer fort. Das Bedürfnis hat sie geschaffen, das Bedürfnis erhält und nährt sie. Der Umstand, daß die Verhandlungssprache jüdisch, die Prozeßkosten minimal, das Verfahren mündlich und sehr rasch ist, läßt diese Gerichtshöfe als gemeinnützige Institution vom großen sozialen Werte erscheinen. Der jüdische Kaufmann weiß auch seit jeher diese Vorzüge zu schätzen und unterwirft sich gerne dem Ausspruche des nunmehr allerdings imr als selb st gewähltes Schiedsgericht fungierenden „Bet'din". Das Recht, welches da gehandhabt wird, ist nun natürlich das jüdische, der Codex — das Zivilrecht des Choschen mischpat (Schulchan aruch Band III des R. Josef Caro gest. 1575 zu Salonichi), Die Kenntnis dieses Rechtes, talumdische Gelehrsamkeit bildet daher die Grundbedingung für den Gerichtsherrn, den „Rabbiner". Dieser einst bedeutende Machttitel ist heutzutage nahe daran, bloßer Prunktitel zu werden. Noch unbegründeter, nur als überliefertes Erbteil einer dahingeschwundenen Zeit verständlich sind die eventuell erweiterten Titel eines Qber-Landrabbiners etc., welche einen hierarchischen Rangsunterschied involvieren und ausdrücken sollen. Allein die Organisation der Gemeinden des Landes unter einem Oberhaupte hat in Galizien schon aufgehört. Nur die Titel sind geblieben — sie sind jedoch leer und besagen gar nichts.' Der schiedsrichterliche Charakter des Rabbinergericktshofes bängt natürlich mit den Gefühlen und Gesinnungen der konservativen jüdischen Bevölkerung zusammen. Die Verbreitung dieser Sitte, vor dem jüdischen Gerichtshöfe, als Schiedsgericht, Streitsachen auszutragen, ist heute nicht mehr so allgemein, wie ehedem. Die „Modernen", die Fortgeschrittenen legen auf diese Seite des Rabbinates kein Gewicht. Jüdisches Wissen kommt hiebei als übrigens wohl angebrachte, mitunter als erwünschte Gelehrsamkeit in Hrbraicis und Judaicis in Betracht. Auch die zweite Hauptfunktion des Rabbiners ist heute in Galizien ganz und gar vernachlässigt. Der Rabbiner pflegte um sich einen Kreis von wissensbegierigen Talmudjüngern zu vereinigen, welchen er jüdisches Recht, vorzüglich talmudisches Quellenstudium vorzutragen pflegte. Daher der noch heute beibehaltene, einst berechtigte Titel eines Schulhauptes Rosch jeschiba. Aus der Mitte dieser Studenten gingen die Richter hervor. Die zumeist drei Mitglieder des Gerichts- .hofes heißen noch heute einfach Richter, dajanim. Diese schöne Sitte "der mündlichen Unterweisung im traditionell überlieferten Wissensstoffe gehört seit langem zu den Toten. Der Titef hat sich erhalten. Auch der im XIV. Jahrhundert entstandene Titel des Morenu, des Doktor juris judaici ist geblieben. So groß ist die Macht der Gewohnheit! Den soeben geschilderten Verhältnissen gemäß und parallel nimmt das Talmudstudium in Galizien s it einem halben Jahrhundert stetig ab. Das jüdische Recht gilt nämlich nur noch nach Belieben. Die dritte Funktion der religiösen Belehrung, des Einflusses auf die Gemeinde, die Berührung mit dem Volke haben die polnischen Rabbiner seit jeher vernachlässigt. Die Moralpredigten der sephardischen Rabbiner fanden in Polen wenige Nachahmer. Die Reden eines R. ^Jonathan Eibenschütz (Jaarot dewasch) bildeten nicht die Regel. Seit Jahrhunderten besteht vielmehr nur die Sitte, daß der Rabbiner jährlich

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