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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1911-07-14 · 28 (14.7.1911) · page 14

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
28 (1911)
Issue
28 (14.7.1911)
Date
1911-07-14
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Seite 470 Dr. Vlochs Wochenschrift Nr. 20 Wir ersuchen unsere geschätzten Abonnenten um rechtzeitige Einsendung der laufenden Mbonnementsgrbüdr, damit die Zusendung des Blattes keine Unterbrechung erleide. Zur Einsendung der Beträge wolle man sich des in der letzten Nummer beigelegten PosterBagscheines bedienen. Bezugspreise: Für Oesterreich-Ungarn: Ganzjährig K 16.—, halbjährig K 8 —, vierteljährig K 4.—. — Für Deutschland und alle übrigen Länder: Ganzjährig K 20.—, halbjährig K 10.—. Die Administration. M. L. Biedermann-Waisen-Stiftunj. Anzahl der Stiftplätze: Unbestimmt im Betrage von zusammen K 5900. Bewerbungsberechtigt sind: In erster Linie: Hilfsbedüi fuge Waisen, welche das -0. Lebensjahr noch nicht erreicht haben uud direkte Nachkommen der nachbenannten Personen sind, und zwar der Herren M. L. Biedermann, Simon Biedermann, Josef Biedermann jun., Hermann Biedermann, Anton Biedermann, Josef Biedermann sen., Samuel Biedermann, J. Goldschmidt, S. J H. Goldschmidt, J. L. Hofmann Edler von Hofmannsthal, Aron Hermann, ß. HI. Kaula. Jacob Löwy, J. H. Maunheimer, M. Stross, H. Edier von Wertheimstein uud der Frau Amalie Lang. In zweiter Linie und insoweit nach Beteilung der obenbezeichneten Bewerbungsberechtigten noch ein Erträgnisrest verbleibt: hilfsbedürftige Israel. Waisen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und deren verstorbene Väter Mitglieder der israel. Kultusgemeinde Wien waren. Gesuchsbeilagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Totenschein, Verwandtschaftsnachweis, Sittenzeugnis. Letzter Tag der Einreichungsfrist: 31. Juli 1911. Einreichsteile: I., Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungs-Protokoll). Näheres in den von der Einreichstelle unentgeltlich zu beziehenden Gesuchsbögen. Heinrich Klinger Widmung 1902 für Handels- oder Gewerbetreibende. Anzahl der Plätze: Zwei im Betrage von je K 200.—. Bewerbungsberechtigt sind: Unterstützungsbedürftige und würdige jüdische Handels- oder Gewerbetreibende. Verleihungstag: 1. Oktober 1911. Gesuchsbellagen; Nachweis über den Betrieb eines Haudels- oder Gewerbe-Unternehmens (Erwerbsteuerbogen, Gewerbeschein etc., Geburtsschein, Armutszeugnis). Letzter Tag der Einreichungsfrist: Bl. Juli 1911. Einrelchstelle: I, Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungsprotokoll). , Näheres in den von der Einreichstelle unentgeltich zu beziehenden Gesuchsbögen. Therese Wertheim Brautausstattungsstiftung. Anzahl der Plätze: Einer im Betrage von K 320.—. Bewerbungsberechtigt sind: Arme, mütterlicherseits oder gänzlich verwaiste israel. Mädchen aus der hiesigen Kultusgemeinde. Gesuchsbeilagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Sittenzeugnis, Brautstands-Nachweis, Totenschein. Letzter Tag der Einreichungsfrist: 31. Juli 1911 Einreichstelle: I., Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungs-Protokoll). Bewerberinnen, welche sich vor Verleihung dieser Stiftung verehelichen, werden jedes Anspruches an dieselbe verlustig. Näheres in den von der Einreichstelle unentgeltlich zu beziehenden Gesuchsbögen. Ignaz Klepetasch Heirats-Ausstattungs-Stiftung. Anzahl der Plätze: Zwei im Betrage von je K 195.—. Bewerbungsberechtigt sind: Arme verwaiste Mädchen jüdischer Konfession, welche sich zn verehelichen im Begriffe stehen. Gesuchsheiiagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Sittenzeugnis, Brautstands-Nachweis, Totenschein. Letzter Tag der Einreichungsfrist: 31. Juli 1911. Einreichstelle: I., Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungs-Prokokoll). Bewerberinnen, welche sich vor Verleihung dieser Stiftung verehelichen, werden jeden Anspruches an cieselbe verlustig. Näheres in den von der Einreichstelle unentgeltlich zu beziehenden Gesuchsbögen. Wien, 1. Juli 1911. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien. Israelitische Kultusgemeinde Wien. Kundmachung betreffend die Errichtung von Minjanim für die hohen Feiertage. Vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die h »ben Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israel. Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultus Vorstandes einzuholen ist und dass hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. Angnst d. J. im Einreichungs- Protokolle der israel; Kultusgemeinde, I., Seiteustettengasse 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewieseu. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen.; 2. Die Gesuchsteller haben für sich und die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung za erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt, noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sieb für diesen Zweck vollkommen eignen, und ist die Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschliesslich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethänsern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt, für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethans an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VIII, IX und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minj an hatten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, dass die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei-Anfsicht anf eigene Kosten zn sorgen. Als „ Hausandachten“ werden nur jene gottesdienstlichen Uehnngen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1S>11. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde. In Neubearbeitung erschien vor Kurzem: M. Benjamin: DAS SCHÄCHTFACH. Zweite Auflage. Durchgesehen n. ergänzt von Laiemen Neumann. Gebunden M 2.40« Gustav Engel, Verlagsbuchhandlung, Leipzig.

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