Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 28 (1911)
- Issue
- 26 (30.6.1911)
- Date
- 1911-06-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Sette 429 Nr 26 Dr. Wochs WochenWkift Prometheus, der gefesselt und an den Felswänden des Kaukasus angeschmiedet wird. Mit diesem Versuch, an der Hand der mißverstandenen und deshalb zu diesem Zwecke bis jetzt nicht benützten Quellen des alten jüdischen Schrifttums in Uebereinstimmung mit den vorhandenen erlernen Quellen nachzuweisen, welchen Anteil die Juden an dem Aufblühen und der weiteren Entwicklung dieses Handels nahmen, lüften sich auch teilweise die Schleier, die diese Geschichtsperiode in Dunkelheit hüllen. Die hereinfallenden Lichtstrahlen eröffnen indessen gleichzeitig neue Perspektiven. Denn wie interessant die Tatsache an sich auch schon sein mag, die Juden im Nordosten in einer Periode des hohen Altertums, in der sie im eigenen Lande größtenteils nur Ackerbau trieben, bis fast zum Ende des Altertums herunter als Großhändler in den Knotenpunkten des von dort ausgehenden, die ganze damals bekannte Welt umfassenden Verkehrs keine geringe Rolle spielen zu sehen, wirft sich doch die weitere Frage fast von selbst auf, welchen Einfluß die Juden von dort auf die Griechen und die Barbarenvölker des Nordens und Ostens ausübten. Bei der Lösung der Frage nach der Beteiligung der Juden am dortigen Welthandel muß ja unwillkürlich auch dieses zweite Problem wenigstens teilweise gestreift werden. Es ist daher von doppeltem Interesse, dieses Thema, das nicht nur vom Standpunkte der Geschichte der Juden, sondern auch für die allgemeine Geschichte und Kultur von nicht geringem Werte ist, ins Äuge zu fassen. — Die Benennung „serischer Handel" wird in dem Sinne genommen, wie die Alten „Serica" und „Sinarum terra“ gebrauchen, damit die hinteren Länder Ostasiens, östlich vom Kaspischen Meere (auch „Judica" genannt) bezeichnend. Dieser Handel erstreckte sich aber auch weit hinauf nordwärts zu den Scythen und konzentrierte sich im kaukasischen Isthmus und an den Ufern des Pontus, wo verschiedene Stapelplätze als Handelszentren entstanden, die in Verbindung mit allen Ländern der alten Welt standen» Nach übereinstimmenden Mitteilungen Strabo's und Plinius' sollen in früherer Zeit in Dioscurias allein 60 bis 120 Dolmetscher bloß für Rom tätig gewesen sein, um den Handel dahin zu vermitteln. Dies dürfte genügen, um sich einigermaßen eine richtige Vorstellung von der Bedeutung und Größe des dortigen Verkehrs machen zu können. Wenn die griechischen Schriftsteller nun die Tätigkeit der dortigen Juden nicht oder nur selten erwähnen, so isf dies aus dem einfachen Grunde erklärlich, daß sie alle Nichtgriechen, mit Einschluß auch der Juden, als „Barbaren" bezeichnen; wir werden aber auch zweifellos feststellen, daß sie mit der Bezeichnung „Syrer" und „Phönizier" sehr oft nur die Juden gemeint haben können. Außerdem dürfte hiebei auch die Animosität gegen die ihnen in Kultus und Lebensweise fremden Juden eine Rolle spielen. Wien. S. Spinner. Vom Zabrmarkt des Lebens. Der Verwaltungsgerichtshof in Franzensbad betreffend die Errichtung eins Privat-Bethauses. Nr. 73 ex 1911. V. G. H. <* Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze -des k. k. Senatspräsidenten Truxa, in Gegenwart der Bäte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Freiherrn von Hiller, Schönaich, Srb, Freiherrn von Weiss, Dr. Weingarten, dann des Schriftführers Ir. k;'Bezirkskommissärs Freiherrn von Bourguignon, über die Beschwerde des Ignaz Adler in Franzensbad, gegen die Entscheidung des k. k Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 21. Mai 1909, Z. 53.084/08 betreffend die Errichtung eines Privatbethauses, nach der am 5. Jänner 1911 durchgeführten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des k. k. Ministerialkönzipisten Dr. Maiyewski, in Vertretung der belangten Behörde, und des Dr. Gustav Kohn, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien, in Vertretung der mitbeteiligten israelitischen Kultusgemeinde Franzensbad, zu Recht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen: Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, der mitbeteiligten israelitischen Kultusgemeinde Fianzensbad die Kosten des Verfahrens vor dem k. k. Veiwaltungsgerichtshofe im ermässigten Betrage von zweihundert Kronen (200 K) hinnen 14 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Dem Ansuchen des Ignaz Adler in Franzensbad „um die Bewilligung: einer Anlachtsverrichtung nach sephardischem Ritus in seinem Hause“ hat die israe itische Kultusgemeinde Franzensbad laut Sitzungsbeschluss vom 23. Februar 1908 keine Folge gegeben. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde des Ignaz Adler Lat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Eger als unbegründet abgewiesen, weil die Kultusgemeinde Gründe namhaft gemacht hat, welche nach dem Franzensbader Kultusgemeindestatute (ß 63, b und c) zur Versagung der Zustimmung berechtigten. Die Statthalterei in Böhmen wies den gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft überreichten Rekurs des Ignaz Adler mit der Entscheidung vom 17. Oktober 1908, Z. 182.216, als unstatthaft mit dem Beifügen zurück, dass auch sie sich in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes nicht bestimmt finde, eine abändarnde Verfügung zu treffen, welche Entscheidung mit dem angefochtenen Erkenntnisse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 21. Mai 1909, Z. 53.084 gegen den Rekurs des Ignaz Adler bestätigt wurde. Ueber die gegen dieses Erkenntnis hiergerichts eingebrachte Beschwerde des I^naz Adler hat der Verwaltungsgerichtshof das nachstehende erwogen. § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-B1. Nr. 57, betreffend die Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft, verfügt, dass die Errichtung und (l r Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen von der Zustimmung der Kultusgemeinde abhängig ist, deren Aufsicht sie auch unterstehen, und verfügt weiters, dass die Statuten s. enaue Bestimmungen darüber zu enthalten haben, unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmung zu erteilen sei. Solche Bestimmungen sind nun auch tatsächlich im Statute der israelitischen Kultusgemeinde Franzensbad (§ 63 u. f.) enthalten: Das zitierte Gesetz räumt aber den Parteien kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Zustimmung an die politischen Behörden ein, vielmehr kann sich die Partei, welche glaubt, dass ihr die Zustimmung entgegen den statutarischen Bestimmungen von der Kultusgemeinde mit Unrecht verweigert wurde, lediglich auf den § 30 leg. cit. berufen, welcher die Staatsbehörde anweist, darüber zu wachen, dass die Organe der Kultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze, sowie den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen, zu welchem Ende die Behörden Gesetzorgane beheben können. Hie . aus folgt, dass Parteien, welche durch Entscheidungen oder Verfügungen der Kultusgemeinde in diesem Belange verletzt zu sein glauben, lediglich befugt sind, das staatliche Aufsichtsrecht anzurufej. Dieses Aufsichtsrecht erfolgt aber, wie der Gerichtshof auf anderen Rechtsgebieten wiederholt und speziell betreffend das zitierte Gesetz in seinem Erkenntnisse vom 7. April 1908, Z. 3469 (Sammlung Nr. 5882 A) im Besonderen ausgesprochen hat, lediglich im öffentlichen Interesse, ohne dass den Parteien ein subjektives Recht auf diese Ausübung zustehen würde. Allerdings würde dem Einzelnen ein Rechtsmittel dann zustehen, wenn etwa die politischen Behörden gegen derartige ohne Zustimmung der Kultusgemeinde unternommene Veranstaltung im Sinne des § 27 leg. cit. einschreiten und sie untersagen würden; dann stünde es der Partei frei, ihre etwaigen Einwendungen gegen eine solche Verfügung der politischen Behörde vom Standpunkte ihrer Rechte zur Veranstaltung häuslicher Religionsübungen (§ 25 Schlussabsatz) vorzubringen. Allein um eine solche Verfügung der politischen Behörde handelt es sich im jetzigen Stadium der Angelegenheit nicht, es liegt vielmehr nur eine Enunziation der Organe der Kultusgemeinde vor und es steht lediglich in Frage, ob gegen diese Verfügung der Kultusgemeinde ein Rechtsmittel an die politische Behörde zustand, was nach dem Vorgesagten zu verneinen war. Wenn also im gegebenen Falle die höheren Behörden eine Beschwerdeführung im Instanzenzuge gegen die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes als unstatthaft zurückgewiesen und auch selbst abgelehnt haben, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, so hat dadurch eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht stattgefunden, und musste in diesem Punkte seine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Hat aber die Partei im administrativen Verfahren kein subjektives Recht darauf, dass das behördliche Aufsichtsrecht im