Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 28 (1911)
- Issue
- 18 (5.5.1911)
- Date
- 1911-05-05
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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bette 298 » Dr. Blocks Wochenschrift Nr. 18 weder auch seye MS darinnen hintern solle Bey 30 Marg fein ledig gold Straff, welcher wider unserer Privilegy handelt Verfallen seyn solle, wie auch bey Menschengedenken deinen gedenket daß sich Unterfangen hält ein Herr uns in unseren glaubenssachen zu hintern, auch alle Fürsten, graften, Barones und Edelleuth die Juden unter sich haben bih dato in diesen suchen uns zu hintern nient gedenkhet so gar in Wien, wo Jhro May. selbst Persönlich Sein, solche Sachen und gebrauch uns gelitten werden. Dahero auch solches Verbrechen Ich Einem hochlöbl. König. Ambt der Landeshaubtmannschafft wah zu thun anheimb gestellet sein lassen will. Aber Leider Gott Erbarmens Ein hochlöbl. König. Ambt der Landeshaubtmannfchaft allerdemitigst und unterthanigst gebetten wird die zwey Tag, als nembl. den 15 ten und 16 ten diesses Weilten es seyn muh, auch wür Juden Leib und Leben dorbey lassen, den H. Baron (Tit.) und Thumherrn ohne mein Maah und Ordnung geben nur unterthänig zu bitten sie wehren wohl wissen wie den H. Baron Mitzugeben, dah er den Juden in Ihren Eeremonien Ruhe Verschaffet, weilten auch ein solches aulle Herren im lande Zulagen» sie Juden Ihren Jüdischen Glauben gemeh Treiben und üben kennenweilen solches Periculum in mora ist dah solcher Ihnen an Newen Iahresfest Angelegenheit verursachen dörffte. Altz gelanget an Ein hochlöbl. König!. Ambt der Landeshaubtmannschaft Mein allerdemitigst alleruntertänigste Bitte in Nahmen gehorbsamster Judenschaft diese Sach schleunigst an Ihme Baron zu verordnen, dah die Juden Ungehindert gelassen werden Mögen. welchen obrigkeitl. gnädigen bitt gewährung mich alleruntertanigst getröste und gebleibe Einer hochlöbl. König. Ambt der Landeshaubtmannfchaft llnterthönig gehorsamster Löbl Aron landes- Iurist undt geschwohrner Beglaubigter Sollicitator Mähr. Judenschaft. Adresse: Ein hochlöbl. Ambt der Landeshaubtmannschaft im Marggraf. Mähren llnterthön. gehorsambstes anbringen und bitten von Mir Periculum in mora Ihnnen verweilten 2. Das Tribunal an den Freiherrn Zieletzky. 7.Sept. 1719. Würdig Wohlgeborner Freyherr! Wohlgeborne Freyin! Wessen bey dem k. Ambt der Landeshaubtmannschaft der Jüdische Landes-Solicitator im Nahmen der Wefselyer Judenschaft sambnemlichen dieselbe in ihren bey dem Bevorstehenden in diesem Monath Septembri einhaltenden Newen Jahr, dem Jüdischen gesetz gemäh, mit dem hornblassen gewöhnlichen Eeremonien gehindert, undt der schul-Singer dessentwillen Bestrafet worden wäre sich beschweret, und was derselbe anbey gehorsambst Supplicando gebetten, solches ist ob dem Jnschluh mehreren inhalts zu Vernehmen. Wann nun das Königliche Ambt der Landeshaubtmannschaft hierüber dem Herrn undt die Frau zu Vernehmen erachtet. Alh werden dem König, ambt der Landeshaubtmannschaft dieselbe, die Eigentliche Bewandtnuh dieser Jüdischen Beschwerde anzuzeigen, mittlerweil aber hie Juden in ihren hergebrachten Eeremonien nicht zu beirren, sondern undt in ansehung daß Ihre Kays. u. König. Mayt. Selbte in diesem dero Erblande tolerierten, darbey ruhig Verbleiben zu lassen haben. Der Röm. Kays, auch die in Hispanien Hungern undt Böheimb König Mayt. Obrister Land-Eammerer Und Räthe bey dero König. Tribunali in dero Erb Marggrafthumb Mähren. Franz Dominik v. Podstatsky m. p. Decretum in Tribunali Regio Brunae Septima Septembris. Anno Millesimo Septingen — Tesimo decimo Nono. Johann Georg Heügell m. p. Adress. Dem Würdig Wohlgebornen Herrn Johann Felix Zieletzky, Freyherrn von Potschönitz Eanonico zu Ollmütz, dann der Wohlgebornen Frauen Marimilianae Zieletzkyn, Verwittibten Freyin von LöwenthurM Sambt und Sonders. Tribunal-Siegel. 3. Briefeines Freih. Zieletzkyschen Beamten 6. Oktober 1719. (Ohne Adresse.) Wohl Edel Gestrenger auch Hochgelehrter! Hochverehrtster Herr undt höchst Wertester Patron. Ich habe in Meinen Vorigen auff dehro Befehl ich wegen der Juden ihren Hohrnblossen aus Ursachen, weilten es noch nicht eigentlich gewutzt, die Antworth nicht geben können. So berichte gehorsamb. daß dieselben in 3 versöhnen Zue mir kommen und mir die Abschrift des König!. Ambts Decrety produciert haben. So habe ihnen darauf Zuer Antworth ertheilet. Sie mögen machen wah sie wollen, darauffsie Hernacher durchs 3 Tage in i>er Sinagog nacheinander geblossen haben. Welcher Zuer gehorsambsten Bericht diene Undt mich in fernere gnaden dienstwilligst Empfehle und Verbleibe Euer Wohl Edel Gestreng iGehorsambster alter Diener Joh. Ant. Zahornitzky. Wessely d. 6 ten 8 bris Ano 1719. . 4. Antwort des Freiherrn Zieletzky an das Tribunal, 30. Okt.1719. Tribunal. Gnädige hochgebietende Herren! Eines hoch!, k. Trib. gnädiges Decretum vom 7. jungst abegruckten Monaths Septembris haben den 11. ejusdem mit sambt dem einschluh gehorsambst erhalten und daraus vernyhmben, wie dah sich bey demselben der Löbl Aron Solicitator der Mährischen Judenschaft beschwöret hat, wie die Judenschaft auf unserem guth Wesseli fn ihren bey dem Neuen jahr, dem jüdischen gesetz gemäh, mit dem hornblasen gewöhnlichen Eeremonien hindern thäte und die schuldigen dessentwegen bestraft hätte.- Wann nun aber wir die bey unserer stadt Wesseli befündliche Judenschaft in sothanen Eeremonien undt hornblasen in ihrer Synagog und judengassen zu hindern niemahlen gemeint gewesen, auch noch de facto nicht ge?, meint seindt, sondern sothanes blassen nur nicht undter denen Fenstern Unheres daselbigen schlosses, wodurch wir an der gewöhnlichen nächtlichen ruhe gestert werden, gestatten können, müssen dan auch der daselbige schulsinger jüngsthin aus keiner anderen Ursach gestrafet worden ist, als weilen sich derselbe, nach beschehener wiederholter erinnerung, vor dem schloh in die judengassen nicht retirieren wollen, sondern mit sothanen blassen halsstarriger weise unter dem schloh die gantze nacht continuieret und geblärt auch noch dazu sich mit groben Worten widersetzet und verlauten lassen hat. Alh haben diehe der sach eigentliche beschaffenheit einem hohen k. k.!Tribünal zur Folge der an uns zue erlassen beliebten,Verordnung beyzubringen nicht unterlassen in gehorsambster Empfehlen undt Verehrung Eines hoch!, k. k. Tri b. 30. 8 bris 1719. (Tribunal.)