Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1911-03-03 · 9 (3.3.1911) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
28 (1911)
Issue
9 (3.3.1911)
Date
1911-03-03
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3020846-3021927-3021937--20007-3045022
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 9 Dr. Blochs Wochenschrift. Sette 141 die Anlage auch eines Friedhofes die gleiche Entfernung von den bewohnten Ortschaften forderten?) Ohne Zweifel war ebenso bei dem Gebote der möglichst baldigen Bestattung der Lerchen das Wohl der Lebenden mit maßgebend. Aeußerte sich doch ein Gelehrter vor Jahrzehnten, daß es wohl das allerbeste wäre, wenn die Leiche unmittelbar nach eingetretenem Tode „auf die mütterliche Erde gelegt und mit gewölbten Sargdeckel bedeckt würde."-) Und die Rabbinen konnten umso eher die sofortige Beerdigung der Leichen anordnen, als sie dieselben in sogenannten „Kukhin", in Felsnischen oder in ausgemauerten Grabhöhlen bestatteten") und, um jede Gefahr für einen eventuell scheintot Begrabenen auszuschließen, die Leichen nach drei Tagen untersuchen ließen4) und in Fällen, wo eine solche Gefahr näher lag, auch auf andere Weise die Sicherheit über den ein getretenen Tod sich zu verschaffet?), geboten hatten. 3. Das Wasser. Wie die Luft, so wurde auch das Trinkwasser vor Verunreinigungen geschützt. Das Wasser des Schiloach wurde im Gegensätze zum Euphrat in erster Reihe wegen seiner Reinheit so hoch geschätzt.G) Besonders wurde darauf gesehen, daß die Wasserkanäle nicht durch Friedhöfe ihren Lauf nahmen. 7) 4. Der Boden. Wie weit man bei der Anlage von Städten oder Ortschaften hygienische Maßregeln beobachtete, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Die Vorteile des Klimas8) insbesondere der Höhenluft für die Gesundheit der Menschen waren ihnen bekannt'"), sicher ist auch, daß sie die Schädlichkeit des feuchten Bodens für das Haus kannten und daß man den Nutzen einer Prüfung des Grundwasserstandes der Bauplätze sehr wohl zu würdigen wvßt-. So wird von einem König erzählt, daß er, nachdem' er an mehreren Stellen Grundwasser gefunden, an einem anderen Orte grabeU ließ, bis er auf einen felsigen Boden stieß, den er zum Bauplatze erwählte?") 5. Wohnungs- und Schulhygiene. Wenigstens wird bei öffentlichen Gebäuden dem Baue eine solche Prüfung des Bauplatzes vorhergegangen sein. Als solche kämen zunächst die Gotteshäuser in Betracht, die in alter Zeit zugleich als Schulgebäude dienten?7) Diese mußten die höchsten Gebäude überragen, also luftig gebaut sein?-) Als Minimum für den Luftraum seines Privathauses werden vier Quadratmeter angegeben. Solche mußten befeuchtet und gefegt werden?") Die Schulhygiene war in talmudischer Zeit überhaupt hoch entwickelt^^.) Man sah darauf, daß die Kinder nicht vor dem 6. Jahre in die Schule geschickt wurden7"), daß ihre Zahl in einer Klasse nicht allzuhoch sei. In der Regel nur 25, keineswegs 50. Hatte sie diese erreicht, mußten Parallelklassen eingeführt und zwei *) Mischna Baba b, II, 8. Auch die Beschäftigung mit Tierleicheu wurde nur in einer Entfernung von 50 Amma gestattet. Ebendas Weniger verständlich ist das Gesetz, nach welchem auch Bäume in einer Entfernung von 25, solche mit weitragenden Aesten von 50 Amma von der Stadt gepflanzt werden durften. Ebendas. II, 7. Der Talmud me nt, dass ein freier Gürtel um die Stadt zur Verschönerung derselben beitrug. Es wird aber vielleicht auch wegen des freien Luftzuges gewesen sein. 2) Nägeli, die niedern Pilze. München 1811, S. 259. Vgl. Mischna Sanhedr. VI, 5. 3) Mischna Baba b. VI, 8 und Talmud Moed Katan 8 b. 4) Mischna Semachoth VIII J. 5) Vgl. Mischna Nidda X, 4 und Talmud das. 69 b. 6) Ekha rabba Einleit. § 19 und Jalkut Schimeoni II, § 884. 7) Jadajim 4, 7 und Megilla 29 a. 8) Vergl. Numeri r. 16, 12. 9) Ketbub. 104 a. 10) Jalkut Schimeoni I, § 766. ") Vergl. Sabbat 11 a. la) Ebendaselbst. 13) Sukkah 3 a. Nur solche mussten mitGelaender undMezuza versehen sein. 14) Megilla 28 b. ") Kethuboth 53 a. Lehrkräfte angestellt werden?) Damit die Schüler nicht zusammengedrängt säßen, wurden in die Bänke Einschnitte für die Beine der Kinder gemacht.-) Die Lehrer mußten den Lehrstoff möglichst leicht beibringen, durften nicht zu strenge sein?) Auch auf die Lehrbücher wurde geachtet. Es mußten diese fehlerlose Exemplare sein.") Das Beste war ihnen für die Schüler genug. In den heißen Tagen wurde der Unterricht in den Morgen- und Abendstunden erteilt, in den Tagen vom 17. Tammus bis zum 9. Ab wurde nur bis 10 Uhr vormittags unterrichtet?) 6. Fleischbeschau. Den Glanzpunkt der talmudischen Gesetze, die sich auf die öffentliche Gesundheitspflege beziehen, bilden die Vorschriften über Fleischbeschau. Gesetze über eine Fleischbeschau, die auch für Hausschlachtungen obligatorisch - sind, hat bisher noch kein Staat eingeführt. Und doch kann der Schreiber dieser Zeilen aus der eigenen religionsgesetzlichen Praxis versichern, daß die Gefahr der Ansteckung durch den Genuß des Fleisches eines tuberkulösen Tieres bei Geflügel in weit höherem Maße vorhanden ist, als bei Großvieh. Ein beträchtlicher Prozentsatz der geschlachteten Hühner haben Leber und Därme von Tuberkelkörperchen durchsetzt, was ohne Zweifel von dem Genüsse des Sputums lungenkranker Menschen herrührt. Schon die Mischna gibt ein ganzes Kompendium der kranken und darum zum Genüsse verbotenen Tiere für den Schächter, dem von der Gemeinde angestellten Fleischbeschauer8) und die Gemara gibt zu denselben eingehende Erklärungen und Erörterungen. Es ist nicht gut möglich, all die Einzelheiten aufzuzählen, die in diesen Platz gefunden. Nur die allerwichtigsten Prinzipien sollen hier hcrvorgehoben werden. Der oberste und wichtigste Grundsatz ist, daß das Tier, dessen Fleisch genossen werden soll, gesund und lebensfähig sein muß?) Wurde ein krankes Tier geschlachtet, mußte ein gewisser Grad von noch vorhandener Lebenskraft im Tiere feftgestellt werden.8) Die Tötung wurde durch Schächtschnitte vollzogen, wobei nach der Ansicht maßgebender Lehrer, die auch zur gesetzlichen Norm erhoben wurde, auch die Halsvenen (Blutgefäße) durchschnitten werden mußten.") Der Schächtschnitt hatte die Tötung des Tieres schnell und möglichst schmerzlos herbeizuführen. Darum mußte das Messer scharf und glatt sein, durfte während des Schnittes keine Pause eintreten, durfte das Messer nicht aufgedcückt werden usw?") Anderseits sollte durch diese Art der Tötung eine vollständige Entleerung der Blutgefäße herbeigeführt werden. Die hohe, hygienische Bedeutung dieser Maßregel unterliegt keinem Zweifel. Man weiß, daß das Blut, sobald der Organismus abstirbt, gerinnt und sich in kurzer Zeit zu zersetzen beginnt. Es ist der am wenigsten stabile Teil im Organismus; je mehr Blut im Fleische zurückbleibt, desto weniger haltbar wird dieses sein und umso schneller wird es in Fäulnis übergehen. ") Derselbe Zweck mag wohl auch bei dem Gebote mitbestimmend gewesen sein, nach welchem das Fleisch vor der Zubereitung in ein Salzbad gebracht wurde. Das Salz sollte das Fleisch von den letzten Blutteilen befreien. Diese Prozedur wird aber nur in wenigen Großgemeinden Deutschlands von den Organen der Gemeinde vollzogen. In den meisten Gemeinden wird dieses den Hausfrauen überlassen. 7'2) *) Baba bathra 21 a. а) Tosephta Kelim Baba b. 1,11. 3) Vergl. Pesachim 3 b und Gittia 36 a. 4) Pesachim 112 a. 5) Pesachim 8 b und Jalkut Schimeoni I, § 945. б) und 7) Mischna Chullin III?. 8) Chullin 37 a. 9) Vergl. Chullin 28 b und 93 a. 10) Von diesen Dingen handeln die ersten zwei Abschnitte des Traktates Chullin. 11) Dembo, das Schächten im Vergleich mit anderen Schächtmethoden. Leipzig 1894. 8. 55. Nossig, Dxe Sozialhygiene der Juden. Leipzig 1894. 8. 84. ") Chullin 118 a. Gemeindeorgane besorgen sie in Altona. Hamburg u. a. m.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.