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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1911-02-24 · 8 (24.2.1911) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
28 (1911)
Issue
8 (24.2.1911)
Date
1911-02-24
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 8 Dr. Bkochs WochenschM. Sette 137 Benefizien entraten, die denen zugute kommen, die als Rabbiner wirken und nur im Nebenamt öffentlichen Unterricht erteilen. Diese nichtdefinitiven Religionslehrer an den Staatsmirtelschnlen sind nur mit Remuneration entlohnt, die im Falle einer mehr als vierwöchentlichen Erkrankung gesperrt wird. Ihre Familien genießen nicht den allergeringsten Versorgungsanspruch. Weder der Staat noch sonst Jemand erfüllt irgend eine Pflicht gegen sie, wenn man von der als Monatslohn geltenden Remuneration absieht. Aber sowohl der Staat, als auch die Kultusgemeinde läßt es nicht daran fehlen, ihnen gegenüber sämtliche Rechte gleichwie allen definitiven Professoren gegenüber geltend zu machen. Die Laudesschulinspektoren und Direktoren überwachen ihre Leistungen und referieren darüber an die Unteirichtsbehörden, der von der Kultusgemeinde bestellte Inspektor referiert an den Vorstand der Kultusgemeinde. Jede dieser Amtsstellen verlangt, daß diese nichtdefinitiven Religionslehrer den notwendigen Idealismus und volle Berufsfreudigkeit stündlich in die Klasse bringen, daß sie, akademisch und theologisch gebildete Männer, ihre Leistungen stets auf der Höhe halten. Niemand aber bekennt sich zur elementarsten Pflicht, sie und ihre Familien vor den Folgen allmählicher oder plötzlicher Arbeitsunfähigkeit zu sichern. Dieser Ausland muß von jedem Billigdenkenden als völlig unhaltbar anerkannt werden. Während die Lage der definitiven Professoren durch das Gesetz vom Jahre 1907 wesentlich gebessert wurde, während die Religionslehrer an den Volks- und Bürgerschulen ihre Bezüge von der Kultusgemeinde, mit Rücksicht auf die Teuerung reguliert erhielten, hat sich für die nichtdefinitiven Religionslehrer an den Mittelschulen noch keine Hand gerührt. Sie waren von jeder Erhöhung der Bezüge ausgeschlossen und außer einer einmaligen Zulage im Betrage von K 120.— (im Jahre 1907ist für sie nicht das geringste geschehen. Auch die Hoffnung, daß noch eine größere Anzahl von Religionslehrern das Definitivum in absehbarer Zeit erhalte, ist eine überaus geringe. In Anbetracht des Umstandes, daß nach dem Gesetze vom 20. Juni 1872 der Schulerhalter bei einer Zahl von 20 einer Konfession angehörenden Schülern verpflichtet ist, den Religionsunterricht sicherzustellen, das Gesetz aber keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Form der Religionsunterricht sicherzustellen sei, ob durch definitive Anstellung des Religionslehrers oder durch Verleihung einer Remuneration, ist der Religionslehrer a. d. ö. M. in eine überaus klägliche Lage gebracht. Andererseits ist nach dem Gesetze vom Jahre 1869 der Religionsbehörde eine sehr weitgehende Jngerenz auf den Religionsunterricht eingeräumt, indem sowohl die Lehrbefähigung der Religionslehrer in ihre Hand gelegt, als auch die Ueberwachung des Religionsunterrichtes ihr anheimgegeben ist, somit von dem Wohlwollen der Religionsbehörde die Ex.stenz und das materielle Fortkommen der Mittelschullehrer wesentlich abhängt. Ferner hat auch der Religionslehrer durch sein Wirken den Zwecken und Aufgaben der Kultusgemeinde zu dienen, schließlich steht er auch zumeist in seiner Eigenschaft als Exhortator rc. unmittelbar im Dienste der Gemeinde. Aus allen diesen vorangeführten Gründen erachtet cs der Verband der israel. Religionslehrer an den österr. Mittelschulen als eine rechtliche und moralische Verpflichtung der Kultusvorstände, die nichtdefinitiven Religionslehrer für die Benachteiligung, die sie durch die Verzögerung ihrer definitiven Anstellung von Seite des Staates, sowohl hinsichtlich ihrer Gehaltsbezüge, als auch hinsichtlich ihrer Versorgung für den Fall der Dienstunfähigkeit, bezw. ihrer Hinterbliebenen im Tod sfalle, erleiden, subsidiarisch schadlos zu halten. Gleichzeitig muß der unterfertigte Verband auch die Verpflichtung der Kultusvorstände aussprechen, mit dem größten Nachdrucke bei den Staatsbehörden für die definitive Anstellung der Religionslehrer, wo die gesetzliche Handhabe geboten ist, aber auch für die Altersversorgung derer, bei denen eine definitive Anstellung nicht möglich ist, einzutreten. In der Art und Weise, wie die Wiener Kultusgemeinde die Anstellung und Versorgung der Religionslehrer an den Volks- und Bürgerschulen übernommen und sich freiwillig auferlegt hat, ist ein entschiedenes Präjudiz enthalten, welches bei d n Religionslehrern der Mittelschulen, die ja noch eine wesentlich höhere Aufgabe in der Gesamtorganisation des Religionsunterrichtes zu erfüllen haben, nicht abgewiesen werden kann. Persönliches über Tolstoi. Ein richtiger Gedanke der Leitung des »Vereines zur Abwehr des Antisemitismus" war es, über diesen großen Philanthropen, Schriftsteller und Philosophen des Ostens persönliche Streiflichter zur Anschauung zu bringen, welcher Aufgabe der wohlbekannte und durch seinen persönlichen Verkehr Mt Tolstoi berufenste Schriftsteller Dr. Hugo Ganz am 7. d. M. aufs glänzende sich entledigte. Einleitend gedachte er der Verurteilung des Antisemitismus durch Graf Tolstoi, der hierüber wiederholt mündlich und schriftlich die schärfsten Ausdrücke gebrauchte. Die hiebei ausgesprochenen Gedanken verdienen umso größere Beachtung, als der exklusive Agrarier, der bekanntlich das Heil der Menschheit lediglich in der Rückkehr zur Scholle erblickte, eigentlich ein Freund der kommerziell veranlagten und sich vorzugsweise im Handel betätigenden Juden nicht war. Tolstoi trat denn auch mit großer Entschiedenheit dafür ein, daß man den Juden daS Wohnrecht in ganz Rußland gebe und sie so der Landwirtschaft zuführe. Teneromo, ein Lehrer auf Tolstois Gut, weiß in seinem Buche zu erzählen, daß Tolstoi bei einem Moskauer Gelehrten Hebräisch lernte und selbst einige talmudische Poesien übersetzte. Der Vortragende berichtet dann über die eingehenden Gespräche, die er mit Tolstoi über Kunst, Literatur, Religion und Philosophie auf Jaßnaja-Poljana gelegentlich eines Besuches im Jahre 1904 führte, und schildert dann mit vielen kleinen Zügen die Persönlichkeit von Tolstoi sowie seiner Lieblingstochter und letzten Sekretärin, der Gräfin Alexandra. Diese übertrug die Arbeiten des Dichters auf der Schreibmaschine, fühlte sich in allem und jedem als die ergebene Dienerin ihres Vaters, dem sie jeden Wunsch von den Augen ablas. Selbst ihre hohe Meinung über Shakespeare änderte sich, während sie das Manuskript ihres Vaters über den Dichter abschrieb. Tolstoi selbst machte nicht den Eindruck eines Asketen oder armen Mannes, da man ihm auch in der Kutte des Muschiks den Aristokraten und den ehemaligen Offizier ansah. Der Schluß des Vortrages gestaltete sich zu einer bewegten Huldigung für den dahingegangenen Dichter, den der Redner das moralische Gewiffen des Zeitalters nennt. Besonderes Jntereffe erweckte es, daß der russische Bauer, sobald er den Umtrieben der Agitatoren entzogen, nicht nur kein Antisemit sei, sondern im Gegenteil große Achtung vor der Frömmigkeit der Juden an den Tag lege. Leider hat das hohe Beispiel des edlen Grundherrn auf die Bevölkerung seiner Dörfer bisher noch nicht erhebend gewirkt. Der »Muschik" teilt noch immer mit seinen Lämmern die Wohnnng und wetteifert mit diesen im Schmutze.- In der ihm eigenen tiefempfundenen warmen Weise dankte der greise Präsident des Vereines, Militär-Superintendent i. R. Prof. Dr. Szeberiny dem Vortragenden, der es verstanden hatte, die sehr distinguierten und zahlreich erschienenen Zuhörinnen und Zuhörer bis zum Schluffe in steter Spannung zu erhalten. Laugandauernder Beifall lohnte die ausgezeichneten Ausführungen des Redners. Der zweite Kongrch der italienischen Kultusgememden. Am 26. und 27. Februar dieses Jahres findet in Mailand der zweite Kongreß der israelitischen Kultusgemeinden in Italien statt. Der erste Kongreß fand im Jahre 1900 gleichfalls in Mailand statt. Zum Präsidenten des achtgliedrigen permanenten Komitees wurde Cav. Moise Foligno gewählt. Die zwei wichtigsten Beratungsgegenstände des Kongresses bilden die Berichte über die moralische und finanzielle Lage der jüdischen Hochschulen in Italien und die Beschlußfassung über den Statuten-Entwurf für eine Federation aller jüdischen Hochschulen in Italien und die Schaffung eines Gemeindebundes mit dem Sitze in Rom. Der den Einladungen zum Kongreß beigelegte Entwurf enthält die folgenden wichtigsten Punkte: 1. Der Zentralrat des Gemeindeverbandes besteht aus neun Mitgliedern, die von der Gesamtheit der italienischen Juden gewählt wurden, so daß auf je 5000 jüdische Seelen ein Vertreter entfällt. Die Wahlen sind indirekt durch die zu schaffenden Wahlkollegien. Als Gemeinde wird jede Gruppierung von Juden zum Zwecke des jüdischen Kultus angesehen. 2. Der Zentralrat vertritt die allgemeinen Interessen der Juden bei der Zentralregierung und, wenn es not tut. auch bei den Lokalbehörden. Er schlichtet die Fragen der Hochschulen, gründet, je nach Bedarf. Kultusgemeinden und fördert alle Bestrebungen zur Stärkung des religiösen Gefühles in Italien, sowie in den Kolonien, und erwirkt für dieselben den gesetzlichen Schutz. 3. Die Mitglieder des Zentralrates vertreten nicht ihre Wähler, sondern die Gesamtjudenschaft Italiens. 4. Die jüdischen Gemeinden zählen an den Zentralrat einen später genau festzustellenden Jahresbeitrag von 25—500 Lire.

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