Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 27 (1910)
- Issue
- 42 (21.10.1910)
- Date
- 1910-10-21
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Nr. 42 Dr. Blochs Wochenschrift. Sette 701 Judenkahal und dem Schöffengerichte zu Vrzesc, das einen Juden zum Handverlust verurteilte und ihm die Hand abhauen lieh. Klassisch ist die Zusammensetzung des Kommiisionsgerichtes. Es gehörten dazu drei hohe adelige Beamte, derunter Abraham Esophowicz. FinanÄminister und Starost zu Äorono.38) Ein anderesmal klagt Michael beim königlichen Gericht seine eigene Schwiegertochter Marianne an, sie habe seine Frau eines Diebstahls beschuldigt. Die Schwiegermutter hätte der Schwiegertochter viele Sachen aus ihrem Koffer genommen.^) Wo ist in beiden Angelegenheiten die Gewalt Michaels? Er war ja der höchste Richter und Herr der Juden im ganzen Lande. Das Dekret des Großfürsten blieb also kraftlos? Fürwahr der Fall ist sehr ähnlich dem des Israel aus Krems, den Kaiser Ruprecht, von der Pfalz am 3. Mai 1407 zum „Hochmeister über alle Rabbiner, Juden und Jüdinnen des deutschen Reiches" ernannte.^) Auch Israels Amt war f i s k a l e r Natur und fahle keine Wurzel, obwohl Ruprecht ein halbes Jahr später (am 23. November 1407) sein Ernennungsdekret. für Israel in noch schärferem Tone wiederholte. Von der Ernennung Israels schweigen die jüdischen Quellen und wir erfahren von seiner Tätigkeit nicht das Geringste. „Das deutsche Oberrabbinat" — schreibt ©übemann41) — starb gleich nach seiner Geburt, und sein Träger wurde von den Zeitgenossen durch hartnäckiges Schweigen über ihn und seine Wahl gerichtet". Aehnlich erging es dem Michael Josephowicz, der dem Könige .als Mittel zur Zentralisierung aller Juden dienen sollte. Denn um dieselbe Zeit sehen wir in der zweiten Reichshälfte (Polen) einen anderen Mann auftreten, der parallel zu Michael die Macht über die Juden Polens erhielt. Am 2. Juni 1512 ernennt König Sigismund I. den Juden Abraham aus Böhmen (in Krakau wohnhaft) zum Steuereraktor über alle Juden in Grohpolen und Masovien (in exatorem universalem omnibus I udaeis inte rris Major is Poloniae ac Masoviae demoranti bus).42) Rach zwei Jahren wird seine Gewalt auch über Kleinpolen ausgedehnt, somit ist er Eraktor aller Juden Polens, wie es Michael in Litauen war. Am 29. September 1514 befiehlt der König allen Juden in Groß- und Kleinpolen („nt praefecto vestro Abrahe Judaeo, per nos universalster vobis constituto“) dah sie ihrem Präfekten, Abraham dem Juden, alle Abgaben, wie am ehesten einhändigen?^) Abraham der Böhme ist also auch Präfekt der Juden wie Michael, auch ihm müssen alle Rabbiner in ganz Polen folgen und auf seinen Befehl den großen Bann werfen?* * 4) nur dah in seinem Ernennungsdekret das fiskalische Moment stärker akzentuiert wird, als bei Michael (und bei Israel aus Krems). Eines hat er vor Michael, er unterliegt ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Königs?^) „Wir erinneren ihn" — schreibt der König — „von der Ge¬ 38) R. I A. I, Nr. 67 vom 5. Jänner 1516. 33) R. I. A. I, Nr. 68 vom 28. August 1518. 4°) Graetz: Geschichte der Juden. Bd. VIII, Seite 102-3. Dortselbst Quellennachweise. Weiters bei Wolfs G.: Die Anstellung der Rabbiner und deren Wirkungskreis. Kleine Schriften. Wien 1892. Seite 133 ss. 41) Geschichte der Kultur und des Erziehungswesens. III. S. 36. 42) R. I. A. III, Nr. 88. Abraham Judaeus Bohemus. 43) Acta Tomiciana, Bd. III, S. 252. ") Acta Tomiciana. Bd. III, S. 311. 43) R. I. A. III, Nr. 88 . . . exirnirnus eundem a jadiciia et infestationibus omnium palatinorum et dignitariorum, sive quorumcumqae jadieutn et offieialiam noätrorum tarn diu, quamdiu officio nostro de nostra voluntate functus faerit, Mandantes, quatiuus eandern nemo judieet impediatque et ullo gravamine faciat; idipsum Nobis reservantes, quod cum ipso per se vel nostros commissarios ad hoc deputandos iustitiam ... ministrabimus . . .“ richtsbarkeit aller Wojewoden und Würdenträger, aller Richter und Beamten, für die Dauer seiner Amtstätigkeit und befehlen, dah ihn niemand richte oder angreife; nur dem König oder seinen Kommissären ist Abraham Rede schuldig". In einem anderen Dekret — vom 24. Oktober 1514 — verleiht der König dem Abraham Freizügigkeit und Wohnungsfreiheil, er darf wohnen in Krakau, wo er will, und ist nicht — wie daraus folgt — auf die Iudenstadt (Kasimierz) beschränkt."') Gegen die Ernennung Abrahams protestierten die gröhten Gemeinden Polens. Sie halten von altersher das Recht, mit einer Pauschalsumme den Staat abzufertigen. Die Besteuerung der einzelnen Bürger (Steuerrepartition) war gutes Recht des Kahal. Dieser Kahal konnte daher kernen fremden Eingriff gestatten und wollte nicht die Jurisdiktion über einen Juden die bis dahin nur ihm oblag — aus den Händen geben. Es kam zu einem heftigen Streit zwischen Abraham und seiner Gemeinde: (Kasimierz bei Krakau). Er wollte schon, dah seine Gemeinde ihm 200 fl. jährliche Steuer zahle und ganz autonom bleibe, darauf gingen die Seniores Kazimierenses nicht ein und beharrten dabei trotz eines königlichen Ediktes?^) Als Abraham mit Gewalt eingreifen wollte, schleuderte das Krakauer Rabbinat (Rabbi Iakob Pollakl auf ihn den Bann. Da die Geschäfte Abrahams um diese Zeit schlecht gingen, war er bald bankrott, und nur der 8a 1 vus eonduetus des Königs hielt ihn auf den Fühen?^) Auf Intervention des Kaisers Marimilian und des Königs von Ungarn und Böhmen Ladislaus erimiert ihn König Sigismund I. am 16. August IblL4^) zum zweitenmal von der Jurisdiktion aller Beamten und behält sich vor, ihn in wichtigen Angelegenheiten zu richten: in kleineren Dingen gehört Abraham vor das Forum des Wojewoden von Krakau. Szydtow i e c k i. Im selben Edikt gebietet der König den Juden und ihren Rabbinern, dah sie den Befehl des Königs befolgen und dah sie unter Strafe von 200 fl. nicht wagen, den Abraham zu strafen oder mit dem Bann zu belegen. Vobis vero Judaeis omnibus praesertim vero doctoribus districte praecipimus, quatinus praedictum Abraham in hoc nostra illi concessa libertate et praerogativa teneatis, conservatis et liberum habeatis, niliilque contra ipsum vel bannis, vel aliis legis et sectae vestrae usibus . . . agere praesumatis sub paena dueentarnm marcarum pecuniae communis. Der König will den Abraham um jeden Preis retten, er verleiht ihm zum wiederholtenmal Freizügigkeit und Handelsfreiheit, von dem alten Amte einer Hochmeisters ist im ganzen Dekrete kein Wort mehr: er heiht einfach.: „Judaeus noster Abraham Bohemus“. So wie bei Israel aus Krems, so starb auch bei Abraham sein Hochmeisteramt gleich nach seiner Geburt. (Fortsetzung folgt.) fUnnfaK. Die jüdische Gemeinde von Elephantine-Syeue und ihr Tempel im 5. Jahrhundert vor Chrrsti Geburt von Dr. Norbert Paters an der philosophisch-theologischen Fakultät zu Paderborn. Großoktav (IV und 58) Freiburg-Wien 1910. Herder'sche Verlagshandlung, M. 1.50. X 1.80. ") Acta Tomiciana, III, 309. 47) Acta Tomiciana, III, 316. 48) Acta Tomiciana, III, 315. 49) R. I. A. III, Nr. 104 . . . respectu et ad commendationem serenissimi et excelentissimi principis et domini Maximiliani, divina favente clementia, electi Romanornm imperatoris semper augusti et serenissimi olim principis domini Vladislai Hnngariae et Lohern iae etc. regis, fiatris nostri clarissimi pro eo (Abrahamo) factam, ex qua probitatis et vitae integritatis illius, qualis ad bonum Judaeum spectat, sufficiens accepimus testimonium, ipsi Judao nostro Abraham singulärem immunitatem et praerogativam dandam duximus etc.