Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 27 (1910)
- Issue
- 37 (16.9.1910)
- Date
- 1910-09-16
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Nr. 37 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 621 Xa) Ihr erzählet, daß man in Jerusalem einen unbeschnittenen Chaldäer ermordet hat. da er in den Tempel kam, die Priester betrog, indem er sich für einen Juden ausgab und vom Pesachlamm ah. 'So wisset, es steht in der Thora geschrieben (Exodus Cap. XII, V. 43) : „Dies ist das Gebot vom Pesach: Kein Fremder soll davon essen", ibidem V. 48: „ . . . denn kein Unbeschnittener soll davon essen". Da jedoch der Fremdling das Verbot übertrat, war er des Todes schuldig. Es kam aber nicht — wie R a s ch i sagt — zum Gericht, denn als man ihn erkannte, wurde er von der Menge erschlagen. b) Einmal erzählt Ihr, daß er zur Strafe für das Pesachlamm getötet wurde, und das andere Mal. weil man Blut brauchte. c) Wozu brauchte man sein Blut am Abend, als schon lange alle Mazzoth gebacken waren? d) Dies ulles geschah vor dem Kommen Eueres Messias, oder sogar wenn nach seiner Ankunft, als alle Christen noch beschnitten waren, wie waget Ihr also, uns des Christenmordes zu beschuldigen, wenn es sich hier um einen Unbeschnittenen handelt? XI. Wir haben in unserer Tradition, daß man 'beim Quartalwechsel auf der Hut sein mutz, und es Ist angewiesen, manche Speisen in jener Zeit Zuzudecken. Die Heilige Schrift erklärt aber (E c c l e s i a st e s Cap. 8, V. 5): „Wer das Gebot hält, wird nichts Böses Erfahren", daher ist die absolute Pflicht, in der Pesachnacht Mazzoth zu essen, wenn man sogar während der anderen sieben Tage keine Mazzoth essen könnte. Und da wir dies Gebot chatten, fürchten wir in der Nacht keine Gefahr. XII. Warum darf der Bekehrte nicht vom Pesachlamm essen? Laut dem Ausspruch des Rabbi Hillel gleicht er demjenigen, der vom 'Grabe zurückkehrte. Daraus folgt, er darf an das Heilige nicht treten, bis er sich gewaschen und bis zum Sonnenuntergang gewartet. XIII. Euere Behauptung, daß der R a m b a m 'Menschenblut zu genießen erlaubt hätte, ist eine infame Lüge. Der Rambam verbietet unter Androhung schwerer Strafen nicht nur Menschenblut zu genießen, sondern sogar zu verschlucken. Wenn einem der Zahn blutet, soll er den Zahn abkratzen und erst dann Brot essen." -i- * * Damit nahmen die Ausführungen beider Seiten ein Ende. Der Administrator der Diözese, Pater Mikulsk i schloß feierlich die Disputation und erklärte die Juden in den ersten sechs Pun^ en als besiegt, wogegen die Entscheidung der Blutanklage das Konsistorialgericht sich für später vorbehielt. Der Kanonikus fürchtete — wie es scheint — in der Angelegenheit die endgiltige Entscheidung zu treffen, da dieselbe Judenpogrome Hervorrufen könnte. Welche Mittel die Juden anwendeten, um die Entscheidung zu verhindern, davon schweigt das Protokoll, wogegen die Rechnungen der in dem Jahre tagenden jüdisch-reussischen Landmannschaft ein wenig den Schleier lüften. In den Rechnungen figuriert eine Position der K o st e n der Franki st endispute. (Liquidationsurkunde der Schulden der jüdisch-reussischen Landmannschaft aus dem I. 1765. 29. Juli.) Auch dürfen wir nicht vergessen, daß seit dem Jahre 1758 der S tadlan (Vertreter der gesamten polnischen Judenschaft: Jakob Selig (Selech) in Rom weilte und das berühmte Gutachten des Cardinals GanLgnelli <— Papst Clemens XIV. — erwirktes) Trotzdem kam es in jener Zeit zu vielen ") Päpstliche Bullen über die Blutbeschuldigung. München 1900 (bei Schupp) S. 37—133. Ritualprozessen, wie z. B. in Przemysl, wo 6 Juden zum Tode verurteilt wurden,") (14. Mai 1759), in Wojslawice (bei Lublin), wo der Prozeß einen ähnlichen Ausgang hatte: zu der letzten Affäre hatte Frank direkt Anlaß gegeben, um Rache an den Juden zu nehmen.") Julius Stinder, Des Zigeunerkönigs Sohn und and re Novellen. Kirschners Bücherschatz. Verlag Hermann H i l g e r. Berlin. Spannende, in liebenswürdigem Plauderton vorgetragene Geschichten, zu denen Jeder, der sich ein kurzweiliges Stündchen bereiten will, mit Zuversicht greifen darf. x. H. Fehv, Hammurapi und das salische Recht, Bonn 1910. A. Marcus u. E. Weber. M. 2.80. In der reichen Hammurapi-Literatur zählt die vorliegend rechtsvergleichende Studie zu den bemerkenswertesten Erscheinungen. Sie darf einen hohen, völkerpsychologischen Wert beanspruchen. 26 Jahrhunderte liegen Hammurapi und das älteste Gesetz deutschen Geistes, das Volksrecht der salischen Franken, auseinander. Eine Berührung beider Kulturkreise ist nicht nachzuweisen, eine gegenseitige Beeinfluffung der beiden Gesetzbücher auch aus inneren Gründen durchaus zu verneinen. Trotzdem zeigt sich eine ganze Anzahl auffallender tiefliegender Parallelen. Das Gesetz ist bei beiden Völkern Fciedensordnung, göttlichen Ursprungs und unter göttlichem Schutze gedacht; es gilt die Gesamt Haftung, der Gemeindeverband steht über dem Familienbande, das sinnliche Moment des Erfolges über der Rücksicht auf die Schuld. Zwischen Mobilien und Immobilien wird geschieden. Selbsthilfe ist untersagt, der babylonische Rechtsgang und das fränkische Anfänge verfahren zeigen Aehnlichkeit. Die Familie ist vaterrechtlich organisiert, Einzelehe herrscht, die Ehefrau wird gekauft, Verlobung und Trauung find gesonderte Akte, die Stellung der Witwe ist eine freiere als die der Ehefrau. Gütergemeinschaft wird durch die Ehe nicht bedingt, Ehebruch kann nur die Frau begehen usw. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis: 1. Neben Nation und Rasse wirken unnatio.iale Elemente auf die Rechtsbildung eines Volkes ein. 2. Unter den verschiedensten Rasse- und Kulturverhältniffen sind sowohl in den Grundlagen der Rechtsordnung, wie in den einzelnen Normenkomplexen weitgehende Uebereinstimmungen möglich. 3. Gemeinwesen mit hochentwickelter, staatlicher Organisation können mit Staaten einfachster Ordnung bedeutsame Parallelen im Rechtssysteme aufweisen. Für uns ergibt sich nun die Aufgabe, diejenigen Beziehungen, die von Müller und Jeremias zwischen Hammurapi und der Thora berührt worden sind, auch in einer Vergleichung unt dem germanischen Rechte zu beleuchten. In demselben Verlage erscheinen „Kleine Texte für theologische und philologische Vorlesungen und Hebungen*. Herausgegeben von H. L i e tz m a n n, von denen uns Nr. 22/23 „Die jüdisch-aram. Papyri von Assuan" und Nr. 32 „Aram. Urkunden zur Geschichte des Judentums im VI. und V. Jahrhundert vor Christi", beide von W. S t a e r k bearbeitet» vorliegen. Nach diesen Proben darf man das Unternehmen wärmstens empfehlen. Der Preis (M. 1, beziehungsweise M. 0 60) ist als sehr mäßig zu bezeichnen. R. Aboda Zara, Der Mischnatraktat „Götzendienst", herausgegeben von Herm. L. S t r a ck. 2. Aufl. Leipzig 1909. I. C. Hinrichs. M. 1.10. Elf Jahre nach der ersten längst vergriffenen Auflage der vortrefflichen Arbeit dürfen wir diese zweite dankbar begrüßen. Mit Nachdruck erinnert Strack (S. 5 der Einleitung) daran, daß in diesem Traktat von Christen nicht die Rede ist. Mit feiner Wendung wird Krögers antisemitisches Machwerk (S. 7) beiseite geschoben. Die gleichen Vorzüge eignen der Strackschen Bearbeitung der Traktate Sanhedrin-Makkoth, edendas. 1910. M. 2.40. Sie dürfen als Musterleistungen bezeichnet werden. R. Edmond et Jules de Goueourt, Stecher und Maler des achtzehnten Jahrhunderts. Herausgegeben von Paul P r i n a. Leipzig 1910. Jul. Zeitler. M. 9.—, geb. M. 10.—. Der Name der beiden Dioskuren wirkt wie ein Zauberwort. Mit einem Schlage fühlt man sich mitten in der erlesenen Tafelrunde auf dem Boulevard Montmoreney. Der Geist Watteaus, die gravitätische Geste des Roi Solcil und seines Hofstaates, das Beste, was französische Grazie der Welt geschenkt, unnachahmliche Leichtigkeit und Lieblichkeit im Denken und in Worten, alles das beschwört der bloße Name der großen Zauberer von Auteuil. Vor Jahren hat derselbe Verlag bereits das Brillantfeuerwerk der „Ideen und Impressionen" (1904, M. 4.—, geb. 5.5o) uns Deutsch.» im weiteren Kreise leuchten laffen. Nietzsche, der jüngst wieder eifrig Gefeierte, hat an dem Buche seinen Geist genährt und es in seiner Nähe gehalten. Welch eine Welt ent- ") Schorr: Juden in Przemysl (polnisch). Allegat Nr. 143—144. ") Kraushaar: Frank und Frankisten (polnisch). Bd. I. S. 226-227.