Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 27 (1910)
- Issue
- 34 (26.8.1910)
- Date
- 1910-08-26
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 566 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 34 Die vertragschließenden Juden heißen: Moses, Sohn des Josef de Francia und B o n o m o, Sohn des Amsel de Gardach. Der Erste scheint französischer, der Zweite deutscher Herkunft zu sein. Weiters wird noch ihr Kompagnon Bonaventura Gindeo genannt. Sie übernahmen die Verpflichtung, zumindest eine Bank zu gründen mit einem Grundkapital, dessen Höhe nach oben unbeschränkt war, nach unten nicht weniger als 8000 Dukaten betragen durfte. Davon mußten 2000 Dukaten sofort bei der Gründung ausgewiesen werden, nach drei Monaten weitere 3000 Dukaten und nach drei Jahren die letzten drei Tausend. Das Bankprivilegium dauert acht Jahre. Während dieser Zeit darf Niemand eine ähnliche Bank gründen, ansonst er ein Pönale von 5 Pfund Denare zahlen muß, die in gleichen Teilen den Juden und der Stadt zufalleu. Während dieses Zeitraumes darf die Stadt die Bank nicht aufheben, doch können die Juden sie auch vor Ablauf des Termines auflassen. In diesem Falle muß die Stadt die Auflassung öffentlich kundmachen, damit die verpfändeten Gegenstände ausgelöst werden. Die Bank gab Geldanleihen auf Pfandobjekte. Wenn diese weniger wert waren als 20 Soldi, brauchten sie nicht belehnt zu werden. Dasselbe gilt für Waffen, Felle und kirchliche Gegenstände. Wenn die letzteren zerbrochen oder beschädigt sind, müssen sie belehnt werden. Auf Immobilien darf kein Geld gegeben werden. Ueber ein jedes Pfandobjekt muß ein Schein ausgestellt werden. Die Höhe des Zinsfußes war zweierlei. Die Bewohner der Stadt Zara und Umgebung zcchlten 4 Denare auf eine Lire pro Monat, d. i. 20 %• Eine Lire hatte nämlich 20 Soldi, ein Soldi 12 Denare, demnach gingen 240 Denare auf eine Lire. Vier Denare pro Monat macht 48 pro anno, also den fünften Teil von 240 oder 20%, Für Nichtzareuser galt dieser privilegierte Zinsfuß nicht. Sie waren dem Gutdünken der Bank überlassen. Wenn deshalb ein Zarenser das Gut eines Fremden als sein eigenes versetzt, um also den privilegierten Zinsfuß zu genießen, ist er gehalten, 50 Dukaten Strafe zu entrichten, worin sich Stadt und Bank in gleicher Weise teilen. Die Verfallszeit tritt für die Pfandobjekte ein, wenn nach einem Jahre der Zins nicht bezahlt wurde. Für Seidenstoffe ist der Termin mit 6 Monaten bemessen. Die verpfändeten Gegenstände müssen öffentlich feilgeboteu werden, doch dürfen auch die Bankherren an der Auktion teilnehmen. Findet sich für irgend ein Objekt kein Käufer, übergeht es in den Besitz der Bank. Die Bank haftet nicht für Feuerschaden während der Verpfandung, kann jedoch auch das geliehene Geld nicht zurückfordern. Dasselbe gilt für Objekte, die von Motten oder Mäusen beschädigt werden. Für das Bankgeschäft können die Juden ein Haus erwerben. Au den jüdischen Festen ruht das Bankgeschäft. Die Juden sind nicht verpflichtet, bei Nacht Geschäfte zu machen oder überhaupt das Haus zu öffnen. Die Bestimmungen über die bürgerliche und gesetzliche Stellung der Juden enthalten kaum mehr als Schutz und Sicherheit des Lebens und Eigentums, ferner die freie Ausübung der Religion. Es soll jedoch'nicht unerwähnt bleiben, daß der Vertrag verschiedenartigen Vexatiouen Vorbeugen will. So dürfen sie nicht verhalten werden zu Handlungen, die mit ihren religiösen Vorschriften im Widerspruche stehen. Minorenne dürfen nicht getauft werden und Zwangstaufen sind ungiltig. Sie dürfen zum Zwecke einer Synagoge ein Haus kaufen, ferner den Lehrer und Vorbeter Moses halten, beziehungsweise nach seinem Abgänge einen Nachfolger aufnehmeu. Der Friedhof muß außerhalb des Stadtrayons sein, vom christlichen getrennt. Für ihren Bedarf dürfen sie nach chrem Ritus geschlachtetes und untersuchtes (bedika) Fleisch kaufen. Ist es jedoch fehlerhaft (treko), ist der Fleischer gehalten, es zurückzunehmen und um denselben Preis, den die anderen Zarenser bezahlen, gesundes (koscher) zu geben. Die Juden dürfen Häuser, Felder, Weingärten und allerlei Mobilien wie jeder andere Insasse kaufen und verkaufen. Sie sind unabhängig von den kirchlichen Behörden, sowohl von weltlichen wie von Ordenspriestern, sondern unterstehen dem ordentlichen Gerichte und werden wie die übrigen Bürger nach den städtischen Gesetzen mit Geld- oder Körperstrafe belegt, so sie ein Delikt begehen. Dabei wird das Zeugnis eines getauften Juden nicht berücksichtigt, nur dasjenige heimischer glaubwürdiger Personen. Ebenso werden Schuldforderungen auswärtiger Leute an die Juden a limine abgewiesen. Nach Brot, Fleisch und Wein, die sie ihren Glaubensgenossen verkaufen, zahlen sie keine Steuer. Hausgeräte können sie steuerfrei ein- und ausführen. Vom Wachdienste und vom Tragen öffentlicher Lasten in persona oder in Geld sind sie befreit. Die Stadt übernimmt die Pflicht, das Leben und Gut der Juden unter Garantie ihres gesamten Vermögens zu beschützen. Sollten die Juden irgendwie geschädigt werden, steht es ihnen frei, die Stadt wegen Entschädigung anzugehen. Endlich brauchen die Juden das Judenzeichen nicht zu tragen. Es ist bemerkenswert, daß die Juden noch einen Schutzbrief vom ungarischen König forderten. Die dalmatinischen Städte anerkannten nämlich manchmal zwei Herren zur größeren Sicherheit, den ungarisch-kroatischen König und den Dogen von Venedig. Diesen Schutzbrief scheinen sie nicht bekommen zu haben. Die Bank wurde gegründet, denn zwei Jahre nachher (1402) kam es zwischen dem Gründer B o n o m o und seinen Compagnon Bonaventura wegen Rückzahlung von 600 Dukaten an dem letzteren zu einem Prozesse, der jedoch in Zara nicht durchgeführt werden konnte, weil die Richter die dem Prozesse zu Grunde liegende hebräische Vertragsurkunde nicht lesen konnten. Die Affäre wurde dem I u d e n m e i st e r in Venedig überwiesen. Ob nun die Bank die vertragsmäßig bestimmten acht . Tage hindurch bestand oder gar früher aufgelöst, ob sie auf eine weitere Zeitdauer von Neuem konzessioniert wurde, läßt sich nach den bisher bekannten Urkunden nicht feststellen. So viel jedoch verraten diese, daß 1448—90 wieder die Konzessionieruug einer Judenbank aufs Tapet kam, jedoch abgelehnt wurde, weil sie „ gegen das gute Gewissen und das kanonische Gesetz" verstößt. Trotz dieser Ablehnung traten die Fürsprecher nächstes Jahr mit dem Vorschläge wieder hervor und als er im Stadtrate mit 72:27 Stimmen verworfen wurde, brachten sie einen neuen vor: dem Juden M a n d o l i n (Mendel), der sich im Lande befindet, und seinen Genossen die Bankkonzession auf zehn Jahre zu erteilen, da sich dieser verpflichtet hat, sowohl die Zustimmung des Papstes wie der Signoria in Venedig zu erwirken. Woraus klar hervorgeht, daß Doge und Papst es mit ihren Verordnungen nicht streng nahmen, besonders wenn die Stimme des Gewissens mit klingender Münze beschwichtigt wurde. Die Stadtvertretung von Zara war aus härteren Holz als Doge und Papst, sie schlug das Anerbieten Mandolius ab, und damit war die Judenbank für lange Zeit abgetan. Mit der Bank war die Einwanderung der Juden eng verknüpft. Sie mieden den Hafen bis zum Jahre 1706. Aus dieser Darstellung geht klar hervor, wie die Ansiedelung der Juden von der Bevölkerung gewünscht wurde und wie ihrem redlichen Geschäftsgebahren Vertrauen entgegengebracht wurde. Denn was sich in Zara ereignete, war sicherlich kein Ausnahmsfall sondern eine typische Erscheinung, geeignet, die nationalökonomische Bedeutung der mittelalterlichen Inden zu würdigen und dieselben vom Vorwurf des „Volksaussaugens" reinzuwaschen.. Wie manche andere Lüge, muß auch diese vor der Wahrheit der objektiven Geschichtsforschung verschwinden, und wie Bileam's Fluch in Segen, in Lob und Anerkennung sich verwandeln.