Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 27 (1910)
- Issue
- 22 (3.6.1910)
- Date
- 1910-06-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 22 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 371 Zu dem Abgeordneten Salom sagte der Kaiser : „Sie sind Abgeordneter für die Juden. Ich weiß, daß die Juden vierhundert Jahre im Lande sind und viel zu seinem Wohlstände und seiner Entwicklung beigetragen haben. " Zum Hofdiner wurden geladen: Der Vorstand der sephardischen Kultusgemeinde Salom. Oberrabbiner Weszel, von der Oesterreichisch-Jsraelitischen Kultusgemeinde^ Aktuelle Gemeindrfragrn. Vom Kultusvorsteher Dr. Berger. 4. Steuerregulierung. Wenn Statut und Wahlordnung einer Revision unterzogen werden, darf das Steuerregulativ nicht übergangen werden, welches am dringendsten der Verbesserung bedarf. Mit allen seinen guten Absichten, eine Gemeinde sowohl wie auch Gemeindeangehörige befriedigende Ordnung des Steuerwesens herzustellen, ist es der nie versiegende Quell der heftigsten Beschwerden. Jede Steuer ist eine Unannehmlichkeit, insonderlich eme Kultussteuer, welche den odiosen Charakter einer Ausnahmssteuer an sich trägt. Die überwiegende Zahl der Bewohner Oesterreichs ist von jeder Kultussteuer befreit, nur die religiösen Minoritäten haben das Privilegium, ihre Kultusangelegenheilen auf ihre Kosten zu ordnen und zu diesem Ende Steuern einzuheben. Das Steuerrecht sichert dem Kultusvorstande den anhaltenden Groll seiner Gemeindeangehörigen — nicht bloß der bereits besteuerten sondern auch aller, welche in Zukunft als Zensiten in Betracht kommen können. Da nun aber die Kultus-Gemeinde ohne Steuern ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, so muß das Hauptaugenmerk darauf gerichtet werden, solche 'Bestimmungen zu treffen, welche e i ne m ö g l i ch st gerechte Veranlägüng der Steuern sichern. Das Steuerregulativ hat von der modernen Steuertechnik den Grundsatz der Selbstbesteuerung durch — zum Teil — direkt zu diesem Behufe gewählte Vertrauensmänner rezipiert und den Steuerbezirkskollegien die Aufgabe übertragen (§ 10), zunächst aus allen konskribierten Glaubens-Genossen „ . . . diejenigen auszuscheiden, welche mit Rücksicht auf ihr zu geringes Einkommen von der Leistung einer Kultussteuer befreit sein sollen." Schon hier beginnen die Schwierigkeiten, weil es an einer Bestimmung über das steuerfreie Einkommensminimum mangelt, somit über den Umfang der durchzuführenden Befreiungen in den verschiedenen Kollegien auch verschiedene Ansichten herrschen können. Trotzdem vollzieht sich dieser Teil der Aufgabe in der Regel glatt und klaglos — soweit es sich um die Befreiten handelt. Weit schwieriger gestaltet sich die weitere Aufgabe „sodann für jeden einzelnen Kultussteuerpflichtigen unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, sowie unter billiger Berücksichtigung freiwilliger Beitragsleistungen desselben für gemeinnützige und humanitäre Anstalten der Kultusgemeinde die Kultussteüer zu bemessen." Ist schon die gewissenhafte Feststellung all dieser Momente mangels einer Fassion mit den größten Schwierigkeiten verbunden, so wird die geforderte Einreihung in eine entsprechende Steuerklasse mangels einer Steuerskala zll einem Rechenerempel mit mehreren unbekannten Größen. Es ist begreiflich, daß es nicht selten zu Mißgriffen führt. Wenn nun der Zensit die Mitteilung von der ihm seitens der Kommission zuteil gewordenen „Hochschätzung" erhält, so ist er gar nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ihm die Steuer in . Gemäßheit des § 10 auch richtig vorgeschrieben wurde, weil ihm nur eine Steuerklasse, nicht aber die der Einreihung zu Grunde gelegten Momente (Steuerbasis und Steuerskala) bekannt gegeben werden können. Von den beiden hauptsächlichen Mängeln dieses Verfahrens vermag der Kultusvorstand den einen — die fehlende Fassion — nicht zu beheben — wohl aber kann derselbe durch Aufstellung einer Steuerskala nicht bloß den Kommissionen einen festen Maßstab für die Einschätzung und damit eine wesentliche Erleichterung ihrer Arbeit bieten, sondern auch den Zensiten in den Stand setzen, seine Einreihung zu prüfen und unterlaufene Irrungen unter Berufung auf die durch die staatliche Einschätzungs-Kommission mit wesentlich höheren Garantien erfolgte Feststellungen richtigzustellen. Anhaltspunkte für die Arrfstellung einer Steuer - skala — welche eine progressive sein sollte — lassen sich aus den Ergebnissen der bisherigen in der Wiener Kultusgemeinde eingehobenen Steuer im Zusammenhalt mit der nach Einkommenperzenten in den größten Gemeinden Deutschlands durchgeführten Besteuerung ableiten.*) In Wien wurden im Jahre 1909 von 25.276 Zensiten 1,393.960 Kronen an Steuern entrichtet — somit durchschnittlich von jedem Steuerzahler 55 15 Kronen. In Groß-Berlin wurden im Jahre 1908 von 41.847 Zensiten 2,310.744 Mark Steuern entrichtet — somit durchschnittlich 55 22 Mark. Steuersatz, gleichmäßig 0 6 Prozent vom staatlich festgestellten Einkommen. Breslau erhob im gleichen Jahre von zirka 6000 Zensiten 292.760 Mark Steuern — durchschnittlich 48 79 Mark — Steuersatz;7-, Prozent vom Einkommen. Hamburg hatte 3700 Zensiten, welche an Steuern 151.731 Mark — durchschnittlich 41 Mark bezahlten — Steuersatz 1 Prozent vom Einkommen. Frankfurt a. M. erhob von 7564 Zensiten 381.000 Mark — durchschnittlich 50 Mark — Steuersatz: 4 für das Tausend vom Einkommen. Sieht man von letzterer Gemeinde wegen der ganz ausnahmsweisen Verhältnisse ab, so kommen Berlin und Breslau in Betracht mit einer Steuer von 0 6 Prozent vom Einkommen und im Vergleiche mit Wien höheren Durchschnittsbelastung — ferner Hamburg mit 1 Prozent vom Einkommen und einer niedrigeren Durchschnitts - belastung. Für Wien könnte der Steuersatz etwa bei 0 5 Prozent beginnen und in einer langsamen Progression bis höchstens 1 Prozent fortschreiten. Der Anfangspunkt wäre durch das zu bestimmende steuerfreie Einkommensminimum festzusetzen — der Endpunkt ist durch das statutarische Steuermarimum gegeben. Soll nun eine Steuerskala eingeführt worden, so müßten, damit dieselbe bei der nächsten, im Jahre 1911 eintretenden Einschätzung bereits in Anwendung kommen kann, die nötigen Arbeiten rasch in Angriff genommen werden. Rach der statutarischen Marime: „Du mußt es dreimal sagen!" müssen alle Beschlüsse prinzipieller Natur das dreifache Feuer von Kommission. Vertceterkollegium und Plenum passieren; das braucht bei der allen Kollegien eigenen gründlichen Behandlungsart geraume Zeit. Es wird sich also empfehlen, auch diese scheinbar noch nicht dringliche Frage als eine „aktuelle" zu behandeln. 5. Bauprojekte. Für Tempelbauten hat der Kultusvorstand nie geschwärmt. Seit 50 Jahren hat die Gemeinde keinen Tempel gebaut und die Bestrebungen der Tempelvereine nur mäßig und zögernd unterstützt. Jede Bausubvention bedeutete eine Gefahr für das mühsam erhaltene Gleichgewicht des Eemeindehaushaltes, der von den regelmäßigen Ausgaben schon erdrückt wurde. Zumeist haben die Tempelvorsteher ihre Bau-Subventionen unter langwierigen Verhandlungen erkämpft und fast jeder Tempelbau war ein Sieg — gegen den Kultusvorstand. Kein *) Die Daten für die Gemeinden Deutschlands find dem statistischen Jahrbuche des deutschen Gemeindebundes pro 1909 entnommen.