Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 27 (1910)
- Issue
- 21 (27.5.1910)
- Date
- 1910-05-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 356 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 31 gistratischen Aemter konnte nicht gedacht werden, es wäre zwecklose Lhikane gewesen. So. wurde denn im Hinblick auf diese Erfahrungen von der Einführung der 5 fl.- Steuer in das neue Statut abgesehen: und das bis dahin für die Wiener Kultusgemeinde festgesetzte Minimum von 10 fl. aufrecht erhalten. Erledigt war aber damit die Frage noch lange nicht. — vielmehr tauchte dieselbe bei jeder Statutenrevision immer wieder auf. Der „Fünfguldenmann" war eine sehr populäre Figur im Getriebe der politischen Wahlen, man wollte ihn für die Popularisierung der Gemeinde gewinnen, übersah aber ganz, daß die Kategorien, aus * welchen sich diese Wähler rekrutierten — Hausierer. Dienstmänner, kleinste Gewerbetreibende usw. — eher eine Beziehung Zum Wohltätigkeitsamte als zum Steueramte der Gemeinde rechtfertigten. Der Vorstand entschloß sich, der herrschenden Strömung insoferne Rechnung zu tragen, als er eine Bestimmung in das Steuerregulativ aufnahm, durch welche eine neue Klasse von Beitragsleistenden geschaffen wurde, deren Beitrag mit 5 fl. festgesetzt wurde, dessen Leistung aber eine freiwillige ist. Damit hätte eigentlich die Frage als gelöst gellen sollen, da nunmehr jedem Gemeindemitgliede die Möglichkeit geboten war, nicht bloß das aktive, — sondern unter denselben Voraussetzungen, wie die anderen Wähler — auch das passive Wahlrecht zu erwerben und das Fehlen des Damoklesschwertes der Exekutiv, eher einen Vorals einen Nachteil für den Zensiten darstellte. Allein das Ergebnis dieser Neuerung enttäuschte die Anhänger der Fünfguldensteuer. Die erhoffte Begeisterung für das Steuerzahlen wollte sich nicht zeigen, der in Aussicht gestellte Andrang zu den Kassen des Steueramtes wollte sich nicht einstellen — kaum, daß sich im im ersten Jahre 10 Steuerfreiwillige meldeten.*) Wollte man also weitere Kreise zur Teilnahme am Gemeindeleben heranziehen, so mußte man ihr Interesse zu erzwingen trachten — also die Steuer zu einer obligatorischen machen. Dieses Mittel, den Jndifferentismus zu bekämpfen, ist gewiß problematisch, da es eher geeignet ist, Abneigung zu erwecken, nichtsdestoweniger will der Ruf nach der obligatorischen 10 Kronen-Steuer — der selbstredend nicht von den künftigen Zensiten ausgeht — nicht verstummen. Bei streng objektiver Beurteilung der Frage lassen sich die großen Hoffnungen, welche auf die Durchführung dieser Reform von gewisser Seite gesetzt werden, ebensowenig begreifen, wie die Befürchtungen der anderen Seite. Lassen wir die Ziffern reden, welche am ehesten Klarheit in diese Frage bringen können. Von der Gesamtheit der Wiener israelitischen Bevölkerung — welche im Jahre 1909 mit rund 180.000 berechnet wurde — haben in diesem Jahre 25.276 Kultussteuer gezahlt. Bei dem bestehenden Prinzip der Familienbesteuerung repräsentiert diese Zahl von Zensiten (die Familie zu 4 Köpfe angenommen) mehr als 100.000 Seelen. Berücksichtigt man weiter die Zahl der Mittellosen. deren Prozentsatz — wie bereits dargetan — zumindest 35—38 beträgt, so müssen etwa weitere 68.000 Seelen für die Besteuerung außer Betracht bleiben. In dem Rest von 12.000 Seelen sind noch jene Kreise enthalten, deren Einkommen nicht hoch genug ist, um eine Heranziehung zur Kultussteuer zu rechtfertigen. Die „große Masse" der neuen Steuerträger der niedrigsten Kategorie wird sich voraussichtlich nicht finden lassen, weil sie eben nicht vorhanden ist und die Wortführer dieser Reform werden vom Ergebnis derselben enttäuscht sein, wenn die Zensiten sie im Stiche lassen. Die 10 Kronensteuer sollte also gar nicht mehr in Frage stehen. Wird *) Die Zahl der Zensiten, welche 10 Kronen zahlen ist seither auf 577 gestiegen, weniger infolge Meldung als durch Herabsetzung aus höheren Steuerklaffen. dieselbe trotz allem wieder aufs Tapet gebracht, so wäre es am richtigsten, dieselbe mutig zu bejahen — es wäre das beste Mittel, um ihre Anhänger zu widerlegen. Wenn auf dem Wege der Steuerherabsetzung «kein großer Gewinn für die Vermehrung der Wähler zu erwarten ist, so kann dies umso eher geschehen durch R e - duzierung der Karenzzeit, während welcher eine Steuerzahlung als Voraussetzung für das Wahlrecht verlangt wird. Die Wahlordnung (§ 1 a) bestimmt, daß die Steuer während der zwei der Wahl vorangehenden Steuerjahre gezahlt werden müsse — überdies aber auch (allerdings in einer sehr unglücklichen Stilisierung) in dem Wahljahre selbst (§ 2 b) —, fordert also eine dreijährige Steuerleistung. Da nun Voraussetzung der Steuerpflicht einjähriges Domizil ist, so gelangt der Zensit erst nach vier oder oft auch mehr Jahren zur Ausübung seines Wahlrechtes. Eine Herabsetzung dieser Frist auf 2 Jahre wäre also am Platze: es würde genügen, die Steuerzahlung für das der Wahl vorangehende Jahr und für das Wahljahr selbst zu fordern. Man kann füglich verlangen, daß eine Steuer, die im Jänner fällig ist, im Oktober — in welchen Monat die Reklamationsfrist für das Wahlrecht fällt — bereits bezahlt ist. Das Wahlrecht ist dann eine Prämie für den pünktlichen Steuerzahler und die Aussicht auf dasselbe ein Impuls für die Steuerzahlung. Diese zweijährige Karenzfrist fiele überdies mit der zweijährigen Wahlperiode zusammen, empfiehlt sich also auch von diesem Gesichtspunkte aus. Was schließlich die Intelligenzwähler anbelangt, so ist diese Gruppe in der Wahlordnung recht kümmerlich bedacht. Lediglich Gemeinderabbiner und definitiv angestellte Gemeindebeamte genießen — auch ohne Steuerleistung — aktives Wahlrecht. Es bedarf keines Nachweises, daß dieser Kreis erweiterungsfähig ist. Daß der Vorstand bisher nicht daran gedacht hat, diese Gruppe auszugestalten, geschah wohl aus Scheu vor der Empfindlichkeit der in Frage kommenden Kreise. Ausschließung eines Teiles würde tiefgehende Verstimmung Hervorrufen — die Einbeziehung von allen, die sich zur Intelligenz zählen, führe aber bald an die Grenzen des allgemeinen Wahlrechtes. Der Vorstand wird voraussichtlich auch diesmal dieser heiklen Frage aus dem Wege gehen. (Ein weiterer Artikel folgt.) Karl Goldmark. (Zum achtzigsten Geburtstag des Meisters.) Von Joseph Sulzer. Wien, 15. Mai 1910. Mit gespannter Erwartung wird dem Halle y'schen Kometen entgegengesehen, der zufolge astronomischer Voraussage in der Nacht des 18. Mai am Himmelszelte sichtbar werden soll, vorausgesetzt, daß dies nicht durch neidische Wolken etwa vereitelt wird. Sollte der Komet jedoch wider Erwarten unsichtbar bleiben — was tuts? Es ist ja ein vollwichtiger Ersatz für ihn vorhanden: Ein Stern, der am 18. Mai in ganz besonderem Glanze erstrahlen wird und der überdies durch die von ihm ausgehende beseligende Wärme dem Kometen mit seinem kalten Lichte überlegen ist. Auch überragt dieser Stern das Halley'sche Phänomen insofern, als er keineswegs nach Kometenart bloß eine rasch entschwindende Augenweide, sondern eine — nach menschlichen Begriffen — unvergängliche, in herrlichem, untrübbarem Glanze erstrahlende Leuchte darstellt. Dieser Stern ging am 18. Mai 1830 in der bescheidenen Behausung des Kantors Goldmark zu Keszthely in Ungarn auf, und zwar in der Gestalt eines gesunden, kräftigen Knäbleins, das seitens der beglückten Eltern ebenso freudig empfangen wurde, wie seine zahlreichen Vorgänger und Nachfolger und den wohlklingenden Namen Karl erhielt. Wie es Vater Goldmark