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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1910-05-20 · 20 (20.5.1910) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
27 (1910)
Issue
20 (20.5.1910)
Date
1910-05-20
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 34Ö Dr. Vlochs Wochenschrift. wieder den Ruf nach Statutenrevision. Wenn nicht alles nach Wunsch funktioniert, die Ergebnisse nicht mit den aufgewendeten Mühen im Einklänge stehen, wird den Ursachen nachgeforscht und die Schuld trifft immer wieder das Statut. Seit der im Jahre 1896 erfolgten Genehmigung des auf Grund des Jsraelitengesetzes vom Jahre 1890 geschaffenen Gemeindestatuts find zu wiederholten Malen Aenderungen an den grundlegenden Bestimmungen des Statutes vorgenommen worden. Schon drei Jahre der ersten Wirksamkeit des ersten Statutes genügten, um die Unzulänglichkeit der Bestimmungen über die Mittel für den Haushalt der Gemeinde darzutun. Die erste Statutenrevision des Jahres 1899 brachte eine Erhöhung des Steuermaximums von 4000 fl. auf 6000 fl. und eine Erhöhung der Ansätze für Taxen und Gebühren. Im Jahre I960 wurde die Kurie der Höchstbesteuerteu mit 12 neuen Mandaten angegliedert, im Jahre 1901 die innere Verwaltung vollständig reorganisiert. Das Gemeindestatut, welches von Haus aus das Ergebnis langwieriger Beratungen und Verhandlungen, den Stempel eines Kompromisses an sich trägt, hat durch die wiederholten Abänderungen immer mehr den Charakter einer Flickarbeit erhalten und sieht heute aus wie ein Gebäude mit Ein- und Ausbauten aus verschiedenen Stilperioden. Trotzdem wird immer wieder nach der bisherigen Methode fortgearbeitet. Seit Jahr und Tag ist ein Statutenrevisions- Komitee des Vorstandes mit der Aufgabe betraut, alle Wünsche, Anregungen und Forderungen, welche von Außen und Junen diesfalls vorgebracht wurden, zu prüfen, dieselben zu Anträgen zn formulieren und dem Plenum zur Beratung vorzulegen. Die Schwierigkeit der Arbeit rechtfertigt die Verzögerung. Und wenn es auch noch nicht bekannt sein kann, wie sich der Vorstand zu den einschlägigen Fragen stellen wird — die Punkte selbst, um welche es sich handeln wird, sind seit langem öffentliches Geheimnis. In erster Reihe steht die Frage der Vermehrung der Mandate. Kein Politiker oder Mathematiker wäre imstande, einen Schlüssel auzugeben für die Berechnung der Zahl der Mandate, welche der Vertretung einer bestimmten Körperschaft vollkommen entsprechen würde. Meist ist die Zusammensetzung das Resultat historischer Entwicklung. Die Vertretung der Wiener Kultusgemeiude bestand zur Zeit der Abfassung des neuen Gemeindestatutes aus den gewählten Gemeindevorstehern der zehn alten Gemeindebezirke, welche infolge Einverleibung der Vorortegemeiuden durch Vertreter derselben vermehrt worden waren — im ganzen aus 20 Mitgliedern. Diese Zahl wurde im Statutenentwurf auf 24 erhöht — ein Antrag auf Einführung einer großen Repräsentantenversammluug nach Muster der Budapester Gemeinde jedoch abgelehnt — hauptsächlich in der Erwägung, daß der Wirkungskreis einer so vielköpfigen Vertretung wesentlich eingeengt werden müßte, so daß dieselbe kaum mehr bedeuten würde als eine Generalversammlung. So bestand denn der erste, auf Grund des neuen Statutes im Jahre 1896 gewählte Vorstand aus 24 Mitgliedern. Als nun in der Folge der gesteigerte Bedarf der Gemeinde zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Gemeindemitglieder führte, gab diese wesentliche Steigerung der Steuern den Anstoß zu einer Vermehrung der Mandate. Es entstand im Jahre 1899 die Kurie der Höchstbesteuerten mit 12 Mandaten. Eine weitere (provisorische) Vermehrung um zwei Mandate hat stattgesunden, als im Jahre 1907 die Kultusgemeinde Floridsdorf einverleibt wurde. Seitdem sind keine Momente zu verzeichnen, welche eine Vermehrung der Mandate rechtfertigen würden — es sei denn eine merkbare Zunahme der Ambitionen. Wenn dies für eine Statutenänderung ausreichend erachtet werden sollte, so müßten doch zunächst einige Vorfragen gelöst werden — in erster Linie die P l a tz f r ü g e. Es wäre zumindest unhöflich, weitere Vertreter zur Vergrößerung des Vorstandes heranzuziehen, wenn mau ihnen nicht curulische Stühle anweisen könnte. Der Sitzungssaal der Gemeinde vermag schon derzeit den Gesamt- Nr. 20 Vorstand kaum zu fassen und nur eine gewisse Regelmäßigkeit von Absenzen hat den Platzmangel noch nicht allzusehr fühlbar gemacht. Das Statut darf jedoch mit Absenzen nicht rechnen und muß den idealen Zustand von Plenissimarsitzungen voraussetzen. Nach glücklicher Lösung der Platzfrage müßte über die Form der Angliederung der neuen Mandate entschieden werden. Bekanntlich erfolgt die Vorstandswahl in zwei Kurien mit 12 resp. 24 Mandaten. Es wäre also möglich, der einen oder der anderen Kurie neue Mandate zu gewähren oder dieselben auf beide Kurien zu verteilen. Die Höchstbesteuerten zahlen zwei Drittel der Steuerlasten — haben also in 12 Mandaten keine ihrer Steuerleistung entsprechende Vertretung. Aber an eine Erweiterung ihrer Sonderrechte wird wohl ebensowenig gedacht werden, wie an eine Verteilung neuer Mandate auf beide Kurien. Somit dürfte es sich nur um eine M a n d ats v er m e h r un g in der allgemeinen Kurie handeln. Aber gerade hier ergeben sich ernste Bedenken. Die Zahl der Steuerträger und demgemäß auch der Wahlberechtigten ist im Steigen und wenn überdies das Wahlrecht erweitert wird — was ebenfalls zu den Nevisionspunkten gehört — so wächst die Schwierigkeit, die Wahl in einem Wahlkörper durchzüführen. Diese Erkenntnis führt zur Teilung der Wähler, welche für eine Kultusgemeinde nicht nach Bezirken, sondern richtiger nach Wahlkörpern zu geschehen hat. Die ganze Entwicklung drängt zur Schaffung eines neuen Wahlkörpers und damit zum Uebergang zum Drei-Wahlk ö r p e r - S y st e m. Diese Wandlung wird sich aber am leichtesten gelegentlich der Vermehrung der Mandate vollziehen lassen. Mag nun eine oder die andere Form der Angliederung beschlossen — oder die Frage der Mandatsvermehrung wieder vertagt werden, immer wird es notwendig sein, an eine Reform der Verwaltung zu denken. So viele Vorteile auch die Konzentration der Geschäftsführung im Vertreterkollegium aufweist — dieselbe hat auch die unverkennbaren Nachteile der Ueberlastung der Vertreter und damit der Verzögerung der Erledigungen. Die Kommissionen sind in ihrem Wirken gehemmt, weil ihre Beschlüsse der Genehmigung des Vertreterkollegiums unterliegen und das Plenum muß für seine Verhandlungen Anträge des Vertreterkollegiums abwarten. Demnach müßte eine der wichtigsten Forderungen sein: Entlastung des Vertreterkollegiums. Diese kann nur geschehen durch Ausscheiden kleinerer Agenden, welche durch ihre Häufigkeit und Dringlichkeit die Tätigkeit des Vertreterkollegiums unausgesetzt absorbieren. Solche Agenden könnten einem B e a m t e n g r e m i u m zur Entscheidung überlassen werden, welches aus den Sekretären und Amtsleitern zusammenzusetzen wäre und unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des Präsidiums seine Beschlüsse zu fassen hätte. Die Gemeinde verfügt über eine so treffliche Beamtenschaft, daß einem derartigen Gremium Erledigungen mit voller Beruhigung anvertraut werden könnten. (Ein dritter Artikel folgt.) Richtigstellung. Im 1. Artikel „Statistik" sind mehrere, augenfällige Druckfehler unterlaufen, welche hiemit richtiggestellt werden: Die 4. Ziffernreihe der ersten Tabelle enthält die Daten für das Jahr 1909 (nicht 1908); die Bevölkerungsziffer für das Jahr 1906 beträgt richtig 166.776. Eine historische Hiige. Von Moritz Frühling. Die ewig finsteren Mächte in Rußland sind daran, eine, auf das Herabsetzen des moralischen Wertes seiner jüdischen Soldaten abgesehene Lüge zu konstruieren, die als solche festgenagelt werden soll. Ein in der russischen Duma mit Abgeordnetenmajorität beschlossener Antrag dürfte bald zum Gesetz erhoben

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