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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1910-01-28 · 4 (28.1.1910) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
27 (1910)
Issue
4 (28.1.1910)
Date
1910-01-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 4 Dr. Bkochs Wochenschrift. Seite 69 geschriebenen Gesetzes zu suchen find. Funk weist hier aus D. H., Müllers Ergebnisse in seinen vkelangefeindeten, aber siegreich verteidigten Hamrnürabiforschungen. Wenn die Bibel von Abrabam sagt, daß er „Gebote, Gesetze und Lehren beobachtet" und die Tradition ergänzt, er habe auch rabbinische Einrichtungen beobachtet, so hat sie richtig erkannt, daß manches Gebot, das später als rabbinisch erschien, in der Patriarchenzeit Volkssitte war; so die siebentägige Hochzeits¬ und Trauerfeier. Der alte Orient kennt sogar eine Trauer von sechs Tagen und sieben Nächten, wie die spätjüdische Lehre, welche den kleinsten Teil des siebenten Tages als voll anrechnet. Wenn von dem Talmud und Berosus dem Abrabam astrologische Kenntnisse nachgerühmt werden, so hat das seine Richtigkeit; denn die in der Patriarchenzeit bestehenden Feste (Lohr Alttestamentarische Religionsgeschichte, S. 27) erforderten Kalenderkunde. Die im alten Oriente übliche Jahreseinteilung waren den Patriarchen bekannt. Die Doppelmonate der alten Welt haben wir in den sechs Jahreszeiten der Genesis: Saat, Kälte, Winter, Ernte, Sommer. Hitze, zu erblicken. Diese sechzigtägigen Monate nehmen nach Genesis rabb. 35, 11 im Tischri ihren Anfang. Auch der Tag ist in sechs Teile ,zn je zwei Doppelstunden geteilt: Morgen, Mittag, Abend und drei Nachtwachen. Nach der traditionellen Auffassung des Schriftverses (Genes. 13, l 7, Genes, rabb. z. St.) geschah der Besitzwechsel eines Grundstückes durch das Begehen des Feldes nach Länge un!> Breite; in nrältester Zeit kannte man also diese Sitte, die sich später in das Werfen der Sandalen auf das erworbene Grundstück (Ps. 60, 10; 108, 10) und Uebergabe des Schuhes von Verkäufer an Käufer verwandelt. Auch die „Chalizah" erklärt sich so und das Schuhablegen beim Betreten einer heiligen Stätte. Hier kann ich aber Funk den Vorwurf nicht ersparen, daß er die bewährten Archäologien hätte befragen sollen; er hätte dann gefnnden, daß diese Dinge zum Teile bereits erkannt und gewürdigt worden sind (vgl. Benzinger, Hebe. Archäologie, 2. Auflage, S. 291); dasselbe gilt auch von den Bemerkungen über die Ehe (Benzinger S. 219) und Kultusgesetze, wenn auch zugegeben werden muß, daß die Konklusionen Funks andere und weitergehende sind. Im dritten Kapitel: „Bibel und mündliche Ueberlieferung", wird der Beweis geführt, daß die Bibel dasVorban densein eines ungeschriebenen Gesetzes voraussetzt und durch Beispiele aus dem Rechtsleben (Sklavenkanf, Ehescheidung) dem Religionsgesetze (Nasirnat), ans mündlich überlieferten Vollzugsvorschriften (Arbeiten an Sabbaten und Festtagen), Terminationen der Gesetze, die an Maße gebunden find (Schiurim), erhärtet. Ist es Zufall oder Absicht, daß der Verfasser, ganz wie Strock (Einleitung in den Talmud, S. 8) hier die Worte Hofmanns (Die erste Mischnah 1882, 3) anführt, welche von de,m.Alter Md . der Verbindlichkeit der mündlichen Ueberlieferung sprechen? Die ersten Träger und Lehrer des Gesetzes waren die Priester und Propheten. Die Auslegung der Gesetze aber war nicht allein Sache der Priester, denn „die den Schreibgriffel führen" (Debohrahlied, Richter 5, 14), gehörendem Stamme Sebulnn an und auch weltliche Richter (Deuter 17, 9) sind an der Rechtsprechung beteiligt. Das oberste Richterkollegium, das Jehoschafat einsetzte, bestand aus Priestern, Leviten und Familienoberhäuptern (II. Chron. 19, 5 bis 8) und wurde, wie das erste Siebziger-Kollegium (Num. 11, 16) aus allen Stämmen gewählt. Die Ueberlieferung (Genes, rabb. 42, 3) von in Palästina bestehenden Rechtsschulen als Trägern der Tradition ist uralt. Die uns erhaltenen Prophetenreden enthalten wohl zunächst Morallehren; sie kannten aber die Religionsgesetze, die von vielen gewissenhaft beobachtet wurden. H o s e a droht als Strafe den Genuß von Unreinem in Assur an (Hos. 9, 3). Amos kennt das nachmosaische Verbot von Kauf und Verkauf am Sabbat (Amos 8, 5), I e r e m i a das Verbot des Lastentragens aus den Toren Jerusalems und aus den Häusern auf die Straße, was eine nachmosaische Einführung ist. (Jerem. 17, 21.) Lebendig ist die Ueberlieferung bei den Juden im Exile; in Egypten und in Babylonien. In Egypten finden wir manche Uebereinstimmung mit der Tradition, welche die Kritik gerne späterer Zeit zuschrieb. Um 407 bezieht sich eine im Elefantinefund vorhandene Urkunde auf das Fasten und die Enthaltsamkeit im geschlechtlichen Verkehre und Weingenuß an jüdischen Trauertagen im Tamus und Ab. Zur Zeit Philos kennt man genau die Sabbatvorschriften (Vita Mos. II, 137) als uralt und kennt den Unterschied zwischen biblischen und rabbinischen Gesetzen. Hochwichtige Zeugen für das hohe Alter mancher Einrichtung sind die jüdisch-aramäischen Papyri von Assuan, besonders die vom 26. Tischri des 25. Jahres des Artaxerxes (440). Die Eheschließungsformel ist im Gegensätze zur egyptischen: „Du machst mich zur Ehefrau", hier-. „Sie sei meine Frau" in Uebereinstimmung mit der jüdischen Ueberlieferung: (Tosest. Kiddusch II) „Du seist meine Frau" ist gültig; „Ich bin Deine Frau" ist ungültig. Unter der Mitgift der Frau Miphtachja werden Stoffe, eherne Becher, Schalen und Spiegel angeführt; übereinstimmend mit der im Talmud verzeichneten Sitte, daß die der Frau verschriebene Summe in metallenen Bechern, Schüsseln und Schüsselchen angelegt wurde. Auch die Bestimmung des Ehevertrages über die Erklärung der Frau „vor der Gemeinde" (d. h. vor Gericht) „sie Haffe ihren Mann", oder des Mannes „er Haffe die Frau" stimmen mit den rabbinischen Bestimmungen überein, die uns im Talmud (jer. Bab. b. VIII 16 c) überliefert sind. Rabbi nische Bestimmungen gelte.n also im fünften v o r ch r ist lichen I a hrhun d e r t e. (Vgl. die treffliche Arbeit I. N. Epstein: Notizen zu den jüdisch-aramäischen Papyri von Assuan im „Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft" 1909, S. 359 ff.). In B a b y l o n i e n standen hervorragende Männer an der Spitze der Exulanten: nicht wie in Egypten, wohin nur -.die Armen di»s Landes" geführt worden waren. Es ist natürlich, daß. hier die Tradition noch viel lebendiger war als in Egypten. Der Sabbat (Jes. 56) ist höchste Pflicht; man kennt das rabbinische Verbot von Kauf und Verkauf; (Bezah 276,37 a). Die Speisegesetze (Ezech. 18, 6); die Buß- und Festtage. Die Kapitel 40—48 des Ezechiel sind die Vorläufer des Talmudtraktats Kodaschim. Man lernt in Babylonien aber auch die kosmologischen Spekulationen kennen, die babylonischen Namen der Engel und Monate, die 7 Himmel und 7 Erden mit den 36 führenden Sternen und 36 Gerechten, die Entsprechungslehre des himmlischen mit dem irdischen Weltbild, welche zur Erklärung und zum Verständnis der Geschichte des vorderen Orients unumgänglich ist. Die Isolierung im fremden Lande führte zur Vertiefung des Gesetzes. Es erweist sich — wie aus den bisher behandelten 5 Kapiteln des Funkschen Buches hervorgeht — als evident, daß die mündliche Tradition uralt, in vorbiblischer Zeit beginnend, in vormosaischer. Zeit fortgesetzt, in mosaischer mit kraftvollem Einsatz weit ausgebaut und in nachmosaischer Zeit , dann ununterbrochen fortgeführt, von Propheten, Priestern und Lehrern als Traditionsträgern gesichert worven ist. Es ist nicht uninteressant, daß gerade jetzt und vor kurzer Zeit zwei protestantische Forscher das „Werk Moses" in großen Arbeiten behandeln. Der berühmte Historiker Eduard Meyer und der Tübinger Exeget Paul Bolz, welcher gleich Baentsch in Jena die extremradikäle Methode der Wellhausenschen Schule als endgiltig überwunden hinstellt. Das fünfte Kapitel des Funkschen Buckes beschäftigt sich mit der Entw'cklimg der Tradition vom Wiederaufbau des Tempels bis zur Redaktion der Mischna. Dies große Werk Esras wird geschildert, die Begründung der Soferimschule und die Organisation einer obersten Gemeindebehörde. Der Führerschaft' der 12 Männer der aus Babylonien Heimkehrenden entsprach wohl eine Einteilung in 12 Geschlechter. Die „große Versammlung" bestand nach dem Jerus. Talmud aus 85 Männern. Diese Zahl, schon in vorexilischerZeit als die einer Körperschaft bekannt (I. Sam., 22, 18) und in nachchristlicher Zeit unter Gamliel II. in Jamnia als Behörde überliefert (Tosest., Kelim Baba b. 2, 14, und Jebam. 12 d), ist in ihrem Ursprünge auf das Sieben-Rlchter-Kollegium zurückzuführen. Sieben erwachsene Personen sind nach palästinensischer Tradition eine Edoh (Gemeinde), ein Gerichtshof. Das gibt für 12 Geschleckter 84 und mit dem Vorsitzenden, dem erblichen Hohepriester, 85. Nach babykonischer Tradition bilden 10 Männer eine Edoh; deshalb mutz dann naturgemäß die „große Versammlung" 120 Vertreter haben. Deshalb heißt dieses Forum „Keneseth haggedolah“. Aramäisch heißt nämlich edah kenischtah, und „Keneseth haggedolah“ ist die „große Gemeinde". Diese höchst originelle Auffassung Funks bedarf noch der Ueberprüfung. Die Tätigkeit der „großen Versammlung" der Soferim, die Epoche der Tannaim bis Schammai nud Hilles das Verhältnis der Sekten zur Tradition, die Tätigkeit Schamais und Hillels selbst und ihrer Schulen, die Schulen in Palästina, die Bibel- und höheren Schulen und deren Lehrweise werden in gewohnter Weise dargestellt. Die „Methibta" als oberstes religionsgesetzliches Forum und ihre Versammlungen in den Monaten Adar und Ellul werden kurz aber scharf charakterisiert. Der Lehrstoff. Halakah und Aggadah, werden trefflich in großen Zugen, aber markant beschrieben. Es wird gezeigt, wie der Grundstock der Mischnah entsteht, wie allmählich die Gliederung des Stoffes vor sich geht und richtig betont, daß die Traktate M i d d o t h und T a m i d zu den ältesten gehören und dann die Traktate K i n n i m, Kelim und U k z i n sich entwickeln. R. Jochanan ben Sakkai und seine Zeit und die Mathibta in Jamnia, Gamaliel II , R. Jischmael und Rabbi Akiba und seiner Schule große Leistungen für die Ordnung des traditionellen Stoffes. Rabbi Meir und die Mathibta in Uschah werden ebenso anschaulich als kurz dargestellt. Nicht einverstanden kann ich mich mit der Erklärung der Entstehung der „Bechirtah"-„Edujoth" erklären und beharre auf dem Standpunkte, den ich in d§r Kritik der Klügerschen Arbeit über die Entstehung des Traktates Edujoth eingenommen habe. Bei Behandlung der Redaktion der Mischnah ist die Hypothese Funks intereffant, der, entgegen den bisherigen Annahmen, unter „Megillat setharim“ die Aufzeichnung halachischer Stoffe durch Chijja, den Zeitgenossen Rabbi Jehuda I., versteht, die in o r a k e l h a f t e r, geheimnisvoller Form erfolgte, die.für jeden Uneingeweihten unverständlich blieb. Diese „Geheimrolle" enthielt zum Beispiel die Lehre: „40 Hauptarbeiten weniger eine find verboten, aber nur mit einer ladet er eine Schuld auf sich" — Manchmal ists beiden erlaubt, manchmal beiden untersagt, manchmal ists dem Verkäufer erlaubt und dem Käufer untersagt, manchmal diesem wie jenem erlaubt. (Baba m. 62 h, 65 b). Das konnte ohne Lehrer nichts verstanden werden. Ich kann mich dieser Anschauung nicht anschließen — der Begriff von Megillath Sethariin ist damit nicht erschöpft — (vergl. Blocks: Einblick in die Geschichte der Entstehung der Talmud-Literatur, S. 90 ff. und die Einleitung- Werke). Als sehr gelungen möchte ich die E h a r a k t e r ist i,k d es palästinischen und des babylonischen Talmud

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