Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1910-01-28 · 4 (28.1.1910) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
27 (1910)
Issue
4 (28.1.1910)
Date
1910-01-28
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3020846-3021873-3021878--18997-3043955
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 4 die Vierstufige genannt wurde. Sie wurde nebst einigen anderen im AssanierunqSrayon befindlichen israelitischen Gotteshäusern demoliert und als Ersatz der Jubiläumstempel in der Jerufalemsgaffe erbaut. Andere leiten den Namen von einem begüterten Fleischhauer, namens Zigeuner ab, der in den benarchbarten, ebenfalls schon verschwundenen jüdischen Fleischbänken ansaffig war. Noch andere wollen in dem Namen eine Erinnerung an den ersten Besuch wirklicher Zigeuner sehen, die in Prag schon im Jahre 1416 als „Volksbetrüger" erwähnt werden. Die Prager aber hatten Mitleid mit diesen braunen Gesellen, die zu rastlosem Wandern verurteilt find, weil nach der Legende ihre Vorfahren der heiligen Maria auf ihrer Flucht Unterkunft verweigerten, und wiesen ihnen den damals unbewohnten Teil am Ende der Zigeunergaffe „Auf den Krechten" als zeitweiligen Aufenthalt an. In . alter Zeit bildete die rechte Seite der Gaffe., . deren Demolierung ebeä durchgeführt wird, den Hof. Garten ünd'Friedhof des Klosters beim heiligen. Geist, während der untere Teil bei der Fleischergaffe zum Kloster deS aufgehoben „qrotzerenen Kreuzes" gehörte. An die Stelle des Friedhofs trat später ein Schulgebäude, dessen Zugang sich in dem von der Geistgaffe in die Zigeunergaffe führenden „Schußgäßchen" befand. Die Häuser auf der rechten Seite der Zigeunergaffe, gehörten den Juden, wahrend das fälschlich genannte SchillingshauS (u Lisliuäu) und das Eckhaus an der Fleischergaffe „zur schwarzen- Katze" bis in die Mitte des achtzehnten Jahrhundertchristlicher Besitz waren. Die „schwarze Katze" wurde im Jahre >766 vom Brauer Thomas Schultz für 8600 Gulden an die Judengemeinde verkauft. Ein jüdischer Forschnugsreisender. Der Forschungsreisende Hermann Bnrchard. ein Jude, ist in der türkischen Provinz Jemen von Eingeborenen ermordet worden. .Der so jäh Foltgeraffte, der einer angesehenen Berliner jüdischen Familie entstammt, hat sich allezeit sein gutes jüdisches Herz und ein reges Interesse für das Judentum bewahrt. Auf seinen ausgedehnten Reise suchte und fand er reichlich Gelegenheit, mit unseren Glaubensgenossen in den verschiedenen Ländern des Islams in Berührung zu treten, ihre Sitten und Gebrauche kennen zu lernen. Er wandte ihren literarischen Schätzen seine verständnisvolle Aufmerksamkeit zu, und auch auf diesem Gebiete weisen seine reichen Sammlungen manche wertvollen Stücke auf» Auf allen seinen Forschungsreisen, die ihn vielfach in die entlegensten Gebiete führten, besonders aber in dem durch Kriegsstürme verheerten Demen, hat er ebenso wie in der Heimat, ohne daß die größere Oeffentlichkeit je davon erfahren hat, in aller Stille als ein warmfühlender Freund und gabenwilliger Wohltäter unserer Glaubensbrüder sich bewährt. Als zum Beispiel vor einigen Jahren einer yemenitisch-jüdischen Gemeinde bei einem feindlichen Ueberfall ihre Sefer Thora geraubt wurde, hat Burcha'd dieselbe mit namhaften Opfern zurückgekauft und der überglücklichen Gemeinde wiedergegeben. Dem Märtyrer der Wissenschaft, der als ein Blutzeuge jüdischen Idealismus vorzeitig seinen Tod fand, bleibt ein dankbares Gedenken über das Grab hinaus gesichert. Ausländische Antisemitenblätter waren sofort m»t der gräßlichen Verleumdung bei der Hand, der ermordete Jude sei ein deutscher Spion gewesen und habe die Eingeborenen provoziert. Die deutsche Botschaft in Konstantinopel, welche bei der Hohen Pforte auf energische Bestrafung der Mörder dringt, hat schon diese Verdächtigung zuriickgewiesen. Außerdem nimmt jetzt im Heidelberger Tageblatt Generalleutnant z. d. v. Hoffmeister mit Namensunterschrift Stellung. Hoffmeister teilt mit, wie er Burchardt mit seinem Sekretär von Teheran über Morw, Buchara, Samarkand und Taschkent in Russisch-Zenträlasien und von dort durch das europäische Rußland nach Deutschland mitgenommen habe. Am Schluffe des Artikels heißt es sodann: „Burchardt war wohl kein eigentlicher Gelehrter, sondern mehr ein ruheloser Mann und ein Einzelgänger, der aus innerem Drange unbekannte Gegenden aufspürte, das Leben im Orient um dieses selbst willen liebte und sich überhaupt, wie er mir mehrfach sagte, nur dort wohl fühlte. Daß dieser, wie schon erwähnt, ungelvöhnlich bescheidene, fast zu anspruchslose und trotz seiner großen Reiseerfahruug und Reiselust eher ängstliche Mann jemals Eingeborene schlecht oder roh behandelt und diese gar bis zum Mord gereizt haben könnte, muß ich für durchaus unwahrscheinlich, ja in Anbetracht seiner Eigenschaft als Israelit im Orient für geradezu unmöglich halten, und ebenso die Unterstellung, er sei türkischer Spion gewesen, als eine böswillige Erfindung zurückweisen." — Nach dem Jkdam bat der Mali von Jemen, der sich an den Ort der Ermordung des Forschungsreisenden Burchardt begeben hat, fünf Eingeborene verhaften laffen. Zm Frage der Anerkennung der jüdischen Rationalttal. Wie erinnerlich, hat Advokat Dr. Diamant eine Beschwerde an das Reichsgericht deswegen überreicht, weil die Anzeige des Beschwerdeführers betr. die beabsichtigte Bildung eines Vereines unter dem Namen „Jüdisches Theater" mit dem Sitze in Czernowitz. welche in jüdischer Sprache und Schrift überreicht wurde, laut-Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Seite 67 April 1909 keine amtliche Behandlung, weil sie nach Annahme der Behörde nicht in einer der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder landesüblichen Sprachen ,abgefaßt war, fand. Das Reichsgericht hat diese Beschwerde abgewiesen. Der von Unger gefertigte Bescheid liegt nun vor und entnehmen wir demselben die nachfolgenden Entfcheidungsgründe: Der Beschwerdeführer behauptet, daß durch diesen Erlaß des Ministeriums des Innern eine Verletzung des ihm .durch die Verfassung und zwar durch Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142 „über die allgemeinen Rechte des Staatsbürgers für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder" gewährleisteten politischen Rechtes stattgefunden habe. Da der Rechtsschutz des Artikels 19 des Zitierten Staatsgrundgesetzes nun allen Volksstämmen des Staates gewährleistet ist, entsteht vor Allem die Frage, ob die Juden in den im Reichsrate Vertretenen Königreichen vno Ländern als eit solcher Volksstamm (Nationalität) anzusehen sind. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu verneinen. Mögen die Anschauungen und Bestrebungen der Juden in Galizien und der Bukowina über ihre rechtliche Stellung in der Bukowina, über ihre rechtliche Stellung im Staatswesen welche immer sein, die ganze historische Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung, in Ansehung dieser rechtlichen Stellung geht dahin, die Juden nicht als einen Volksstamm (eine Nationalität), sondern als Bekenner der mosaischen Religion, als eine Religionsgesellschaft anzusehen und als solche zu behandeln. So wird im Paragr. 123 und folgenden des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches für die Iudenschäft mit Rücksicht auf ihr Religionsverhältnis ein eigenes konfessionelles Eherecht gegeben. Auch Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1367, R. G. Bl. Nr. 142, handelt von den Rechten jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Meligionsgesellschaft und im Verfolge dessen wurde das Oesetz vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57. betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft und, was speziell das Herzogtum Bukowina betrifft, die Durchführungsverordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1891 Z. 8668 Rgbl. Nr. 17 erlassen. Nach diesem Stande der österreichischen Gesetzgebung können daher die Juden in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern überhaupt, und sp^iell auch in Galizien und der Bukowina, mag deren Zahl auch im Verhältnisse zur übrigen Bevölkerung eine noch so beträchtliche sein, nicht als ein Volksstamm des Staates im Sinne des Artikels 19 des zitierten Staatsgrundgesetzes angesehen werden, sie müssen vielmehr als eine im Staate gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des zitierten Staatsgrundgesetzes, angesehen werden. Ist dem aber so, so. kömmt auch der gesetzliche Schutz des Artikels 19 des zitierten Staatsgrundgesetzes der hebräischen oder jüdischen Sprache nicht zu, weil dieser Schutz eben nur der Sprache eines Volksstammes des Staates gewährt wird, weshalb auch für dieselbe die Frage der anfälligen Landesüblichkeil nicht weiter in Betracht kommt. Uebrigens könnte von der Sprache eines Volksstammes überhaupt nur dann die Rede sein, wenn eine solche Sprache von allen Angehörigen dieses Volksstammes, speziell in Oester-, reich, gesprochen wird. Nun ist es eine allgemein bekannte Tatsache und wird auch vom Beschwerdeführer selbst zugegeben, daß die in Galizien und. der Bukowina gesprochene jüdische Sprache in den westlichen Krynlandern der Monarchie gar nicht gesprochen wird. Sie wäre daher auch aus diesem Grunde keine Nationalsprache, sondern eine Lokalspräche (ein Dialekt lokalen Charakters) BÄchs MMchrist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.