Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 45 (5.11.1909)
- Date
- 1909-11-05
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 772 Dt. Blochs Wochenschrift. Kr. 45 Am 15. Oktober erfolgte tatsächlich die Uebernahme der Oesterreichischen Nordwestbahn in den Staatsbetrieb. Am 14. Oktober, also am letzten Tage, wo sie noch eine Privatgesellschaft war, wurde vom Herrn v. Taussig ein Akt herausgegeben, in dem es wörtlich heißt: „Pro domo.“ Das heißt vertraulich 1 „Auf Wunsch des k. k. Eisenbahnministeriums (Lebhafte Rufe: Hört! Hört! bei den Sozialdemokraten) wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates der Oesterreichischen Nordwestbahu und Süduorddeutschen Verbindungsbahn beschlossen, den Inspektor der Salzburger Eisenbahngesellschaft, Herrn Reichsratsabgeordneten Otto Kcoy, als Oberrevidenten mit dem Gehalte von 3600 Kr. und dem systemisierten Quartiergelde in die Dienste der Oesterreichischen Nordwestbahn zu übernehmen. Die Genehmigung des k. k. Eisenbahnministeriums hiezu wurde von dem bei dieser Sitzung anwesenden landesfürstlichen Kommissär erteilt." (Stürmische Rufe bei den Sozialdemokraten: Hört! Hört!) Dr. Ellenbogen fügte hinzu: „Wir bemühen uns jahraus, jahrein die Stellung der Beamten und Bediensteten und andern auch bei den Bahnen zu verbessern. Wir verlangen von der Staatsbahuverwaltung mit Recht, daß sie hiefür größere Beträge einstelle. Wir verlangen die Automatik des Avancements, damit keinem von den Beamten auch nur das kleinste Unrecht geschehe. Wenn wir solche Forderungen an die Staatsverwaltung stellen, die uns vom Finanzminister übelgenommen werden und wegen deren wir von der Regierung und dem Herrenhause in der öffentlichen Meinung fortwährend herabgesetzt werden, haben wir alles Interesse, daß das Vertrauen der ganzen Bevölkerung in die Redlichkeit unserer Absichten nicht erschüttert werde. Es ist also ganz unangebracht, daß ein Abgeordneter nunmehr selbst den Anstoß zum Mißtrauen der Beamten gibt, indem er sich plötzlich ohne Recht einschieben läßt und dadurch eine ganze Reihe von Beamten in ihrem Avancement schädigt." In der folgenden Sitzung kam in Folge einer Erwiderung des Herrn Abgeordneten K r o y die Angelegenheit nochmals zur Sprache und Dr. Ellenbogen sagte: „Tatsache ist, und das kann der Abg. Kcoy nicht aus der Welt schaffen, daß Ritter v. Taussig konstatierte, daß er ihn auf Wunsch des Eisenbahnministeriums anstelle. Und daß Herr v. Taussig die Sache — um mich in der Sprache des Herrn v. Taussig auszudrücken — als nicht ganz koscher ansah geht daraus hervor, daß er an die Spitze des ganzen Aktes den Ausdruck „Pro domo" setzte. Herr v. Taussig meinte offenbar, daß sowohl das Eisenbahnministerium als der Abgeordnete Kcoy eine ganze Reihe von Gründen haben, damit diese Angelegenheit nicht in die Oeffeutlichkeit komme. Daß Herr v. Taussig selber Bedenken trug, diese Ernennung zu vollziehen, und daß er, nachdem diese Ernenuuug nun doch vollzogen werden mußte, auf den Akt feststellen ließ, daß es „auf Wunsch des Eisenbahnministeriums" geschehen ist, hat seinen Grund in der politischen Parteistelluug des Abgeordneten K r o y, eines deutschnationalen Gesinnungsgenossen Schönerers. Herr Georg Schönerer ist bekanntlich nichts weniger als ein Freund Oesterreichs und der Habsb u r g e r. Die Ernennung eines solchen Parteigängers zum höheren Staatsbeamten ging Herrn von Taussig über die Hutschnur, allein das Eisenbahnministerium wollte es haben! Herr von Taussig mußte somit konstatieren, daß diese Ernennung eine erzwungene ist — erzwungen vom Eisenb a h n m i n i st e r i u m. In keinem Staate Europas wäre die Ernennung eines solchen Parteipolitikers zum Staatsbeamten denkbar. Und die höchsten Minister stehen bei uns nicht an, einen Parteigenossen Schönerers. dessen Stellung zum Staat und zur Dynastie notorisch ist, in die Beamtenhierarchie einzuschieben. Dafür aber sorgt das Ministerium, wie allgemein bekannt, mit größter Peinlichkeit und Gewissenhaftigkeit auf Wahrung des „christliche n" Charakters. Dem Juden nützen weder Fähigkeiten noch Protektion, er wird nicht ernannt, und ist er irrtümlich ernannt worden,' bleibt er auf der untersten Stufe sitzen, er gelangt nie dorthin, wo man rascher vorwärts kommt. Das geschieht in allen Ministerien. Der Arier braucht nicht einmal besondere Fähigkeiten zu besitzen, seine Abstammung allein verleiht ihm Wert, Gewicht und Talent. Also der Schönerianer wird ernannt, mit Benachteiligung vieler Beamtenkategorien, der jüdische Beamte dagegen wird vom Ministerium boykottiert. Die staatstreue Gesinnung, die Ergebenheit für Kaiser und Reich gilt diesem Ministerium weniger, als das konfessionelle Bekenntnis, als Antisemitismus. Wo bleiben aber die Staatsgrundgesetze? Mit vorzüglicher Hochachtung Ihr ergebener Austriacus. Die Frage der jüdischen Nationalität vor dem Reichsgerichte. A Wie berichtet, hat der Czernowitzer Advokat Dr. Max Diamant beim Reichsgerichte eine Beschwerde wegen Verletzung de«-, im Artikel XIX des Staatsgrundgesetzes gwährleisteten Rechtes auf Wahrung und Pflege der jüdischen Nationalität eingebracht, 'weil das Ministerium des Innern eine von ihm in jüdischer Sprache erstattete Anzeige über eine Vereinsgründung als zur amtlichen Erledigung überhaupt nicht geeignet zurückgewiesen hatte. Das Ministerium hatte in seiner Entscheidung bemerkt, daß die jüdische Sprache nicht als eine in Oesterreich landesübliche Sprache angesehen werden könne. Dr. Diamant hatte in seiner Beschwerde den Standpunkt vertreten, daß die Juden, speziell im Osten Oesterreichs, als eine Nation anzusehen sind, daß die jüdische Sprache eine landesübliche sei. Das Reichsgericht (Präsident Dr. Unger) hat nun mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1909 zu Recht erkannt: Durch den angefochtenen Erlaß des Ministeriums des Innern hat eine Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtes auf Wahrung und Pflege der jüdischen Nationalität nicht ftattgefunden. In den Gründen des Erkenntnisses wurde zunächst hervorgehoben, daß der Rechtsschutz des Artikel 19 des Staatsgrundgksetzes nur den Volksstämmen in Oesterreich gewährleistet wird. Es war nun die Frage zu erörtern, ob die Juden in Oesterreich als Volksstamm, als Nation anzusehen sind. Diese Frage war nach Ansicht des Reichsgerichts entschieden zu verneinen. Nach ihrer historischen Entwicklung, nach ihrer rechtlichen Stellung sind die Juden in Oesterreich als Bekenner der mosaischen Religion, als Religionsgesellschaft, die im Staate anerkannt ist, anzusehen. Bei Verneinung der Vorfrage konnte auch die jüdische Sprache nicht als landesüblich angesehen werden. In dem Erkenntnisse wurde auf den ß 128 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen, der für die Juden besondere Bestimmungen über die Ehe enthält, ferner auf das Gesetz vom 21. März 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Juden, speziell auch in der Bukowina. Schließlich wurde in dem Erkenntnisse betont, daß von einer Sprache eines Volksstammes nur dann die Rede sein könne, wenn alle Angehörigen des Volksstammes die Sprache beherrschen. Es ist jedoch notorisch und vom Beschwerdeführer selbst zugegeben, daß die jüdische Sprache wohl von den Juden in den östlichen Kronländern, nicht aber von den Juden in den westlichen Kronländern gesprochen wird; es kann daher diese Sprache als eine Art Dialekt, nicht aber als Volkssprache angesehen werden und kann auf diese der Schutz des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes nicht bezogen werden.