Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 44 (29.10.1909)
- Date
- 1909-10-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 752 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 44 Mode gewordenen Tendenzdichtung (Kaside) mit den arabischen Poeten wetteiferten und zuweilen auch die Palme der Dichtkunst erhielten. Von den in den arabischen Werken der alten Dichter noch erhaltenen Ueberresten ihrer Gedichte zählt Hammer-Purgstall in seiner „Literaturgeschichte der Araber", Bd. I, eine ganze Reihe jüdischer Dichter und Dichterinnen auf und die angefügten auszüglichen Ueberfetzungen Men einige Spalten aus. (Vergl. die grundlegende Arbeit des Altmeisters Franz Delitzsch: „Jüdisch-arabische Poesie in der vorislamischen Zeit", Leipzig 1870.) Was speziell den Dichter Samuel den Adir anbelangt, so erlangte seine innige Freundschaft mit dem Kölligssohn und Dichterfürsten Jmml-Kais (500- 540), deren Dichter der ersten Muallaka (der sieben in der Kaaba aufgehängten Preisgedichte), deshalb eine geschichtliche Berühmtheit, weil sie sich für ihn verhängnisvoll gestattete. Als nämlich der fürstliche Vater des Jmml- Kais in einem Kriege Schlacht und Leben verlor, suchte letzterer bei Samuel den Adir Schutz und Hilfe vor seinen Verfolgern, die ihm auch bereitwilligst gewährt wurden. Da erfuhren seine Feinde seinen Aufenthattsort und zogen gegen die Burg des Samuel, um sie zu fArmen. Jmml-Kais verließ heimlich die Burg seines Gastgebers und rettete sich durch Flucht. Vorher übergab er seine Waffen und Geräte feinem Freunde Samuel und nahm ihm das Versprechen ab, sie niemandem auszufolgen. Als die Feinde merkten, daß der von ihnen Verfolgte sich nicht mehr dort aufhatte, forderten sie von Samuel die Auslieferung der Waffen desselben, die jedoch verweigert wurde. Da kehrte das jüngste Kind des Samuel, das außerhalb des Schlosses geweilt hatte, zurück und die Unholde faßten es und sprachen: Wenn du uns die Waffen unseres Gegners nicht auslieferst, schlachten wir dein Kind vor deinen Augen!" Einen Augenblick schwankte er zwischen Pflichtgefühl und väterlicher Liebe und sprach dann: „Tuet was ihr wollet, ich werde keinen Verrat üben!" Sie schlachteten das Kind und zogen von dannen. Aus diesem Anlaß bürgerte sich in Arabien das Sprichwort ein: „Es gibt keinen Vertrauenswürdigeren als den Juden Samuel!" Dobrisch. _ Dr. Eisenberg. Die Freiheit und das Glück der rmrniinischerr Jaden, v. - Wir wollen einen historischen Blick, in die Entwicklungsgeschichte des H u m a n i s m u s in dem so zivilisiert und humanistisch tuenden Rumänien werfen. Es ist ganz natürlich, wenn man berücksichtigt, daß Rumänien nur eine ackerbautreibende Bevölkerung hatte und eine jede ökonomische Tätigkeit sich nur auf die Verwertung der Landesprodukte beschränken konnte, daß die Juden, die zumeist vom Handel leben — war ihnen doch der Erwerb von Grundeigentum stets verboten — notgedrungen auf dem flachen Lande wohnen mußten. Die Verfolgungsmaßregeln der Machthaber waren daher stets nach dieser Richtung hin kombiniert. So beschäftigt sich schon das Reglement organique 1831 mit dem Aufenthalte der Juden auf dem Lande. Es schreibt im Kap. III. Art. 74 den Behörden vor, sämtliche Juden zu sichten, diejenigen, die.sich nicht im Besitze eines gewissen Vermögens ausweisen können, aus dem Lande zu verbannen und den Eintritt solcher Juden zu verhindern. Solche Verordnungen und Erlässe wechseln mit einander, werden erneuert und verschärft, so in den Jahren 1834, 1839, 1840, 1843, 1845, 1850, 1867, 1866, 1867 usw. bis auf den heutigen Tag, je nachdem der betreffende Fürst oder Regierungsmachthaber in größeren oder kleineren Geldverlegenheiten war. Sind doch die Juden stets ein gutes Auskunftsmittel für unvorhergesehene Einkunftsmittel gewesen! Die Juden mußten immer sich hergeben, durch Geld und gute Worte den Pflichteifer der Behörden, von den niedrigste» dis zu den höchsten hinauf, zu mildern und so konnten sie einigermaßen ruhig leben und: dem Broterwerbe für sich und ihre Angehörigen machgehen. Im Jahre 1856 anläßlich der Konstantinopeler Konvention leuchtete es am Himmel rumänischer Idealität. In dem Protokolle jener Konferenz finden wir folgende auf die Juden bezughabeude Bestimmungen. „XIII. Sämtliche Religionen und deren Angehörige erfreuen sich gleicher Freiheit und gleichen Schutzes in beiden Fürstentümern." „XV. Die Fremden können in der Moldau und der Walachei Grundeigentum erwerben, indem sie dieselben Taxen wie. die Einheimischen entrichten und sich den Gesetzen unterwerfen." „XVIII. Sämtliche Klassen der Bevölkerung ohne Unterschied der Geburt und Religion, genießen die gleichen zivilen Rechte, besonders das Eigentumsrecht in jedweder Beziehung, nur die Ausübung der politischen Rechte bleibt den Einheimischen, die dem Schutze einer fremden Macht unterstehen, verwehrt." Ein Geist des Fortschrittes, der den Unterzeichnern dieses Protokolles zur Ehre gereicht, charakterisiert diese Bestimmungen. Die Lage der Juden sollte nach diesen Bestimmungen eine gewisse Regelung erfahren. Es ist festgestellt, daß die rumänischen Juden demnach den vollen Schutz der Gesetze, sämtliche zivilen Rechte besitzen sollten. Selbst politischer Rechte sollen sie sich erfreuen, da diese nur den einer fremden Macht unterstehenden Einheimischen vorenthalten sind. Rur kurz aber sollte der Hoffnungsschimmer der Juden sein; denn die Bestimmungen dieses Protokolles erfahren schon merkwürdiger Weise, anderthalb Jahre später eine totale reaktionäre Aenderung. Wir finden in der Pariser Konvention von 1858 folgende, dem Vorangehenden ganz entgegengesetzte Bestimmungen : „Art. 45. Sämtliche Moldauer und Walachen sind gleich vor dem Gesetze bei der Steuerbelastuug und sind alle gleichmäßig zu den Staatsämtern zuzulasseu." „Rur die Moldauer und Walachen der christlichen Kulten genießen politische Rechte. Der Genuß dieser Rechte kann durch gesetzgeberische Maßnahmen auch auf die anderen Religionen ausgedehnt werden." Die Juden wurden somit sämtlicher Rechte beraubt und blieb es dem guten Willen der Rumänen Vorbehalten, Maßregeln zu treffen, damit sie manche Rechte bekamen. Es ist aber bekannt, daß eher Verfügungen getroffen wurden, bestimmt, sie zu verfolgen und ihnen Existenz und und Erwerb zu erschweren. So lebten sie und litten fort und fort, bis Rumänien im Jahre 1864 eine Verfassung und Zivilkodex beschließt, in welchem es in bezug auf die Juden heißt: Art. 9. Diejenigen (in Rumänien geborene und erzogene Personen), welche nicht der christlichen Religion angehören, können die Eigenschaft und Rechte der rumänischen Bürger nur nach Erfüllung der vom Art. 16 dieses Kodex vorgeschriebeaen Bedingungen erhalten und dieser lautet: „Art. 16. Der Fremde, welcher sich in Rumänien naturalisieren lassen will, soll dieses durch ein au den Fürsten gerichtetes Gesuch verlangen." .... .... Wenn dieser Fremde nachher noch zehn Jahre im Lande bleibt und durch seine Aufführung und Taten beweist, daß er dem Lande nützlich ist, so kann ihm die gesetzgebende Körperschaft nach Avis des Fürsten und Anhörung des. Staatsrates das Naturalisationsdekret mit fürstlicher Sanktion und Promulgation verleihen. Ein Geist der Toleranz begann sich also Bahn zu brechen und den Juden waren einige Aussichten auf Besserung gegeben. War doch damals auf dem Fürsteuthrone Ivan Cuza, ein aus rumänischer Bojarenfamilie hervorgegangener Fürst, ein Herrscher, der von den Errungenschaften der Zeit durchdrungen war und sein Volk allmählich zu einem zivilisierten und toleranten heranziehen wollte. Die Jntriguen der Bojarenfamilien zwangen jedoch im Februar 1866 diesen Fürsten zur Abdankung und ihm folgte ein fremder Fürst aus der alten mächtigen Hohenzollerndynastie. Diese Aenderung des Staatsoberhauptes erheischte eine Aenderung der Verfassung. Die Judenfrage kam wieder auf die Tagesordnung und wurde zu einer brennenden. Die Regierung schlug der Constituante vor, diese Frage folgenderart zu regeln: