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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-10-15 · 42 (15.10.1909) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
42 (15.10.1909)
Date
1909-10-15
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 42 De. Blochs Wochenschrift. Seite 619 Gleichwohl ist es vereinbart, daß die vorhergehende Bestimmung in keinerlei Weise den in beiden Ländern in kraft befindlichen und auf alle Fremden im allgemeinen anwendbaren Sondergesetzen, Verordnungen und Reglements in Handels-, Industrie- und Polizeisachen und in Sachen der allgemeinen Sicherheit Abbruch tut. Handelsvertrag zwischen Rumänien und Italien vom 80. März 1907. 1. Wie in dem Handelsverträge zwischen Rumänien und Belgien, ähnlich lauten die anderen Handelsverträge. Bezüglich der Landgemeinden gelten folgende Gesetze: Gesetz über die Organisation der Landgemeinden vom 1. Mai 1904 mit Modifikationen vom 1. April 1905. 5. Jeder Einwohner gehört einer Gemeinde an und trägt zu den Gemeindelasten bei. Der Fremde, der sich in einer Landgemeinde ansässig machen will, hat hierzu die Autorisation des Gemeinderates zu erlangen. Eine derartige Autorisation läßt sich indessen nur erteilen, wenn der Fremde durch ein von der zuständigen Behörde des Ortes, woher er weggezogen ist, herrührendes Zeugnis den Nachweis erbracht hat, daß er ein anständiges Benehmen gehabt, daß er die Obliegenheiten des Rekrutierungsgesetzes erfüllt hat, wenn er großjährig ist, daß er nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt war und daß er ein Gewerbe betreibt oder ein Kapital von 1000 Lei besitzt. Gesetz über die Organisation der Landgemeinden nnd Kreisverwaltung vom 89. April 1908. 50. Der Genehmigung des Präfekten sind unterworfen ... 9) die Gesuche um Autorisation der Niederlassung von Fremden in Ruralgemeinden, sowie der Widerruf der Autorisation in dem Falle, daß der Fremde eine der im Art. 5 angeführten Bedingungen eingebüßt hat.Z Gesetz vom 4. April 1908. betreffend die Einrichtung einer Ruralkaffe. 1. Unter der Benennung Ruralkasse wird eine Institution geschaffen, deren Hauptzweck die Erleichterung des notwendigen Kredites ist. damit rumänische Bauern, Landbebauer, Land ankaufen können. 2. Das Kapital beträgt 10,000.000 eingeteilt in 20.000 Aktien ä 500 Lei, von denen 5,000.000 vom Staate eingezahlt werden, die anderen 5,000.000 von Privatleuten im Wege öffentlicher Subskription. Die Aktien lauten auf den Namen und können nur im Besitze von Rumänen sein. 38. Ein von der Ruralkaffe erworbenes Land kann nur an rumänische ackerbautreibende Bauern verpachtet werden. Die Verträge derjenigen, welche ein solches Land ohne Zustimmung der Ruralkasse gekauft haben, sind von Rechtswegen nichtig und die Ruralkasse kann wann immer die Nichtigkeit jener Verträge anrufen, um den Pächter zu entfernen. Reglement, betreffend das Gesetz für Verkehrswege vom 37. Mai 1906. 24. Artikel 21 des Gesetzes. Jeder in einer Landgemeinde seit mindestens 6 Monaten ansässige Einwohner ohne Unterschied der Nationalität oder Untertanenschaft, der im Alter vom 21. bis zum 60. vollendeten Jahre steht, ist verpflichtet, an 5 Tagen des Jahres an den Distrikts-, Vizinal- oder Gemeindewegen, nach Bedarf und gemäß der Verteilungstabellen, welche entsprechend den festgelegten Regeln aufzustellen sind, zu arbeiten. Die Bewohner der Landgemeinden haben diese Arbeit körperlich zu leisten, wenn sie nicht Vieh haben u. s. w. 27. Den Bewohnern der Landgemeinden steht es frei, sich von der fünftägigen Natural-Arbeitsleistung zu befreien, wenn sie den Preis dieser Leistung zahlen, den der Distriktsrat jährlich festsetzt. Reglement, betreffend die Einrichtung und das Funktionieren des Heimes für Landgemeinde-Hebammen vom 1v. November 1907. 13. Um in das Hcim von Landgemeinden-Hebammen ausgenommen zu werden, haben die Schülerinnen folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Sie müssen Rumäninnen, geboren von rumänischen Eltern. Bauern, die Ackerbau treiben, sein, und sie selbst dem Stande ihrer Eltern anzehören. Zur besseren Beleuchtung der Tragweite dieser Gesetze und der Entwicklung der Judenfrage in Rumänien, die ganz anders aussieht, als in der naiven Schilderung des Ministers Brateanu, wollen wir im Folgenden manches aus der Leidensgeschichte der rumänischen Juden in Erinnerung bringen. (Fortsetzung folgt.) Gme „Moderne Iabnehakademie". Von Rabbiner Dr. Niemirower, Jaffy. (Schluß.) 25. Als besonderes Fach unserer Geschichtsforschung sollte die Philosophie der Geschichte bearbeitet werden. Wir laufen vielfach Gefahr, uns im Labyrint der historischen Kleinarbeit zu verlieren. Dubnov bat sich ein großes Verdienst durch die Krystallisierung geschichtsphilosophischer Gedanken erworben. Auch Achad-Haam, Neumark sind zu erwähnen, aber die Philosophie der jüdischen Geschichte soll erst aufgebaut werden. Im Zeitalter der Soziologie sollte das Volk, welches die Begründer der Völkerpsychologie, Lazarus und Steinthal, hervorgebracht, eine Philosophie der psychologisch so intereffanten jüdischen Geschichte schaffen. 26. Die Ethik des Judentums und der Juden sollte als unabhängige Disziplin behandelt werden. Lazarus' „Ethik des Judentums" ist in der Erforschung der jüdischen Moral von epochaler Bedeutung, ist aber nicht der Schlußstein, sondern vielmehr ein Grundstein zum großartigen Gebäude der Ethik Israels. 2n diesem Gebäude könnte auch die freie Ethik Raum finden. Gibt es doch — nicht nur in der Person Felir Adlers — eine Verbindung zwischen dem dogmenlosen Judentums und der Vereinigung für ethische Kultur. Allenfalls erwartet die Ethik des Judentums die Arbeit eines jüdischen Jodel, der tief und breit alle Phasen der Entwicklung der jüdischen Moral darstellen wird. Allerdings können diese Aufgaben auch ohne eine Akademie vollbracht werden, aber sie beweisen, daß es für eine Akademie ein großes Feld der Tätigkeit geben könnte, daß mein Projekt nicht zu jenen gehört, welche M. A. Klausner als bloße Vokabeln bezeichnet. Kulturprogramm. Die Iabnehakademie ist noch mehr als eine Gelehrtengesellschaft mit literarischen Zwecken, eine Institution, die andere Kultur-Institutionen ins Leben ruft. Die Mission derselben in dieser Beziehung will ich kurz zusammenfassend darlegen: 1. Die Iabnehakademie, in der fast alle Nüancen der jüdischen Religion vertreten sein dürften, hätte wohl die Möglichkeit, eine universale, interterritoriale Rabbiner-Union zu gründen. Wie in Deutschland orthodoxe und liberale Rabbiner einem Verbände angehören, so könnten die Vertreter des jüdischen Kultus aller Richtungen aus den verschiedenen Ländern zu gemeinsamen Zwecken einen Weltverband bilden. An der Spitze einer solchen universellen Rabbinerverbindung sollte ein großes Komitee stehen, welches teils an das alte Synhedrium erinnern würde, teils einer modernen Synode ähnlich sein könnte. Ein engeres

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