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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-10-15 · 42 (15.10.1909) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
42 (15.10.1909)
Date
1909-10-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 718 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 42 und Könige ehren ihn. Die Kunst des Arztes erhöht ihn und macht ihn groß bei Fürsten und Herren. Der Herr lastet die Arznei aus der Erde wachsen und ein Vernünftiger verachtet sie nicht." — Hochentwickelt war bei den Juden die Medizinalpolizei und die öffentliche Gesundheitspflege, was die Vorschriften des Pentateuch über den Aussatz, das Begräbnis, die Beerdigungszeit,, die Benutzung von Krankengeratschaften, Nahrungsmitteln, Hausern, Kleidern, die Speiseordnung und die Heirat unter Verwandten lehren. Im übrigen hatten sie vor den Epyptern kaum etwas voraus, die schon Knochenbrüche heilten, den Star operierten und Amputationen Vornahmen, obwohl sie von Anatomie in unserem Sinne recht wenig Ahnung hatten. Anteil der Juden an der arabischen Literatur. In der Tuniser Zeitschrift ..Renaissance Nord-Africaine" veröffentlicht der arabisch-jüdische Dichter Achmed Cherif eine sehr interessante Studie über die arabische Literatur. Zu den beliebtesten Klassikern der arabischen Literatur wird der jüdische Dichter Samuel Ben Mia gezählt, der im VI. Jahrhundert gelebt hat. Er ist u. a. Verfaffer einer sehr schönen Ode, die, wie Achmed Cherif erzählt, zu den acht Gedichten gehören, die jeder Araber auswendig kennen muß, der Anspruch erhebt, als bewandert in der arabischen Literatur zu gelten. Die Ode, welche ein Lob der semitischen Tugenden, wie Gastfreundschaft, Menschenliebe und Reinheit der Seele, singt, findet sich auch in allen arabischen Lehrbüchern. _ Zusammensetzung der jüdischen Emigration in den letzten 1© Jahren. Laut einem offiziellen Berichte sind während der letzten 10 Jahre (bis 1. Juli 1909) insgesamt 943.540 jüdische Einwanderer in den Vereinigten Staaten angekommen. Von diesen blieben 63 Perzent in New-Aork, so daß der Zuwachs der jüdischen Bevölkerung New-Iorks während der letzten zehn Jahre 594.430 betrug. Während die jüdische Einwanderung in Rußland in den letzten 2 Jahren sich ziemlich gleich blieb, zeigt die jüdische Auswanderung aus Oesterreich und Ungarn rapide Zunahme. Hingegen ist die Einwanderung aus Rumänien in steter Abnahme begriffen. In letzter Zeit ist der Zufluß türkischer Juden auffallend groß. In den letzten 18 Monaten kamen aus der Türkei 703 jüdische Einwanderer, eine Zahl, die bisher in gleicher Zeitperiode nicht einmal annähernd so groß war. Ebenso gibt es auch aus England (1245 in 18 Monaten) größeren Zufluß jüdischer Einwanderer. Beachtenswert ist auch, daß in letzter Zeit sehr viel Juden Argentinien verlaffen und nach Nordamerika kommen. Die meisten besitzen Geld und klagen über Arbeitslosigkeit in Argentinien. Me Freiheit nnb das Glück der rumänischen Inden. IV. In bezug auf das Militärwesen lautet das Gesetz über die Armee-Organisation vom 1. April 1908. 1. Alle Bewohner Rumäniens sind zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet. Die ^udeu müssen also Militärdienste leisten, aber es lautet das Gesetz über die Beförderungen in der Armee vom 5. März 1906. 5. Niemand kann zum Leutenant befördert werden, der nicht a) Rumäne oder naturalisierter Rumäne ist. Gesetz vom 26. März 1908, betreffend die Abänderung des Landesgendarmeriegesetzes. 19. Die Sergeants und die Korporale der Gendarmerie müssen Rumänen sein. Selbstredend findet der Jude keine Aufnahme in den militärischen Schulen, wird nicht zu dem militär-ärztlichen Institute zugelassen. Ernster und wichtiger sind manche Bestimmungen in den internationalen Verträgen. Der Handels-, Zoll- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Rumänien und Deutschland, wie er sich aus dem Zoll- und Schiffahrtsvertrage vom 9. Oktober 1893 und aus der Zusatzkonvention zu diesem Vertrage vom 15. September 1904 ergibt, vom 12. April 1905. Schlußprotokoll zum Art. 1 des Vertrages. Es ist vereinbart, daß in dem einen oder andern der beiden Länder die Dispositionen des Art. 1 in keinerlei Weise den Sondergesetzeu, Verordnungen und Reglements in Polizeisachen und Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit, die auf alle Fremden Anwendung finden, einen Eintrag tun. Ueberdies berührt der oben erwähnte Absatz in keinerlei Weise die gesetzlichen, heute in Rumänien zu kraft bestehenden Bestimmungen, welche den Nationalen das Recht, Immobilien in Landgemeinden zu erwerben und daselbst Getränke zu verkaufen, Vorbehalten, oder welche unter speziellen Bedingungen die Niederlassung von Fremden in diesen Gemeinden regeln. Nr. 798 Berlin, 3/15. Okt. 1893. Herrn Baron! Bevor ich an die Unterfertigung des zwischen Rumänien und Deutschland verhandelten Handelsvertrages schreite, habe ich die Pflicht, die kaiserliche Regierung zu bitten, von zwei Punkten Notiz zu nehmen, die ich übersehen habe, im Laufe der Verhandlungen zu signalisieren. Erstens — zu dem in § 2 des Artikel 1 verzeichneten Exeptionen soll der Vorbehalt für die rumänischen Nationalen der Ausübung der Prosession des Tabakverschleißes hinzugefügt werden, der gemäß dem Wortlaute des Gesetzes über das Tabakmonopol die rumänische Staatsbürgerschaft und die Erteilung einer Konzession seitens der zuständigen Behörde zur Voraussetzung hat. Zweitens — was die Adustationen im Schlußprotokolle zu Art. 1 betrifft, das Gesetz über die Organisation der Dobrudscha, welches für die Niederlassung von Fremden. in irgend einem Orte des rumänischen Territoriums auf dem rechten Ufer der Donau die vorherige Autorisation seitens der höheren Organe der kön. Verwaltung usw. fordert. Genehmigen Sie, Herr Baron usw. Gr. I. Ghicka m. p. Berlin, 16. Oktober 1893. Herr Minister! - Indem ich Ihnen den Empfang des Briefes bestätige, den Sie die Güte hatten, mir gestern mit Bezug auf den zwischen Deutschland und Rumänien verhandelten Handelsvertrag zu schicken, beeile ich mich, im Namen meiner Regierung die in dem Briefe enthaltenen Vorbehalte zu Protokoll zu nehmen. Baron von Marschall m. p. Handelsvertrag zwischen Rumänien und Rußland vom 22. März 1906. Erster Absatz. 2. Es ist gleichwohl selbstverständlich, daß die vorhergehenden Stipulationen in keinerlei Weise den Sondergesetzen, Verordnungen und Reglements in Handels-, Industrie- und Polizeisachen, sowie in Sachen der Erwerbung von Liegenschaften in Landgemeinden Abbruch tun, welche in jedem der beiden kontrahierenden Länder in kraft sind oder sein werden pnd die Anwendung auf sämtliche Fremden finden. Handelsvertrag mit Belgien vom 31. Dezember 1906. 1. Die Untertanen, Schiffe und Warenerzeugnisse des Staates und der Industrie einer jeden der beiden hohen kontrahierenden Parteien haben sich, auf dem Territorium der andern, der Privilegien, Immunitäten und Vorteile, welcher Art sie auch sein mögen, die meist begünstigten Nationen gewährt sind, zu erfreuen.

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