Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-10-08 · 41 (8.10.1909) · page 11

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
41 (8.10.1909)
Date
1909-10-08
Page
– (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021818-3021860--18694-3043636
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 41 Sette 707 Dr. Blochs Wochenschrift. immer mit Besonnenheit, Milde uüd Friedensliebe. Seine Popularität wuchs mit den Jahren. Er war allbeliebt, bei Jud und Christ. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß er ein wundervoller Baal Tefillah gewesen ist, der weit über sein achtzigstes Lebensjahr hinaus zum Entzücken der andachterfüllten Gemeinde Kol Nidre und Neilah betete. Als Achtundachtzigjährigen hörte ich ihn noch mit ungebrochener Kraft, herrlicher Stimme und ungeschwächter Geisteskraft predigen. Er hätte der größten Gemeinde als Prediger zur Zierde gereicht und vermochte wenige Jahre vor seinem neunzigsten Geburtstage den größten Tempel mit seiner Stimme zu füllen. So hat Gott ihn gesegnet; so hat dieser Gerechte und Fromme bis in das Greisenalter seine Frische bewahrt und wie die Palme seine Kraft erhalten, zu verkünden, daß Gott, sein Fels, gerecht und sonder Fehl sei. Die Gemeinde hat ihn hochgeehrt. Er starb als Ehrenbürger beider Gemeinden, der politischen, wie der Kultusgemeinde. Und wie ein Frommer der Vorzeit hat er gelebt. In puritanischer Einfachheit. Dabei liebte er., die Welt, die Menschen und das Leben. „Wie schön ist die Welt", war eines seiner Lieblingsworte; und was hat er von dieser Welt gekannt? Und wie ein Frommer ist er verschieden. Noch sah man den Vierundneunzigjährigen morgens und abends zum Gebete gehen. Am jüngsten Versöhnungstage stand er noch aufrecht in seiner Synagoge; auswendig — denn das Auge war fast erblindet — betete er in Inbrunst; er fastete ohne Beschwerde; sprach mit seiner lieben melodiösen Stimme das Kaisergebet. Am Ausgange des Jom-Kippur begab er sich zur Ruhe; es ging zu Ende. Sanft schlummerte der vielgeliebte, edle Greis in die Ewigkeit hinüber. Ein Stück Gemeindegeschichte war in ihm verkörpert. Chabal al diabdin. Sein Andenken sei gesegnet. More judaico in Kroatien. Die „Narodne Novine" vom 24. September publiziert nachstehenden sehr interessanten Artikel: „Die Gleichberechtigung der Juden in Kroatien mit der übrigen Bevölkerung ist dreimal ausdrücklich in Unserer autonomen Gesetzgebung festgestellt und verbürgt. Das Gesetz vom 21. Oktober 1873 über die Gleichberechtigung der Israeliten setzt zum erstenmale die gesetzliche Gleichberechtigung fest, doch betonte der Justizchef Dr. Marijan Derenein bei der Begründung der Gesetzvorlage im kroatischen Landtage, daß mit diesem Gesetze keine neuen Verhältnisse geschaffen werden, sondern die bereits herrschende religiöse Toleranz, welche feste Wurzeln im kroatischen Volke gefaßt und eines der charakteristischesten Kennzeichen unseres nationalen Lebens ist, gesetzlich festgestellt wird. Das Gesetz vom 17. Jänner 1906 über die interkonfessionellen Verhältnisse konstatiert nicht mehr die Gleichberechtigung, weil selbe bereits gesetzlich statuiert ist, und als in der Debatte betont wurde, daß die Gleichberechtigung der Juden durch das Verbot des llebertrittes tangiert werde, erklärte der Banusstellvertreter Levin v. Chavrak'Letovanieki, daß es keinen Zweifel gäbe und niemand einen Einwand, stellen dürfe über das absolute underogierte Prinzip der kroatischen Gesetzgebung, die Gleichberechtigung der Juden. Das Gesetz über die Regelung der israel. Kultusgemeinden ordnet die kirchliche Organisierung des jüdischen Klerus, nachdem dies für die Bekenner her übrigen Konfessionen bereits geschehen ist. Trotzdem also die Gleichberechtigung der Juden in Kroatien bereits ein unbeugsames Grundprinzip des kroatischen öffentlichen Rechtes ist und trotzdem diese Gleichberechtigung bereits längst im Nationalbewußtsein wurzelt, so ist Kroatien doch der einzige Staat, in welchem ein Ueberrest aus den mittelalterlichen Judenverfolgungen, eine die Juden beleidigende, sie ihren Mitbürgern gegenüber zurücksetzende Art des Gerichtseides „mors judaico“, besteht. Die.beschämende und tiefverletzende Formdes besonderen Eides mors judaico ist bereits in allen Kulturstaaten aufgehoben worden, weil eben überall die Juden mit Recht betonen konnten, daß Meineide bei ihnen nicht häufiger als bei änderen Konfeffionen Vorkommen, daß ja bereits der Dekalog die falsche Anrufung Gottes als schweres Verbrechen ahndet und daß es sich um eine schwere Beleidigung handelt, wenn der Jude anders schwören soll als die übrigen Bürger. Im modernen Rechte ist der Eid noch immer ein wichtiges Beweismittel, sei es jetzt im Zivil- oder Strafverfahren, als Zeugen- oder Parteieneid, aber trotz aller Rücksicht auf den religiösen Standpunkt wird die allgemeine Bürgerpflicht durch die Norm des Strafgesetzes verschärft, betont, wonach jede beeidete Aussage wahr sein muß und deshalb hat auch die Eidesformel für alle Bürger gleich zu lauten. In Kroatien, bei den kroatischen Gerichten besteht noch immer eine andere Eidesformel für die Juden als für die Bekenner der anderen Bekenntnisse. Jeder, der unter Eid vor einem Gerichte als Zeuge oder Partei einvernommen wird, muß seine Aussage mit den Worten „So wahr mir Gott helfe!" bezeugen. Für den Juden gelten andere Vorschriften, nämlich das Hofdekret vom 10. Oktober 1846, Zahl 897. Der Jude muß schwören: ,^Jch N. N., schwöre bei Gott dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwiffenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueberlegung einen reinen unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Bestellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des Rechtes gereichende Absicht, niemandem zu Lieb oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen. Gotte zu ver> antworten mir getraue, aussagen werde, so wahr mir Gott der Allmächtige, Herr der Heerschaaren, Adonai Elohe, Zebaoth, dessen unaussprechlicher Name geheiligt werde, in allen meinen Geschäften beistehen, in allen meinen Nöten helfen möge." Denselben Eid, welchen der Christ in vier Worten leistet, schwört der Jude eine Viertelstunde lang. Dieser feierliche, mystische Eid — in einem Streitgegenstände von etwa fünf Kronen — ist noch keine genügende Demütigung des Juden, denn demselben obzitierten Hofdekrete zufolge, ist dort, wo dies möglich, zur Ermahnung des Israeliten gegen Meineide der Rabbiner zu Gericht zu zitieren. Im feierlichen Ornate muß der Rabbiner zur Eidesleistung kommen und in einer dem Bildungsgrade des Israeliten entsprechenden Rede demselben im Sinne der israelitischen Lehre und Schriften auf das Verbrechen des Meineides aufmerksam machen. Eine solche Tortur ist für den Juden — und nur für diesen — der Eid bei Gericht. Handelt es sich nicht um einen Gerichtseid, sondern um eine Beeidigung für die wichtigsten Funktionen im Staate und in der Oeffentlichkeit, um den Advokaten- oder Beamteneid, um den Eid des Bürgermeisters und Abgeordneten, um den Eid.des Nviärs und des Geschwornen, um den Fahneneid, überall genügt die Formel; „So wahr mir Gott helfe"..Handelt es sich jedoch um den Beweis, ob irgend jemand eine Urkunde unterschrieben hat, so muß bei Gericht eine jüdische Religionsmanifestation im Beisein des Rabbiners entwickelt werden. Die Unhaltbarkeit dieser Zustände haben alle unsere Richter eingesehen und in der Praxis werden größtenteils die Juden nach der allgemeinen Formel beeidet, während der Rabbiner fast niemals berufen wird. Verlangt es jedoch ein Interessent so wird der Rabbiner zwar gerufen, jedoch die große Majorität der kroatischen Rabbiner leistet diesem Rufe keine Folge, da sie nicht bei der Herabsetzung seiner Glaubensgenoffen Mitwirken wollen, und es kommt zu einem unliebsamen Konflikt zwischen Gericht und Rabbinat. Erscheint jedoch der Rabbiner bei Gericht und nimmt die Eidesleistung mors judaico vor, so wird ihm dies sehr übelgenommen und die ganze Sache ist allen Beteiligten sehr, sehr unangenehm. Hat der besondere Judeneid, der Eid mors judaico noch heute Berechtigung in Kroatien, kann er trotz der Gleichberechtigung der Juden weiter bestehen? Das bürgerliche und das Strafgesetz bestimmen, daß die Normierung der Eidesleistung der Israeliten durch besondere Bestimmungen zu erfolgen hat — eine solche ist das Hofdekret vom 1. Oktober 1846 Zahl 897.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.