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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-10-08 · 41 (8.10.1909) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
41 (8.10.1909)
Date
1909-10-08
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 702 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 41 Gesetz vom 22. März 1908, betreffend die Abänderung des Lizeuzgesetzes- 5. Die Großverschleißer in diesen Gemeinden (Landgemeinden) müssen in irgend einer Gemeinde Rumäniens als Gemeindewähler eingeschrieben sein. In ihrem Absatzlokale dürfen Personen, sei es unter dem Titel von Gesellschaftern, sei es unter dem Titel von mitberechtigten Mietern, die nicht die Eignung haben, geistige Getränke in den Landgemeinden zu verschleißen, keinen Handel betreiben. Gesetz Wer die Haudelsbörseu vom 9. Mai 1904 mit de» Modifikationen vom 9. Juni 1905. Abs. 2 des Art. 3. Die durch dieses Gesetz dem Börsenkomitee zuerkannte Autorität soll in diesem Falle von einer aus der Ortssektion der Handelskammer konstituierten Kommission oder in Ermanglung einer solchen von drei rumänischen Mitgliedern, welche das Handelsministerium unter den Kaufleuten wählt, deren Firmen zumindest seit drei Jahren protokolliert sind, ausgeübt werden. Abs. 3. In Ortschaften, in denen Börsen, sei es wegen Mangel an Mitteln, dieselben zu erhalten, sei es aus irgend einer anderen Ursache nicht sollten errichtet werden können, sowie in Marktflecken, auf Jahrmärkten und Viehmärkten, wo keine Börsen bestehen, kann das Handelsministerium in der von diesem Gesetze angegebenen Form autorisierte rumänische Vermittler ernennen, die alle Rechte und Obliegenheiten haben, welche den offiziellen, den Börsen zugeteilten Vermittlern zuerkauut und auferlegt sind. 16. Das Börsenkomitee hat aus seinem Schoße einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten unter den Mitgliedern zu wählen, welche politische Rechte haben. Als Sekretär des Börsenkomitees hat der Sekretär der Handelskammer zu funktionieren, oder es wird, wenn dies für notwendig befunden werden sollte, ein besonderer Sekretär, der politische Rechte hat, auf Empfehlung des Börsenkomitees vom Handelsministerium ernannt werden. 3. Zwecks Konstituierung der Schiedsgericht- und Vermittlungskammer hat die Generalversammlung der Börsenkorporaüon eine Anzahl von 10 bis 20 seiner Mitglieder, die politische Rechte haben, zu wählen, um auf diese Weise eine Jahrestabelle zu bilden, aus der die Schiedsrichter, welche die Kontestationen abzuurteilen haben, auszulosen sind. Gesetz über die Einrichtung von Sekretariats-Inspektoren bei den Gewerbekammern von 17. März 1906. 3. Der Sekretär-Inspektor der Gewerbekammer muß folgende Bedingungen erfüllen: a) Er muß Rumäne sein u. s. w. Gesetz betreffend die Einrichtung eines höheren Haudelsrates vom 17. Februar 1907. 2. Der höhere Haudelsrat setzt sich aus 16 Mitgliedern zusammen und zwar. a) aus fünf vom Handelsministerium unter den Ehrenhandelsräten ernannten rumänischen Mitgliedern u. s. w. Dekret über die Abänderung der Kapitel II., III., IV. und XIV. des Reglements betreffend die sanitäre Ueberwachuug der Nahrungsmittel und Getränke und des Handels mit Nahrungsmitteln und Getränke« vom 6. August 1908. 20. Sowohl der Besitzer als auch der technische Leiter der Destillerie sollen rumänische Bürger sein, wobei jedoch die erworbenen Rechte geachtetwerden müssen. Auf jeden Fall muß sich der technische Leiter der bürgerlichen und politischen Rechte erfreuen. Gesetz vom 12. April 1908 behufs Beschränkung des Rechtes, Güter in Pacht zu halte«. 1. Niemand darf allein in Verbindung mit Andern, direkt oder sonst einer Form und Benennung, durch angestellte oder vorgeschobene Personen mehr als ein Gut, welches immer auch seine Ausdehnung sei, oder mehrere Güter, der Gesamtausdehnung 4000 Hektar bestellbares Land übersteigt, pachten oder als Pächter exploitieren. Teiche, die nicht eintrocknen, und Berge sind in der eben angeführten Ausdehnung nicht mit inbegriffen. 2. Der Pachtvertrag, sowie jedes Aktenstück oder jedes Uebereinkommen, welche Benennung sie auch haben mögen, unter dem sich ein Pachtvertrag verbirgt, der diese Einschränkung überschreitet, ist seinem ganzen Inhalte nach null und nichtig. Gesetz vom 29. März 1903 über die Dorf-Volksbanken und ihre Zentralkaffe. 8. Administratoren, Direktoren, oder Liquidatoren der Volksbanken können nur großjährige Rumänen sein, die sich der bürgerlichen und politischen Rechte erfreuen. Gesetz über die Organisation des Korps der Forstingenieure und des der Ephorie der Zivilspitäler in Bukarest untergestellten Domänialdienste vom 21. Februar 1906. 2. Forstingenieure sind diejenigen, welche folgende Bedingungen erfüllen: a) die Rumänen oder naturalisierte Rumänen u. s. w. sind Reglement siir den Wettbewerb um Erteilung von Konzessionen zur Eröffnung neuer Apotheken, vom 11. Dezember 1905. 4. Um zu dem Wettbewerbe für die Eröffnung neuer Apotheken zugelassen zu werden, wird von den Kandidaten verlangt, daß sie a) Rumänen oder naturalisierte Rumänen seien. Gesetz für die Organisation des Advokatenstandes, vom 12. März 1907. 1. Um die Profession eines Advokaten auszuüben, werden folgende Bedingungen verlangt: a) man muß Rumäne oder naturalisierter Rumäne sein u. s. w. Entscheidung, betreffend die Fähigkeits- und Befähigurtasprüfungen für die Posten von Kreisverwaltern vom 3. Mai 1908. 1. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der Kandidat folgende Bedingungen in sich vereinen: 1. Er muß ein vom Staate anerkanntes Diplom haben, 2. Die Einschreibegesuche sind an den Minister des Innern zu richten. Dieselben müssen begleitet sein: 1. Vom Diplome der absolvierten Studien, 2. Vom Geburtsschein-Auszuge, 3. Von dem Dokumente, das den Beweis erbringt, daß der Militärpflicht Genüge geleistet worden ist.. 4. Von Dokumenten zwecks Feststellung der Nationalität und der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte u. s. w. Diese Verordnungen sprechen von selbst, bedürfen keines Kommentars. Auf dem rumänischen Studenten- Kongreß, der neulich in Jassy tagte, haben die zukünftigen Führer des Landes ihre Absicht, die Juden ökonomisch gänzlich zu vernichten, kundgegeben. Es bedarf eigentlich dazu keiner neuen Bestimmungen, die bestehenden Gesetze genügen, um die armen Juden zu vernichten. (Fortsetzung folgt.) Cme „Moderne Iabnehakademie". Von Rabbiner Dr. Niemirower, Jaffy. (Fortsetzung.) Jüdische Kunst. Die noch junge jüdische Kunst bedarf der Förderung seitens einer höheren Kultur-Institution. Selbstredend kann eine Jabnehakademie keine gewöhnliche Hochschule für Kunst sein: sie soll der jüdischen Kunst den Weg zeigen und ebenen. In Halevis Oper „Die Jüdin",- in Sonnenthals „Nathan der Weise",- im jüdischen Theater, im Bezalel-Jnstitut zu Jerusalem, in den auf der jüdischen Kunstausstellung gezeigten Werke kündigt sich die jüdische Kunst an. Richard Wagner sprach vom Juden-

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