Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 41 (8.10.1909)
- Date
- 1909-10-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 41 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 7V1 Aehnlich lautet das Reglement für die Verwaltung und den Betrieb des rumänischen Seeschiffahrtsdienstes vom 25. April 1906. Reglement über die Miueuverwaltung und die Minenpolizei für die Petrolenmexploitationen vom 10. Oktober 1906. 11. Die Exploitation hat ein Register über das ständige Personal der Gruben zu führen, in welchem der Name, die Nationalität, die Gemeinde, der zugeteilte Dienst und der Lohn zu verzeichnen sind. 12. Jede Exploitation ist verpflichtet, allmonatlich der Minenregion den Status des zu den Arbeiten engagierten Personales, sowohl des technischen wie des Hilfspersonales, Taglöhner nicht mit einbegriffen, zu unterbreiten. In diesem Status sind anzuführen: der Name, die Nationalität, das Domizil und wo der Betreffende noch gearbeitet hat. Das Domänenministerium ist berechtigt, die Schriftstücke zwecks Verifizierung zu verlangen. Gesetz über die Organisation der Handelsmarine vom 21. Februar 1907. 5. In dem Falle, daß eine Gesellschaft verlangt, auf den ihr gehörigen Schiffen die rumänische Flagge zu hissen, muß jene Gesellschaft einen Direktor oder einen delegierten Administrator rumänischer Nationalität haben, der seinen Sitz im Lande hat und der Verwaltungsrat muß zumindest zu einem Dritteile aus Rumänen bestehen. 7. See- und Flußschiffe unter rumänischer Flagge müssen ein Deck- und Maschinen-Offizierspersoual haben, das zu einem Drittel rumänischer Nationalität ist. Das niedere Personal kann bis zu zwei Drittel des Effektivstandes aus Fremden bestehen; die Patrone werden als zum niedern Personale gehörig betrachtet. Gesetz über die Gewerbeorganisation vom 5. Mai 1902. 4. Um gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Ausübung eines Gewerbes zugelaffen zu werden, müssen die Fremden den Nachweis erbringen, daß in ihrem Laude Reziprozität für Rumänen besteht. In Ermangelung eines solchen Nachweises sind sie gehalten, eine vorläufige Ermächtigung seitens der Handels¬ und Jndustriekammer beizustellen. Dieses. Gesetz tut den internationalen Verträgen in dieser Materie in keinerlei Weise Eintrag. Die Fremden, welche bei irgend einem Unternehmen für eines der in Art. I vorgesehenen Gewerbe auf Grund eines dem Datum nach früheren Vertrages, als dieses Gesetz, in Verwendung stehen, sind von der Erfüllung der von diesem Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen für die ganze Dauer dieses Vertrages befreit. 44. In jeder Gemeinde können Gewerbetreibende desselben Gewerbes oder ähnlicher Gewerbe, ja selbst verschiedener Gewerbe, Genossenschaften bilden. Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, daß die Anzahl der Gewerbetreibenden wenigstens 50 betrage, daß diese sich der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte erfreuen und daß zwei Drittel der Gesamtanzahl der Gewerbetreibenden durch Stimmenmehrheit die Bildung der Genossenschaft beschließen. 50. In diesen Schulen der Genossenschaften muß die Anzahl der rumänischen Schüler auf jeden Fall wenigstens */* betragen. 64. An der Generalversammlung können alle Mitglieder der Genossenschaft teilnehmen, die großjährig sind und der Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte nicht verlustig gegangen sind. 70. Nur diejenigen Mitglieder der Genossenschaft, welche sich der bürgerlichen und politischen Rechte erfreuen, können in den Ausschuß der Genossenschaft gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner für die Schiedsrichterkommission erfolgt in besonderen Versammlungen der Dienstgeber und Arbeiter für einen Zeitraum von 3 Jahren. Diese Dienstgeber und Arbeiter müssen großjährig sein und sich der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte erfreuen. 95. Bei allen Unternehmungen und Lieferungen für Staat, Kreis, Gemeinde oder sonst irgend eine bürgerliche oder militärische Behörde, die 30.000 Francs nicht übersteigen, sollen Rumänen selbst dann bevorzugt werden, wenn ihre Offerten auch um 5 Perzent teuerer als diejenigen der anderen Bewerber sind. Gesetzlich gebildete Gesellschaften von rumänischen Gewerbetreibenden sollen zugelassen werden, die Hälfte der für öffentliche Lizitationen verlangten Garantie zu hinterlegen. Die weiter oben vorgesehenen Unternehmer und Gesellschaften sollen ihre Unternehmungen andern Personen nicht abtreten können; im gegenteiligen Falle sollen sie schon beim Vertragsschlusse von rechtswegen der durch die beiden vorangehenden Absätze bewilligten Begünstigungan verlustig gehen. Diese Verfügungen sind auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn die Unternehmer oder Gesellschaften als vorgeschobene Personen dienen werden. Fremde Unternehmer sind nur dann zur Lizitation zuzulassen, wenn sie den Nachweis erbringen, daß in ihrem Lande ein Reziprozitätsrecht für Rumänen besteht. In den Submissionsbedingungen für öffentliche Arbeiten oder Lieferungen für Staat. Kreis, Gemeinde und die andern bürgerlichen und militärischen Behörden soll die Klausel enthalten sein, daß der Unternehmer fremde Gewerbetreibende nur in dem von der Administration nach der Natur der Arbeiten und der Region, in der sie angeführt werden, festzustellenden Verhältnisse verwenden dürfen. Gesetz über die Monopolisierung des Verkaufes geistiger Getränke i» den Landgemeinde« und die Maßnahmen gegen die Trunksucht, vom 7. März 1908. 1. Das Recht, geistige Getränke im Detail zu verkaufen und in den Landgemeinden Schänken zu halten, ist ausschließlich der Gemeinde Vorbehalten. Unter geistigen Getränken versteht man jedes Getränk, das Alkohol enthält wie: Wein, Most. Branntwein, Pflaumengeist, Bier, Cognac, Rum und sonstige alkoholhältige Liköre mit oder ohne Zucker. 2. Jeder, außer den Gemeindeschänkern, der in Landgemeinden geistige Getränke im Kleinhandel absetzen wird, sei es, daß er dieselben verkauft, sei es, daß er den Verkauf unter der Form eines Geschenkes verbirgt, wird zu einer Geldstrafe verurteilt werden, die den fünfzrgfachen Wert des verkauften oder vorgeblich geschenkten Getränkes darstellt. Bei Rückfall verdoppelt sich die Geldstrafe und kommt noch eine Gefängnisstrafe von einem bis drei Monaten hinzu. 11. Auf Grund des Lizenzgesetzes ist der Finanzminister berechtigt, jeder Schänke und Kantine, die diesem Gesetze nicht nachkommt, die Lizenz zu entziehen und dieselbe zu schließen. Der Minister des Innern kann beantragen, daß jeder Schänke oder Kantine wegen Ungehorsames die Lizenz entzogen werde, und der Finanzminister ist verpflichtet, dem Anträge Folge zu gebeu. 14. Die Gemeindeschänken werden durch Verpachtung an die Mäßigkeitsvereine im Wege öffentlicher Lizitation oder des Uebereinkommens vergeben. 15.Die Mitglieder dieser Vereinigung müssen rumänische Bürger sein. 25. Der Schänkwirt muß rumänischer Bürger sein, er muß lesen und schreiben können rc. rc. Der bevollmächtigte Beamte des Schankwirts muß alle Bedingungen erfüllen, dir vom Schankwirte verlangt werden. Niemand außer dem Schankwirte, seiner Familie, seiner» Bediensteten und Reisenden darf in dem zum Schänklokale gehörigen Raume wohnen. Alle Bediensteten der Schankwirtschaft oder des Schänkwirtes müssen Rumänen sein.