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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-10-01 · 40 (1.10.1909) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
40 (1.10.1909)
Date
1909-10-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Jtr. 40 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 681 zur Vervollständigung der im Art. 18 für jeden Professor vorgesehenen Schüleranzahl zugelassen. Wenn nach Aufnahme freie Plätze noch übrig bleiben, dann können auch fremde Schüler zugelassen werden. 24. Die fremden Schüler haben die doppelte Studiertaxe zu entrichten. 33. In keinem Falle darf in einer Klasse die Anzahl der Dispensierten ein Drittel der Gesamtanzahl der regelmäßigen Schüler der Schule überschreiten. In keinem Falle darf die Anzahl der dispensierten Fremden ein Viertel der Anzahl der Dispensierten der ganzen Schule überschreiten. Reglement vom 25. April 1908 für die Organisation der Schulen für schöne Künste. 3. Es werden Schüler beiderlei Geschlechtes ausgenommen. Es können auch Schüler fremder Nationalität in einem vom Ministerium festzustellenden Verhältnisse ausgenommen werden. Reglement für de« pharmazeutischen Unterricht vom 1. Juli 1904. Kapitel VI, Laboratorien. 62. Jeder ordentliche oder außerordentliche Professor ist von rechtswegen Direktor seines Laboratoriums. 64. Die Assistenten der Laboratorien müssen den Titel von Pharmazeuten mit freier Praxis, Rumänen oder Naturalisierte, dem Gesetze gemäß, haben. Die Präparatoren in den Laboratorien können Studenten der Pharmazeutik sein, welche die Schulzeit hinter sich haben. Sie müssen Rumänen oder Naturalisierte sein. Kapitel VH, Stipendien. 66. Eine Anzahl Stipendien soll unter die rum än i s ch e n S t u d e n t e n der drei Jahre Universitätsstudien bis zur Beendigung der Studienjahre zur Verteilung gelangen. Reglement für die Internate der Lyzeen und Mädchenmittelschnlen vom 26. August 1903 mit den Modifikationen von 1904 und 1906. 8. Das Aufnahmsgesuch muß von folgenden Dokumenten begleitet sein: a) von der Urkunde über die rumänische Nationalität rc. Reglement für die Feststellung der Taxen der Schüler. Söhne von Fremden, in den Fachschulen vom 1. Juli 1904. 1. Die Taxen, welche die Schüler, Söhne von Fremden, in den Gewerbe- und Ackerbauschulen zu zahlen haben, werden wie folgt festgesetzt: In den Elementarackerbauschulen, in den Elementargewerbeschulen, sowie in den landwirtschaftlichen Schulen für Mädchen je 20 Francs pro Jahr und Schüler. In den untern Ackerbauschulen, in den untern Gewerbeschulen für Knaben und Mädchen je 40 Francs jährlich, in der vorbereitenden Abteilung, je 60 Francs in der mittleren Abteilung, je 90 Francs jährlich in der höheren Abteilung; in den höheren Gewerbeschulen je 150 Francs jährlich. 4. Schüler, deren Rate bis jenem Tage (20. September, 20. Jänner, 20. April) nicht entrichtet ist, werden sofort von rechtswegen eliminiert und aus dem Matrikelbuche gestrichen. 5. Sind die Schüler, Söhne von Fremden, verdienstvoll und der Mittel, zu zahlen, entblößt, dann kann das Ministerium dieselben von der Leistung der Taxe ganz öder teilweise dispensieren. 6. Die Befreiung kann indessen unter Beachtung der Regeln des vorangehenden Artikels erneuert werden. 7. Kein Gesuch um Befreiung kann im Lause des Schuljahres angenommen werden. Reglement vom 3. Jnni 1903 über die Abstempelung der vom Ministerium genehmigten Lehrbücher. Für jedes vom Mimsterium genehmigte und zum Verkauf gestellte Exemplar eines didaktischen Handbuches für den Volks- und Mittelschulunterricht, Buch, Karte, Spezialhest, Kalligraphiehest, Zeichenheft, geographischer Atlas, Musiknoten hat der Verfasser eine fünfperzentige Taxe vom Verkaufspreise des Handbuches zu entrichten. Diese Taxe ist an die Spar-, Kredit- und Unterstützungskasse des Lehrkörpers einzuzahlen und soll den Unterstützungsfond dieser Kasse speisen. Reglement für die Ernennung von Meisterinnen in dem Gewerbeunterricht an den Mädchen-Fachschulen ersten und zweiten Grades, mit Ausnahme der Gewerbeateliers, vom 4. Jnni 1908. 6. Das Gesuch um Einschreibung zur Befähigungs- Prüfung muß von folgenden Dokumenten begleitet sein: a) Dem Geburtsschein-Auszuge oder einer sonstigen authentischen Urkunde, aus der sich feststellen läßt, daß die Kandidatin großjährig ist; b) einem von dem Bürgermeisteramte des Wohnsitzes herrührenden Zeugnis, daß die Kandidatin Rumänin ist usm. Reglement betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Spar-, Kredit- und Hilfskaffe für den Lehrköper. Titel IV, Unterstützungsfond. 7. Der Unterstützungsfond wird unterhalten: a) Aus 25 Perzent von den Prüfungstaxen der Volks¬ und derjenigen Schüler, welche zuhause oder in Privatlehranstalten vorbereitet werden; k) aus 5 Perzent der Taxen der vom Ministerium genehmigten, von demselben, den Verfassern oder sonst jemanden: herausgegebenen Büchern. Die toten Buchstaben dieser Paragraphen wirken in der Hand der Judenfeinde tötend und zeigen, wie befreiend und beglückend das rumänische Schulwesen für die Juden ist! Im folgenden werden wir uns den Gesetzen für Handel, Gewerbe und Industrie zuwenden. (Forts, tzung folgt.) Vom Aabrmarkt des Lebens. Angelo Heilprms Anteil an der Entdeckung des Nordpols. Äm „Jewish Erponent" schreibt Louis Edward Levy über den Anteil, den Angelo Heilprin an den Erfolgen Cooks und Pearys hat. folgendes: Anläßlich der Mitteilung. daß der Nordpol entdeckt worden sei. wird jetzt in Tages- und Fachblättern viel über die Geschichte der arktischen Forschungen geschrieben, aber fast gar nicht oder nur vorübergehend des Anteils gedacht, den unser Glaubensgenosse Angelo Heilprin gerade an den Erfolgen der beiden um die Priorität streitenden Polarforscher Cook und Peary gehabt hat. Heilprin war es. der die erste Peary-Erpedition im Jahre 1891 organisierte, mit welcher Cook seine erste Nordlandreise als Arzt mitmachte. Ebenso war es Heilprin, der im Jahre 1892 die Expedition zur Rettung Pearys in das Eisgebiet über Grönland hinaus organisierte und leitete. Mit welchem Erfolge sollte ja bekannt sein. Es gelang Heilprin die steckengebliebene Expedition Pearys zu befreien und ihn samt allen Teilnehmern inklusive Cook heil heimzubringen. Und schließlich war es Heilprin. der die Geographische Gesellschaft in Philadelphia und später die Geographische Gesellschaft für Amerika ins Leben rief, die dann das von ihm begonnene Werk fortsetzten. Die Stellung, die Heilprin in dieser Frage gebührt, kann wohl nicht nachdrücklicher gekennzeichnet werden, als die

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