Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 40 (1.10.1909)
- Date
- 1909-10-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 680 Dr. Vlochs Wochenschrift. Nr. 40 Reglement für di- Abendnud Sonntagskurse der Handelsschulen vom 20. August 1904. 8. Zu diesen Kursen werden Schüler jedweden Alters ohne Unterschied der Nationalität zugelassen. Gleichwohl soll Söhnen von Rumänen der Vorzug gegeben werden. Tie Zahl der Schüler darf 60 nicht übersteigen. 9. Die Fremden, welche sich an diesen Kursen beteiligen werden, haben eine in drei gleichen Raten, gemäß den im Reglement der höheren Handelsschulen vorgesehenen Normen zahlbare Jahrestaxe von 15 Lei zu zahlen. Dekret vom 3. August 1906, betreffend Abänderungen und neue Verordnungen, die in das Reglement der Fachschulen für Mädchen vom 9. Mai 1904 ein geführt worden sind. 10. Die Anmeldungen zur ersten Klasse werden in folgender Ordnung genehmigt: 1. Schülerinnen, welche 11 volle Jahre alt und Töchter von Rumänen sind. 2. Schülerinnen, welche den Altersdispens haben und Töchter von Rumänen sind. 3. Schülerinnen, welche zum erstenmale in dieser Klasse sitzen geblieben sind. 4. Schülerinnen, welche zum -zweitenmale in dieser Klasse sitzen g^ blieben sind. 5. Sitzengebliebene Schülerinnen anderer ähnlicher Schulen. 6. Schülerinnen, welche 11 volle Jahre alt und Töchter von Fremden sind. 20. Jede in eine staatliche Fachschule aufgenommene Schülerin hat, wenn sie eine Fremde ist, eine Taxe zu entrichten. Diese Taxe beträgt 60 Lei jährlich und ist in drei gleichen Raten u. zw. die erste zwischen dem 1. und 30. September, die zweite zwischen dem 1. und 30. Jänner und die dritte zwischen dem 1. und 30. April zu entrichten. 2]. Töchter von nach deren Geburt naturalisierten Eltern sind Fremde; Töchter von vor deren Geburt naturalisierten Eltern sind Rumäninnen. 22. Schülerinnen, deren Raten bis zu diesem Tage, 10. Oktober, 11. Februar und 10. Mai nicht entrichtet sind, sind sofort von Rechtswegen aus der Schule auszuschließen und aus dem Matrikelbuche zu streichen. 23. Schülerinnen, welche Töchter von Fremden sind, können von der Taxe befreit werden, wenn sie dies verdienen und der Mittel, die Taxe zu bezahlen, bar sind. Daß mau den Juden den landwirtschaftlichen Unterricht nicht gönnt, geht aus folgenden Reglements hervor. Reglement für. das Gesetz vom 22. August 1901 über den landwirtschaftlichen Unterricht mit den Abänderungen von 1904 und 1905. 9. Der landwirtschaftliche Fachunterricht in den öffentlichen Schulen ist für Söhne von Rumänen unentgeltlich. Fremde können in die öffentlichen Ackerbauschulen ausgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung der Gesuche von Söhnen von Rumänen Plätze noch verfügbar sind. Sie haben alsdann jährlich und zwar im Vorhinein in zwei Raten nachstehende Taxe zu entrichten: 60 Francs für die Elementarackerbauschulen und 100 Francs für höhere. Die von fremden Schülern gezahlte Taxe ist durch die jeweilige Schuldirektion zu dem gemäß Art. 12 und 17 des Gesetzes über den Gewerbeunterricht gebildeten Reservefonds abzuführen. i Die Nichtleistuug der Taxe bis spätestens 15 Tage vom Beginne eines jeden Semesters zieht die Entfernung aus der Schule nach sich, die direkt von den Dirigenten oder Direktoren der Schulen ohne Genehmigung unter Mitteilung hiervon an das Ministerium vorzunehmen ist. Das Ministerium kann verdienstvolle und arme Schüler von der Zahlung dieser Taxe ganz oder teilweise befreien. Die Anzahl der zu den Ackerbauschulen zugelassenen Fremden darf in keinem Fall ein Fünftel des Gesamtvestandes der Schüler der Schule übersteigen. 10. Zugelaffene Fremde können sich für die in voranaegangenem Artikel vorgesehene Taxe bloß des Unterrichtsleiles an sich erfreuen. Der Unterhalt, die Bekleidung und Sonstiges ist Sache ihrer Eltern oder Vormünder. 23. Abgesehen von den in den Art. 19 und 20 vorgesehenen Bedingungen haben Kandidaten für die Posten von dirigierenden Lehrern an den Ackerbauschulen niederen Grades noch folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Sie müssen Rumänen sein und sich aller Bürgerrechte erfreuen. 28. Um an den^ Ackerbauschulen niederen Grades zum Sekretär und gleichzeitigen Buchhalter oder zum Oekonomen und Beschließer ernannt zu werden, müssen die Kandidaten mindestens Absolventen einer gleichartigen Schule sein und überdies auch die im Art. 23 des Reglements vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Reglement der nationalen Brücken- und Ehanffeebautenschnle vom 2. August 1906. 4. Die Schule nimmt auch Schüler fremder Nationalität auf; diese können indessen nur externe sein und haben kein Anrecht auf das Jnternatsstipendium. Die Aufnahme derselben hat sich nach den Regeln und Bedingungen, wie sie für den Rumänen gelten, zu vollziehen. 6. Der Unterricht ist für die Externen der nämliche wie für die Internen; sie machen gemeinschaftlich dieselben Kurse, dieselben praktischen Arbeiten und Prüfungen durch und erlangen bei der Beendigung ihrer Studien das Diplom oder Befähigungszeugnis unter den gleichen Bedingungen. Gesetz über die Ernennung der Professoren und Lektoren für den theoretischen und praktischen Kursus an den Zentral- Ackerbauschulen von „Herestran" und der forstwirtschaftlichen Schule von „Branesti vom 22. Februar 1904. 1. Um zum Professor oder Lektor, ^sowohl füt den theoretischen, wie für den praktischen Kursus an der Ackerbauschule von „Hereürau" oder der Forstschule „Branesti" ernannt werden zu können, muß der Kandidat Rumäne sein usw. Die Rumänen, welche sich doch im Auslande ihre Bildung angeeignet, zeigen in folgenden Vorschriften, wie sie den Fremden ihre Dankbarkeit erweisen. Reglement der höheren Kunst- und Gewerbeschulen vom 21. Mai 1906. 4. Das Personal für den praktischen Unterricht muß aus Rumänen bestehen, und nur, wenn solche nicht vorhanden, sind Fremde zulässig. Die fremden Werkmeister sollen durch Vertrag für höchstens 5 Jahre verpflichtet werden. 46. Der Unterricht an diesen Schulen ist für Söhne von Rumänen unentgeltlich; sie können intern oder extern sein. 47. Die Fremden dürfen nur extern sein und haben eine Jahrestaxe von 50 Lei zu entrichten. Als Fremde werden auch die Söhne jener betrachtet, die die Staatsbürgerrechte erst n a ch der Geburt ihrer Söhne erlangt haben. Fremde können nur im Verhältnisse von ein Fünftel der Anzahl der freien Plätze und erst nach Befriedigung der Gesuche von Söhnen von Rumänen zugelassen werden. Freikurse für Lehrlinge. 119. Die Fremden werden zu diesen Kursen nach der Reihenfolge ihrer Gesuche zugelassen werden, falls Plätze vorhanden sind. Reglement des Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst von 1907. 10. Nach Beendigung der in den Art. 14—17 vorgesehenen Aufnahmsprüsung werden zu jeder Spezialität die rumänischen Kandidaten, welche die besten Noten haben, bis