Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 40 (1.10.1909)
- Date
- 1909-10-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 40 Dr. Blochs Wochenschrift. Sette K79 Und auch die sprachliche Form des Textes bequemt sich schwer der Lesart des Rabbenu Tam. Die versuchte Korrektur des gesamten Textes, um überall die Perfektform zu beseitigen und die Futurform herauszubringen, ist vollständig mißglückt, so daß der gelehrte Wolf Heidenheim in seinem berühmten Machsor rundweg erklärt, daß nur die alte Lesart die einzig korrekte ist. 17110 ritt "2*7 '2 ->1V'!22 BIS»5? bSTI NVUNI '1NU1 nbia snm:n m aniäa uv ip nayv anisa ava amanpn a'nam .ibba ma ans® njni .... nnnai nara u'.n rpa nyi vu-,» Aber auch Rabbenu Tam hat-für die von ihm im überlieferten Texte vorgenommenen Aenderungen wohlerwogene und ernste Gründe. Vor allem galt es, den Inhalt mit den Gedankengängen der Halacha in Einklang zu bringen. Die Verletzung einer Versprechung oder eines geleisteten Gelöbnisses dadurch nachträglich zu sanieren, daß mittels einer Formel Gelöbnis und Versprechen, die man bereits übertreten hat, für aufgelöst zu erklären, ist den Gedankengängen der Halacha absolut fremd. RabbenuTam begründet die Textänderung mit den angeführten Erwägungen deutlich: Wenn es fich um Gelöbnisse und Versprechungen des vergangenen Jahres handelt, die' man aus Uebereilung und Unachtsamkeit bereits übertreten hat, sohabenalleFormeln der Auflösung keine Wirkung. Die Halacha kennt die Auflösung eines Versprechens und Gelöbnisses unter gewissen Voraussetzungen, wenn die Einhaltung und Beobachtung unmöglich ist und man über das geleistete Gelöbnis aufrichtige Reue kundgibt. Erfolgt die Auflösung, so ist man durch das Gelöbnis nicht mehr gebunden. Wenn aber das Gelöbnis bereits sträflich verletzt worden, so nützen gegen solche Vergehen alle nachträglichen Formeln der Auflösung nichts. Das „Kol Nidre“*®ef>et hätte somit keinen Sinn. Aus diesen Gründen hat er fich zur Korrektur des Textes gedrängt gefühlt. naib a viani naa v-oyt» na by "vrrnb S’na na an nb nrpm •naitab irby san an' ny rii an’a Und doch war der alte Text vollständig korrekt. Es handelte sich um Gelöbnisse und Schwüre des vergangenen Jahres, die man im gegenwärtigen Moment durch die beabfichtigte Teilnahme am jüdischen Gottesdienst zu verletzen im Begriffe war. Oder Gelöbnisse und Eide, deren Leistung schon sündhaft, für die religiöse Ueberzeugung verletzend war. Die Zwangschristen haben im Laufe des vergangenen Jahres wiederholt Eide und Gelöbnisse leisten müssen, an keiner jüdischen Kultushandlung in Zukunft teilzunehmen. Nun kam der Vorabend des Versöhnungsfestes, heimlich in vermummten Gewändern' schlichen sie fich in das Betlokal ihrer ehemaligen Glaubensgenossen und bevor fie zur Teilnahme zugelassen wurden, noch vor Beginn der Gebetordnung, wollten fie beteuern, daß fie nur im Zwange jene Schwüre und Gelöbni,se geleistet haben, daß fie dieselben tief bereuen und um Vergebung, Verzeihung und Versöhnung bitten. Eine eingehende kritische Würdigung des Textes führt somit zu dem gleichen Resultat, daß der Inhalt des „Kol Nidre“ die Eide und Gelöbnisse der Zwangschristen in der Kirche im Auge hat und daß seine Abfassung, Einführung und Verbreitung der Situation entsprach, in welcher die erwähnten äußerlich abgefallenen aber innerlich treugebliebenen Stammesgenossen fich befanden. Das ganze Jahr ging jenen Scheinchristen hin, wie es eben ging. Aber es kam endlich jener eine Tag im Jahre heran, dessen mahnende Stimme noch nie an die Brust eines Israeliten vergebens gepocht hat. An dem Vorabend des Versöhnungsfestes, der wohl erst damals den bezeichnenden Namen „Kol Nidre“ erhielt, versammelten fich jene Judenchristen entweder im jüdischen Betlokal oder an einem geheimen Orte, um die Feier der Versöhnung zu begehen. Es mußte aber vorher die Zeremonie vorangehen, durch welche fie eigentlich erst wieder in das Judentum ausgenommen würden. Die Gesetzesrolle emporhaltend, bei geöffneter Lade trug dann der Vorbeter die Formel des „Kol Nidre“ vor, wo gesagt ist: daß alle Gelübde, alle übereilten Schwüre, alle unwahren Gelöbnisse, jedes geheuchelte Bekenntnis, die fie das ganze Jahr hindurch falsch geschworen, falsch gelobt, heuchlerisch bekannt haben, daß fie das alles aus tiefster Seele bereuen, daß fie alle aufgelöst und als nicht geschehen geachtet sein mögen. Was uns die Geschichts-Dokumente übrigens verschweigen, das weiß uns die Melodie des „Kol Nidre“ zu erzählen. Sie klingt wie der Seufzer einer gefangenen Seele, die fich in furchtbaren Qualen windet, die nach Befreiung ringt, die in ihrer Pein in lauten Jammer ausbrechen möchte. Aber fie darf es nicht; die menschliche Natur lgt ihr Schranken auf, denn die Schergen lauern in jedem Winkel, und wehe der Gemeinde, wenn sie entdeckt würde! Und so wird der Schrei zum Seufzer gedämpft, zur leisen Klage, zu einem angstvollen Wimmern. Am Schluffe folgt dann die Formel: „Es ist vergeben und verziehen der ganzen Gemeinde Israel, und auch den Fremden, die in ihrer Mitte wohnen, denn nur unfreiwillig haben fie gefehlt." Wer aber die traurige Geschichte der russischen Juden während der letzten Jahrzehnte einigermaßen näher kennt, der wird bekümmerten Gemütes eingestehen müffen, daß das jüdische Volk noch immer leider volle Ursache hat, das historische „Kol Nidre“-Gebet in seiner Liturgie beizubehalten. Me Freiheit und das Gluck der rumänische« Inden. n. Die rumänischen Gesetzesparagraphen, die in ihrem Fremdenhaß einander ähnlich sehen, langweilen sicherlich den Leser, müssen aber dennoch in ihrem Wortlaute bekannt gemacht werden, da sie die Waffen sind, welche gehässige und habgierige Beamte im Kampfe gegen die Juden gebrauchen. Der Jude, der für die Erziehung seiner Kinder gerne Opfer bringt, der in der Schule das Zentrum allen geistigen Seins erblickt, wird durch die Schulgesetze an der wundesten Stelle getroffen. Die Juden sind vielfach auf den Handel angewiesen und wollen ihre Kinder für das Handelsfach vorbereiten, die Rumänen wissen aber durch folgende Vorschriften sie darin zu stören. Reglement für die höheren Handelsschule« vom 23. Mai 1904 mit Modifikationen vom 8. April 1906. 9. Modifiziert durch Drkret vom 8. April 1906. Die Aufnahme in die Schule hat am 8. September in folgender Ordnung zu erfolgen: d) In letzter Reihe sindSöhne vonFremden aufzu nehmen. 11. Die fremden Schüler, welche in die Schule ausgenommen werden, sind verpflichtet, binnen drei Tagen von der Aushängung der Liste dem Direktor die Quittung einer öffentlichen Kasia zu unterbreiten, daß sie den dritten Teil der jährlichen Schulbesuchstaxe hinterlegt haben. In Ermangelung der Vorlage der Quittung oder des vom Ministerium bewilligten Dispenses von der Taxe wird der Fremde in die Schule nicht mehr ausgenommen und der Platz einem anderen nach der Klassifikationsreihe gegeben. 14. Jeder Schüler, Sohn eines Fremden, der in die Schule ausgenommen worden ist, hat eine Jahrestaxe von 150 Francs zu entrichten. Die Zahlung der Taxe hat in drei glichen Raten zu erfolgen: die erste Rate zwischen dem 1. und 15. September, die zweite zwischen dem 1. uud 15. Zänner, die dritte zwischen dem 1. und 15. April. Diese Taxen werden in keinem Falle rückerstattet. 16. Schüler, welche die Taxe nicht rechtzeitig eingezahlt haben, werden aus der Schule ausgeschlossen, sobald die Zahlungstermine verstrichen sind. Reglement der Fortbildungsschulen vom 3. Juni 1904. In die Fortbildungsschulen kann sich jeder Rumäne, der das 14. Lebensjahr erreicht hat, einschreiben. Für den fünften Teil der Plätze können auch Fremde zugelaffen werden.