Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 39 (24.9.1909)
- Date
- 1909-09-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 660 Dr. Vlochs Wochenschrift. Nr 39 Die Fremden, mit Ausnahme derer, welche dieDobcud schabewohnen, habeneine durch das Reglement dieses Gesetzes fest zustellen de Taxe zu entrichten. In Ausnahmsfällen kann das Miuisterium Dispense erteilen. Wenn die vorhandenen Plätze nicht ausreichen, sind Kinder von Rumänen vorz u z i e h e n. § 37. Zu diesen Schulen (Normal-) werden bloß Rumänen zu gelassen. Die Juden, die ebenso Steuer zahlen wie die Rumänen, müssen also besondere Schultaxen entrichten und kommen nur in Betracht, wenn die Plätze ausreichen. Reglement über die Anwendung des Gesetzes über den Volksnnd Normal-Volksnnterricht vom 8. April 1904. §2. Alle auf deuVolksschuluuterricht bezughabendenAktenstückesiud stempelfrei. Dem Stempelgesetze unterliegen jedwedeBeschwerde, mag dieselbe an dieDirektiou der öffentlichenSchulen oder höheren Schulbehörden gerichtet sein, desgleichen alle Akten st ücke fremder Kinder, welche öffentliche Schulen besuchen und von den Taxen nicht dispensiert werden, sowie jener Kinder, welchezuHauseoderinPrivatau st alten unterrichtet worden sind. §3. Die Fremden, mit Ausnahme derjenigen, welche in der Dobrudscha wohnen, haben für jedesKind in den Landgemeinden eine Taxe von 15 Lei und in den städtischen Gemeinden eine solche von 30 Lei für ein Schuljahr zu entrechten. § 5. Wenn die Anzahl der Eiuschreibegesuche für irgend eine Klasse der Gemeindeschulen größer ist als die Zahl der für jene Klasse in sämtlichen Schulen der Gemeinde verfügbaren- Plätze, sind zuerst die Kinder von Rumänen, deren Ellern oder Vormünder ihren Wohnsitz in jener Gemeinde haben und die ein Recht darauf besitzen, in jene Klasse ausgenommen zu werden, einzuschreiben; nach Befriedigung aller Gesuche dieser Kategorie können Kinder von Rumänen aus anderen Gemeinden eingeschrieben werden. Wenn alsdann noch Plätze vorhanden sind, dann können auch fremde Kinder mit oder ohne Taxendispens eingeschrieben werden. Gesetz über den Mittel- und Hochschulunterricht vom 25. April 1901 mit den Abänderungen von 1904 und 1905. Der Mittel- und Hochschulunterricht ist unentgeltlich für Söhne von Rumänen. Söhne von Fremden können in die Unterrichtsanstalten der verschiedenen Grade ausgenommen werden, wenn nach Befriedigung der Gesuche der Söhne von Rumänen noch Plätze zur Verfügung stehen. Sie haben dann eine Taxe zu entrichten, welche durch Reglements für jede Schule festgesetzt werden wird. Gesetz vom 1. Mürz 1908, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über den Mittelschuluud höheren Unterricht vom 19. August 1901. § 9. Artikel 27 des Gesetzes vom 19. August 1901 wird aufgehoben und durch folgenden ersetzt: Wenn die Anzahl der in Gemäßheit der Art. 25 und 26 in die Befähiguugstabellen für moderne Sprachen eingeschriebenen Kandidaten nicht ausreicht, um die Bedürfnisse des Unterrichts zu befriedigen, kann das Ministerium nach Einholung des entsprechenden Gutachtens des permanenten Unterrichtsrates und des Jnspektorenrates für die Mittelschulen zur Befähiguugsprüfung auch Fremde zulassen, welche indessen nachzuweisen haben werden, daß sie rumänisch können. Diese Art Kandidaten wird jedoch nur zum Wettbewerbe für ihre nationale Sprache zugelassen. Unter Deregation vom Art. 25 sollen diese Fremden nur für eine einzige Spezialität ernannt werden können. Gesetz über das Gewerbeunterrichtswesen vom 24. August 1901. § 3. Der Gewerbeunterricht an den öffentlichen Schulen ist für Söhne von Rumänen unentgeltlich. Söhne von Fremden können in die öffentlichen Gewerbeschulen aufgeuommen werden, wenn nach Berücksichtigung der Gesuche von Söhnen von Rumänen Plätze noch vorhanden sind. Sie haben alsdann eine von den Reglements für jede Schule festzusetzende Taxe zu entrichten, welche zum Schulfonds einzuzahlen ist. Das Ministerium ist befugt, diese Taxe verdienstvollen und . armen Schülern ganz oder teilweise zu erlassen. In keinem Falle darf die Anzahl der zugelaffenen Fremden den fünften Teil der gesamten Schüleranzahl übersteigen. . . § 68. Stipendien an Gewerbeschulen können nur auf Grund von Wettbewerben und bloß von aller Hilfsmittel entblößten Schülern erlangt werden. Fremde dürfen nicht Stipendisten sein. Nach diesen Bestimmungen kann der tüchtigste Jude keine Unterstützung finden. Reglement für Mittelschulen, Gymnasien, Lyzeen und Mädchen- Mittelschule vom 20. August 1901 mit oen Modifikationen vom 9. und 29. Mar 1904 und 1. Juni 1905. § 25. Jeder zu einer staatlichen Schule zugelassene Schüler, welcher Sohn eines Fremden ist, hat eine Taxe zu entrichten. Diese Taxe beträgt Francs 60.— jährlich für Schüler der unteren und Francs 90.— für jene der höheren Kurse. Reglement für die Elementar-Gewerbeschulen vom 16. März 1904. § 10. In den öffentlichen Elementar-Gewerbeschulen ist der Unterricht für Söhne von Rumänen unentgeltlich. Fremde können ausgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung der Gesuche von Rumäneusöhne noch Plätze zur V-.rfügung stehen. Sie haben alsdann eine Taxe von 60 Francs jährlich zu entrichten, die zum Reservefonds der Schule, der gemäß Art. 27 des Gesetzes über den Gewerbeunterricht gebildet wird, einzuzahlen ist. Die zu den Elementargewerbeschulen zugelaffenen Fremden dürfen in keinem Falle x/5 der Gesamtanzahl der Schüler der Schule übersteigen. Das Ministerium kann verdienstvolle arme Schüler ganz oder teilweise von der Zahlung dieser Taxen dispensieren, doch dürfen die Dispense */» der Gesamtanzahl der zugelassenen fremden Schüler nicht übersteigen. 11. Als Gegenleistung für die im Art.. 10 vorgesehene Taxe genießen die Fremden nur den in der Schule erteilten theoretischen Unterricht. Der Unterhalt, die Requisiten der Schule und alles sonstige sind Sache ihrer Eltern oder Vormünder. § 12. Das Regime der Elementar-Gewerbeschulen ist das Externat. Um den der Mittel entblößten rumänischen Schülern den regelmäßigen Besuch der Schule zu ermöglichen, ist au jeder Schule eine Kantine zu entrichten u. s. w. Es ist also klar, daß den jüdischen Kindern die Vorbereitung fürs Gewerbe sehr erschwert wird. (Fortsetzung folgt). Vom Jahrmarkt des Lebens. Ein jüdischer Weltreisender. Eine der merkwürdigste ', jüdischen Persönlichkeiten ist sicherlich der Weltreisende Mr. Elkan N. Adler, oer es sich zur Lebensaufgabe gemacht, die Welt zu bereisen und nach alten, wichtigen Handschriften zu fahnden. Wie er in einem Interview mit dem Redakteur des „Jewish Chronicle" erzählt, erwachte in ihm noch vor seiner Bar Mizwah die Lust zum Sammeln, als sein Onkel, der Buchhändler Adler, starb und seine Bücher den drei Neffen — Elkan — und seinen zwei Brüdern — vermachte. Seine erste Orientreise unternahm