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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-09-24 · 39 (24.9.1909) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
39 (24.9.1909)
Date
1909-09-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 658 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 39 herrührt, sondern vielmehr denselben, ja dem gesamten Kollegium der theologischen Fakultät in ungerechtfertigter Weise in den Mund gelegt wird. Dekanat der gr.-or. theologischen Fakultät der k. k. Franz Josefs-Universität. Für den Dekan: Prof. Dr. Basil Gheorghin." * Daß die Schriftleitung des „Bukowinaer Volksblatt" eine autoritäre, von der Fakultät bestätigte Uebersetzung des Lol Nidre nicht lediglich zur Befriedigung der Neugierde abverlangt hat, war dem geehrten Dekanat von vornherein wohl klar. Bei der notorisch antisemitischen Parteistellung jener Schriftleitung mußte die theologische Fakultät einen Mißbrauch der Uebersetzung zu antisemitischen Zwecken voraussetzen oder doch wenigstens befürchten. Wenn nun die beiden Fachdozenten bloß mitteilen wollten, daß der Text des „Kol Niete“ samt der authentischen Uebersetzung von Prof. Strack in der protestantischen Realenzyklopädie sich befindet, so hätte es genügt, die anfragende Schriftleitung auf das Werk selber, unter Angabe des Bandes und der Seitenzahl zu verweisen, eventuell ihr den betreffenden Band der Enzyklopädie aus der Universitätsbibliothek zu leihen. Die Herren vom „Bukowinaer Volksblatt" hätten daun neben der wörtlichen Uebersetzung des Textes auch die authentischen Erläuterungen und Feststellungen Prof. Stracks gelesen, die jedem Mißverständnis und jedem Mißbrauch Vorbeugen! Allein die beiden von der Fakultät beauftragten Professoren haben es vorgezogen, für die Zwecke des „Bukowinaer Volksblatt" die Uebersetzung Stracks aus der protestantischen „Realenzyklopädie" wörtlich abzuschreiben — ohne den nachstehenden Zusatz Stracks, unmittelbar zu dem Texte: „Dieses liturgische Stück ist zu vielen Anklagen gegen die Juden, besonders zu Bestreitungen der Glaubwürdigkeit des von Juden geleisteten Eides benutzt worden. Wie gelangen wir zu einem richtigen Urteil?" „Vor allem beachte man, daß in der Formel nicht von Eiden, die andern geleistet werden, die Rede ist, sondern nur von Gelübden, Verpflichtungen, die man sich selbst auflegt." War es nicht eine moralische Pflicht der Fakultät die anfragende Partei, in diesem Falle die Schriftleitung des „Bukowinaer Volksblatt" wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen, daß der Uebersetzer Prof. Strack der Uebersetzung eine solche Erläuterung hinzufügt? Wir wiederholen: es wäre am entsprechendsten gewesen, den betreffenden Band von Herzogs Realenzyklopädie dem „Bukowinaer Volksblatt" zu übermitteln. Wenn aber die beiden Herren Fachdozenten sich dazu herbeiließen, die Stellen aus dem Werke abzuschreibeu, so durfte dieses Excerpt kein unvollständiges sein. Zur Uebersetzung gehört unbedingt die Exegese, die Erläuterung. Wo und wann in aller Welt hat man es je gehört, daß gewissenhafte Gelehrte von einem alten fremdsprachlichen Text eine Uebersetzung bieten ohne jeglichen Kommentar, ohne ein Wort der Erläuterung? Zweck der Uebersetzung ist es, den Inhalt des Textes dem der alten Sprache Unkundigen verständlich zu machen, was schon mit Rücksicht auf den Wechsel und Wandel der Vorstellungen und Begriffe, mit Hinblick darauf, daß Sinn und Gehalt der einzelnen Worte und Ausdrücke in den alten und in den neueren Sprachen nicht immer kongruent sind, ohne eine eingehende Erläuterung ganz unmöglich ist. In dem Prozeß Rohling eoutra Bloch, welcher sich vor dem k. k. Wiener Landesgericht abspielte, wurde den beiden Sachverständigen, den Professoren Dr. Th. N ö l d e ck e in Straßburg und Dr. August Wünsche in Dresden, neben, verschiedenen anderen Texten unter Nr. 219 auch der Auftrag erteilt, „Kol Nidre“ wörtlich zu übersetzen. Die beiden Professoren haben in der Tat eine solche Uebersetzung geboten, allein diese Gelehrten fühlten sich in ihrem Gewissen verpflichtet, der nackten Uebersltzung eine Erläuterung folgen zu lassen, in der es heißt: „Vor Allem ist aber zu betonen, daß es sich hier nicht darum handelt, geleistete Eide für unverbindlich zu erklären, sondern nur solche Verpflichtungen, welche Einer Gott gegenüber auf sich genommen hat. Die Rechte Dritter werden von dieser Aufhebung nicht berührt." Die beiden Sachverständigen verweisen auf Schulchan Aruch, Orach Chajim 606, 1 und Jore Deah 211, 4. und fügen hinzu: „Letztere Stelle, welche lautet: „Das Alles aber ist nur gesagt in Bezug auf einen Schwur oder auf ein Gelübde, so er sich selbst geschworen und sich selbst gelobt hat, wird er aber von einem anderen zu einem Schwur oder Gelübde veranlaßt, so hilft ihm diese Aufhebung gar nichts, ist in allen Gebetbüchern dem „Kol Nidre" beigedruckt" (vergl. Josef Kopp: „Zur Judenfrage nach den Akten des Prozesses Rohling—Bloch", S. 131). In Bezug auf den Wert des jüdischen Eides sagen die beiden Professoren Dr. Theodor Nöldecke und Dr. August Wünsche: „Maimonides Jad. Chas. Schebuoth XI, 1 sieht im Eide einen Akt der Gottesverehrung, ebendort II 1 erklärt er, daß die Eidesverbindlichkeit ganz unabhängig ist von der Sprache, in welcher der Eid abgelegt wird und daß der Eid vollkommen verpflichtet, wenn er dem Juden auch von einem Heiden abgenommen wird. Dasselbe erklärt der Schulchan Aruch in Jore Deah 237, 1, 2; Maimonides Jad. Chas. Schebuoth XU, 1, 2 sagt, der falsche Eid sei eine der schwersten Sünden, die auch durch das Erleiden der darauf gesetzten weltlichen Strafen (z. B. Geißelung) nicht getilgt wird, sondern die noch einer göttlichen Strafe unterliegt. Hai Gaon aus Tunis (gest. 1038) schreibt in Teschubot ha-geonim fol. 14 lr, daß der Eid den Juden auch dann verpflichte, wenn er auf Verlangen eines Mohammedaners auf den Namen Allah schwört." Das geehrte Dekanat betont mit Nachdruck, daß die Schriftleitung des „Bukowinaer Volksblatt" sich an die gr.-or. theologische Fakultät nicht um die Erstattung eines „Gutachtens" gewendet hätte, „sondern nur um Verfassung einer authentischen Uebersetzung des Kol Nidre-Gebetes". Die gesamte antisemitische Presse des In- und Auslandes hat indeß das angebliche „Gutachten" der gr.-or. theologischen Fakultät in Czernowitz in langatmigen Artikeln mit den schimpflichsten Anklagen und den schwersten Anschuldigungen gegen Juden und Judentum weitergegeben und kommentiert. Das „Deutsche Volksblatt" vom.2. September 1909 brachte dieses „Gutachten" an leitender Stelle als „eine sensationelle Feststellung" und fügte hinzu: „Dieses Dokument ist von hervorragender Bedeutung, weil es uns klipp und klar den Wert jüdischer Eide vor Augen führt". Daß dieser Zusatz Eigentum des antisemitischen Redakteurs und nicht der Czernowitzer Professoren ist, war auch aus unserem Artikel vom 10. September l. I. zu entnehmen. Allein die Auslassung der erläuternden Stellen in dem Excerpt aus der protestantischen Realenzyklopädie — das allein hat solche Zusätze erst möglich gemacht. Der „Burggräfler. Meraner Anzeiger" vom 8. September 1909 schreibt: Die jüdische Moral hat durch ein Gutachten der griechisch-orientalischen theologischen Fakultät in Czernowitz eine eigenartige Beleuchtung erfahren".

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