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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-09-10 · 37 (10.9.1909) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
37 (10.9.1909)
Date
1909-09-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 37 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 625 GinKchurkenstreich desKukarester^Glite Ktaltes „Iuävpvuclanee Roiimaine“. Der XVI. „Internationale Aerztekongreß", der vergangene Woche in Budapest getagt, war von sämtlichen Staaten der Welt zahlreich beschickt. Nur der „Kulturstaat" an der untern Donau, dieser durch und du^ch korrupte und faule Bojarenstaat, hatte die beispiellose Frechheit, mit großem Tam- Tam in die Welt hinauszuposaunen : „Rumänien wird seine medizwischen „Kapazitäten" nicht nach Budapest senden, weil die ungarische Regierung die ungarländischen Rumänen „bedrücke"!" — Auf diese impertinente Enunziation antwortete die „Ungarische Liga" iu einem geharnischten Artikel, der den rosigen Nebel von Reklame und Schönfärberei, welcher das wahre Bild Rumäniens verhüllt, nunmehr gründlich verscheucht. . . . Die ungeschminkte Wahrheit hat die verruchten Politiker im „zweiten Paris an der Dimbowitza" anscheinend arg verstimmt; wiewohl tätlich getroffen, holten sie noch zu einem Schlage aus und versuchten durch den Mund der offiziösen „Independance Roumaine“ eine Vertuschung der rumänischen Greuel. Das genannte Blatt veröffentlicht nämlich an leitender Stelle einen Artikel als Antwort gegenüber der „Ungarischen Liga" und erwidert auf den Vorwurf bezüglich der Lage der Juden inRumänienwörtlich folgendes: „Die Juden erfreuen sich in Rumänien, obwohl sie nicht rumänische Bürger sind, aller Freiheiten und sind viel glücklicher als die rumänischen Staatsbürger in Ungarn." Dieser Satz deckt die infam st e Lüge, den frech st e n Betrug! Glaubt die offiziöse „Independance Roumaine“, man kenne nicht die — Recht und Humanität mit Füßen tretende — rumänische Gesetzgebung, die ein vollendetes System des tückischen Judenhasses ist? Man wisse nicht, daß in Rumänien auf „gesetzlichem" Wege tausende und tausende Eingeborene wegen ihrer Konfession aller Rechte beraubt und durch eine Fiktion zu „Fremden" gestempelt werden? Oder ist es vielleicht der offiziösen „I. R.“ verborgen geblieben, daß in ihrem Lande jede ökonomische oder bürgerliche Daseinsform vom Besitze der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht ist, daß selbst Bahnträger und Straßenkehrer — gleichfalls ein politisches Recht ist, welches die rumänischen Juden nicht besitzen, und die Zeit nicht mehr ferne scheint, wo n u r noch das Atmen der rumänischen Luft kein politisches Recht mehr sein wird? Weiß die offiziöse „I. R.“ wirklich nichts davon, daß in ihrem Lande täglich Ausnahmsgesetze wie Pilze aus dem Boden schießen, die jedesmal einen weiteren Erwerbszweig der Juden versperren und ihnen — trotz Auferlegung neuer Lasten — den Brotkorb höher hängen? Hat die offiziöse „I. R.“ von den nur zu oft geführten Klagen nie was vernommen, daß die Anwendung der Ausnahmsgesetze in den Händen der verworfenen und geldgierigen Amtsträger — die mit wenigen Ausnahmen Beutemacher find, denen anständige Leute die Hand nicht reichen sollen — zu einem Mechanismus unendlicher, speziell gegen die Juden gerichteter Schikanen und Torturen sich ge st alte? Die „I. R.“ weiß dies alles; jawohl sie kennt die Gewalt- und Schwindelpolitik, die der durch und durch korrupte und faule Bojarenstaat den Juden gegenüber treibt, aber dessenungeachtet wagt sie es, mit frecher Stirne Europa Sand in die Augen zu streuen und in die weite Welt hinauszurufen: „Die Juden erfreuen sich in Rumänien aller Freiheiten!" ... Daß sie durch den Zwischensatz . . „obwohl .sie (die Juden) nicht rumänische Bürger find", die gesamte gesittete Welt an den Berliner Kongreß und den damit im Zusammenhang stehenden perfiven Wortbcuch Rumäniens gemahnt, scheint das Blatt gar nicht gemerkt zu haben, was für den Geist dieses offizlösen Organes sehr charakteristisch ist. Die gesamte Wiener Preffe hat ihre publizistische Pflicht nicht erfüllt, wenn sie — anstatt in einem einzigen Schrei der Entrüstung sich zu vereinen — zu diesem frechen Attentat auf die Wahrheit einfach geschwiegen hat. Im Namen der gemordeten rumänischen Juden, mit dem Blute der im Hungertyphus elend Verkommenen sei es geschrieben: Rumänien ist heute das einzige Land in ganz Europa, wo die Behandlung der Juden nichts als eine schamlose Verhöhnung von Recht und Menschlichkeit bedeutet! Das Getue der offiziösen Bukarests „Independance Roumaine" ist eine bewußt-perfide Lüge und daher eine schurkische Infamie! . . . Hebet die Rechtlosigkeit der rumänischen Inden veröffentlichte Profeffor von Bar, der ausgezeichnete Staatsrechtslehrer und frühere freisinnige Parlamentarier, in der „Revue de droit international" ein fesselndes Essai, dem wir das Nachstehende entnehmen: „Die beiden Prinzipien, nach denen die Nationalität eines Individuums bestimmt werden kann, find das jus soll und das jus sanguinis. Um nach dem jus soll die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, genügt die Tatsache, in dem betreffenden Lande geboren zu sein. Für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit nach dem jus sanguinis muß die Staatsangehörigkeit des Vaters oder eines früheren Vorfahren festgestellt werden, der durch einen besonderen Akt eine bestimmte Staatsangehörigkeit erworben hat. Da in praxi die Bestimmung der N rtionalität durch das jus sanguinis vietiach unmöglich oder äußerst schwierig ist. so muß fie durch das jus soll oder durch einen besonderen Akt der Aufnahme in den einzelnen Staatsverband ergänzt werden. Hierbei dürfen weder die Raffenverschiedenheit, noch Unterschiede der Sprache nnd der Konfeffion ein Grund dafür sein, nm einer Perlon das Recht einer bestimmten Staatsangehörigkeit ab uffprechen. Während nun in den anderen Staaten die Juden die — freilich vielfach beschränkten — Rechte des Staatsbürgers genießen, hängen sie in Rumänien von dem Gntdünk-n der R-gierung ab, die sie bald als Ausländer, bald als rumänische Staatsangehörige behandelt. So hat einerseits der Appellationshof in Bukarest in seiner Entscheidung vom 13. März 1903 dahin erkannt, daß ein Jude, der in Rumänien von dort ansässigen Eltern geboren ist, keinerlei Strafe unterliegt, wenn er. trotz einer Ausweisung auf administrativem Wege, nach Rumänien znrückkehcte, weil er in keinem anderen Staate angenommen worden ist. Im Gegensatz dazu liegt eine Entscheidung des Kaff tionshofes in Bukarest vor. nach der ein in Rumänien von dort ansässigen Eltern geborener Jude als Ausländer ausgewiesen werden kann, obgleich er gar seiner Militärvflicht genügt hat und früher einen rumänischen Prß erhalten hat. Abgesehen von der ungerechten Bedrückung, die diese widerspruchsvolle Behandlung der Juden entoält, widerspricht fie obendrein den Bestimmungen des Berliner Beitrages, nach denen laut A tikel XLIV und XLV niemand in Rumänien auf G und von Unterschieden der Religion und Kauf ssion von der Nutznießung bürgerlicher und politischer Rechte ausgeschlossen werden kann." Deshalb hätten, bemerkt Profeffor Bar zum Schluß, die Unterzeichneten Mächte des Berliner Vertrages das Recht und die Pflicht, Rumänien an die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erinnern Die Lage der Juden ist durch das Schweigen der Mächte eine überaus traurige geworden. Die Demagogie hat es glücklich dahin gebracht, daß der als der beste Rumäne betrachtet wird, der sich zu rücksichtslosestem Fremdenhaffe bekennt. Fremde find aber nach rumänischer Anschauung bekanntlich die Juden, auch wenn fie Soldaten waren und wenn ihre Vorfahren sich seit Generationen im Lande befanden. Freilich, es beschränkt sich der chauvinistische Fremdenhaß nicht auf die Juden; alle Ausländer haben unter ihm zu leiden; der Durchschnittsrumäne hält noch den Fremden, der Kapital und Intelligenz in das Land bringt, für einen Ausbeuter, der sich Werte aneignet, die allein dem Rumänen gehören sollten. Die Hetze gegen die bedrückten, verleumdeten Juden war seit jeher ein Nationalvergnügen, das den Nutzen brachte, die Bolksmaffen von ernster politischer Tätigkeit abzuhalten. Diese Hetze bedeutet einen chronischen Zustand; fie steigert sich zu Zeiten, und fie wird vor allem benützt, wenn die außerhalb der Regierung befindliche Koterie der herrichenden Koterie Schwierigkeiten bereiten will, wenn, womöglich, ein Wechsel im Regiment herbeigeführt werben soll.

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