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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-09-10 · 37 (10.9.1909) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
37 (10.9.1909)
Date
1909-09-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Dr. Blochs Wochenschrift. Sette 633 Nr/ 37 anderen als ein Recht und Vorteil angesehen worden wäre, wurde von den Juden als ein Nachteil angesehen. Oft gab er lieber den Prozeß auf, gleichviel welche Opfer damit verbunden waren, nur unl keinen Eid leisten zu müssen. Es ist jüdisches Religionsgesetz, daß ein stiller Vorbehalt, eine reservatio mentalis bei einem Eide keine Gültigkeit hat, daß künstliche Wortdeutungen nicht anwendbar, daß der Eid in dem Sinne abgelegt wird, wie der Richter ihn versteht. Selbst Eisenmenger, einer der grimmigsten Judenfeinde aller Zeilen, erklärt: „Berichtetermaßen können die Juden weder durch die gebräuchliche Entbindung der Eidschwüre durch „Kol Nidre", noch sonst von einem vornehmen Rabbiner oder drei schlichten Männern vom Eid, den sie einem Christen oder der christlichen Obrigkeit tun, nach ihrer . angezogenen Lehre losgesprochen werden" (Entdecktes Judentum. Th. II., S. 501). Und so erklärt Prof. D e l i h ' cb (Rohlings Talmudjude S. 52. VII. Aufl.), daß das „Kol Nidre" sich auf solche Eide beschränkt, „welche man aus freiem Willen vor sich selbst abgelegt hat, also auf eidlich übernommene und hinterdrein als sündlich oder unausführbar anerkannte Selbstverpflichtungen mit Ausschluß gerichtlicher Eide und mit Wissen des Nächsten eidlich übernommener Verpflichtungen gegen diesen". Welcher Dämon hat die Antisemiten, die einen Stöcker und den Meineid-Professor Rohling als Autoritäten verehren, vom Eide zu sprechen verleitet? Die amtliche Statistik ergibt, daß unter tausend Christen mehr Meineidige Vorkommen, als unter tausend Juden. Mit der Ausbreitung des Antisemitismus geht die Zunahme der Falscheide Hand in Hand. Dabei muß man nicht nur auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität sehen, auch auf die amtliche Stellung, die amtlichen Pflichten, den sozialen Rang desjenigen, der einen falschen Eid geschworen oder opferwillig sich zur Leistung eines falschen Eides anbietet. Tausend jüdische Spitzbuben aus den böhmischen Wäldern, die etwa falsch geschworen haben, wiegen einen Stöcker und einen Rohling nicht auf. Die großen Verdienste, welche sich Stöcker um den Antisemitismus erworben hat, wurden zunächst durch falsche Eide eingeleilet. Der jüdische Lump wird erdrückt von der Mißachtung seiner Glaubensgenossen, Dr. Rohling aber, der Meineidkanonikus, wird als Autorität zitiert und Dr. Stöcker avanziert zum Führer der Partei und zum deutschen Nationalhelden. Vor dem Schwurgerichte in Meiningen wurde der Pfarrer Ferdinand Rüge wegen Verleitung seiner Magd zum Meineid zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Wie würde die antisemitische .Preßmeute bellen und kläffen, wenn ein Rabbiner wegen solchen Verbrechens eine Verurteilung erfahren würde? Das katholische „Kol Nidre“. Da aber die Geßmann'sche „Reichspost" mit frommen Augenaufschlag und unter Anführung einiger süffisanter Bemerkungen das „Gutachten" des Czernowitzer Theologen über das „Lol Nidre“ nachzudrucken sich bemüffigt fand, ist es darum nicht ohne Interesse, daß nach der päpstlichen Jubiläumsbulle den Beichtvätern das Recht verliehen wurde, Gelübde in andere gute Werke zu verwandeln. In der Bulle „Temporis quidem“ vom 25. Dezember 1900 heißt es nach der unzweifelhaft verläßlichen „Theologisch-praktische Quartalschrift" Bd. 54, S. 435, wörtlich: „Ebenso kann der Beichtvater alle Gelübde, wenn sie auch mit einem Eid bekräftigt oder dem apostolischen Stuhle Vorbehalten sind (die Gelübde der Keuschheit, das Gelübde, in einen Orden rinzutreten, und jene, wo es sich um den Schaden eines Dritten handelt, ausgenommen), in andere gute und heilsame Werke umvndern" Diese päpstliche Lehre von den Gelübden deckt sich vollkommen mit dem Gesetze des Schulchan Arueh, Jore Deah, 211, 4., wo ebenfalls bei der Lösung von Gelübden verlangt wird, daß sie das Interesse eines Dritten nicht schädigen. Der Unterschied liegt in der Form, insoferne, als das jüdische Gesetz keine Beichtvater-Fakultäten kennt. Und der Katholik' hat es nicht nötig, auf den Versöhnungstag zu warten, er kann das ganze Jahr hindurch an jedem Tage den Beichtvater aufsuchen, der ihm die Absolution erteilt. Die Heiligkeit des Eides bei Juden und — Andern. Vor wenigen Jahren sah sich der Breslauer Fürstbischof Kardinal Dr. K o p p genötigt, folgende Verordnung zu erlassen: „Mit tiefstem Schmerze babe ich aus den Mitteilungen der staatlichen Behörden ersehen müssen, daß in den Schwurgerichtsbezirken Oppeln und Ratibor seit längerer Zeit eine. auf gegenseitige Eideshilfe gegründete und geradezu dandenmäßig organisierte Gesellschaft besteht, welche darauf ab zielt, mit dem verbrecherischen Mittel des Meineids bei eingeleiteten Untersuchungen — namentlich durch den Alibibeweis — oder bei schwebenden Prozessen Wahrheit und Recht zu untergraben und die Rechtsordnung und Rechtssicherheit auf das Aeußerste zu gefährden. Wie hätte ich wohl ahnen können, daß es in meiner Diözese und namentlich unter meinen oberfchlesischen Diözesanen, deren tiefe Frömmigkeit und Religiosität ich wiederholt kennen gelernt habe, Personen geben könne, bei denen das Bewußtsein von der Heiligkeit des Eides so tief gesunken oder vielmehr völlig geschwunden wäre und welche die Warnung der heiligen Schrift ganz vergessen hätten: ..Es soll kommen das Strafgericht in das HauS des falsch in meinem Namen Schwörenden und es soll bleiben mitten in seinem Hause und verzehren sein Holz samt seinen Steinen!" Umso notwendiger wird es sein, die Heilighaltung des Eides in den Gläubigen wieder zu heben und zu wecken, und beauftrage ich deshalb den Hochwürdigen Pfarrklerus, aus diesen traurigen Vorkommnissen einen neuen Anlaß zu wiederholten nachdrücklichen Belehrungen und Mahnungen über den entsetzlichen Frevel des Meineids in Predigt, Ehristenlehre, Religionsunterricht und allen sonst sich darbietenden Gelegenheiten zu entnehmen." Die Diözese des Fürstbischof Kardinal Dr. Kopp umfaßt ganz Preußisch-Schlesien und das österreichische Schlesien. In beiden Ländern ist der Antisemitismus stark verbreitet Der Kardinal spricht es nicht direkt aus, aber wer die Verhältnisse kennt, weiß es, daß unter dieser „bandenmäßig organisierten Gesellschaft" die Antisemiten verstanden sind. Merkwürdig sind die Worte, welche das „Wiener Vaterland" dem Mahnruf des Fürstbischofs anzusügen sich verpflichtet erachtete. Es heißt da: „Es wäre aber gut, wenn sie nicht bloß von den unteren Schichten, sondern auch von den sogenannten gebildeten Ständen, namentlich aber auch von beeidigten Amtspersonen beachtet würden. Nehmen z. B. Letztere es mit ihrem Eide ernster, es gäbe weit bessere Zustände." Also auch den Amtspersonen wird eine Hinneigung zum Meineid nachgesagt. Demgegenüber war nachstehende von uns vor wenigen Jahren bereits publizierte Mitteilung des Prager Advokaten Herrn Dr^ Theodor W e l t s ch (Prag, Karlsgasse 166-1.) umso bedeutungsvoller. Herr Dr. Theodor Weltsch schrieb uns: Sehr geehrter Herr! Gelegentlich einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, bei der ich als Vertreter intervenierte, handelte es sich um die Erweisung eines maßgebenden Momentes, die nur durch die eidliche Einvernahme des Klägers — eines jüdischen Kaufmannes in Wien — erfolgen konnte. Der Verhandlungsrichter — ein allgemein bekannter und geachteter Landesgerichtsrat — erkannteanch auf diesen Beweis, indem er vor den zahlreichen anwesenden jüdischen und christlichen Kollegen hinzufügte: „Ein Israelit beschwört nichts Unwahres, das weiß ich schon, er nimmt es gewissenhaft" und als ich dem entgegnete: „Dieses Zeugnis ist für uns Juden sehr schmeichelhaft", wiederholte er, sich an die Anwesenden wendend: „Ja, ja, diese langjährige Erfahrung habe ich".

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