Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 36 (3.9.1909)
- Date
- 1909-09-03
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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©eite 612 SK. 36- Dr. Blochs Wochenschrift. ländischer Vereine, Beisitzer der Substitutions-Herrschaft Kuttenplan, urkunde und bekenne anmit öffentlich, besonders aber da, wo es von iiöthen wäre, daß: Nachdem ich schon lange schmerzlich trahrgenommen habe, daß die auf meiner Herrschaft Kuttenplan im Markte Kuttenplan und in dem Dorfe Dürrmaul befindlichen Israeliten in religiöser Hinsicht ganz verwaiset und ihre Kinder-Schulen beinahe gar nicht überwacht sind, und mein Wunsch ist, daß dieselben einen tatkräftigen Prediger und Religionslehrer aus neuerer Schule hervorgegangen, und von unserem Jahrhundert angemeffeuen, den Landesgesetzen nicht entgegenstehenden Reformgesinnungen erglühend, in Kuttenplan wohnend, anstellen, und deffen Exrstenz gesetzlich festgestellt werde; Nachdem sich ferner die Israeliten zu Kuttenplan auf weine an sie ergangene Aufforderung bereitwillig dazu entschloffen haben, einen derlei energischen, dem Wirkungskreise gewachsenen Prediger anzustellen, allein, nicht — besonders die Dürrmauler Gemeinde, dermalen gar nicht — vermögend genug sind, deffen Dotation vollständig aus ihren Mitteln, sondern die Jsraelitengemeinde nebst freier Wohnung nur.einen Jahresbeitrag von einhundert Gulden Konventionsmünze zu decken: .Ich mich verbinde, mein Schärflein für Zustandbringung und feste Begründung einer derlei mit Gottes Willen segensreichen Prediger- und bezugsweise Religionslehrer-Stiftung mit einem Betrage von 115 fl. E.-M., schreibe Einhundertfünfzehn Gulden Conventions-Münze, jährlich immer und zu aller Zeit in klingender Münze mit Ausschluß alles, die Metallmünze repräsentierenden Papiergeldes während meiner Lebzeit aus der Kuttenplaner Rentkafse in vierteljährigen Raten beziehbar zu Händen des Angestellten mit dem Beisatze beizutragen, daß: wenn ich diesen Betrag nicht schon während meiner Lebenszeit oder per Testament hypothekarisch sicher gestellt haben sollte, er aus meinen rücklaffenden Allodial-Vermögen zu decken wäre, und meine Erben die gesetzliche Sicherstellung zu veranlassen hätten; mittlerweile aber meine Kuttenplaner Renten hiefür haften sollen, indeß den beiden Gemeinden anheimgestellt bleibt, diese Urkunde ohne meinem ferneren Wiffen und Beiseyn auf genannt meine Renten landtäflich intabulieren zu lasten. — Ebenso hat die Gemeinde Kuttenplan als Conditio sine qua non von dieser meiner Stiftung, den von ihr zur Dotation dieses Predigers ausgesprochenen Jahresbeitrag von Einhundert Gulden Eonv.-M. für ewige Zeiten gerichtlich sicher zu stellen. Die Bedingniffe, unter welchen ich obigen Beitrag, dessen Vermehrung ich mir Vorbehalte, fundiere, und unter welchen derselbe ausgezahlt werden sollte, sind: Istens. Dieses Stipendium soll den Namen „Eajetani-Stipendium" führen; 2tens. Es kann nur immer ein Individuum angestellt werden, welches mit allen legalen Erfordernissen, mit den nötigen Kenntnissen für Prediger-, Religions- und Schullehrer-Amt ausgerüstet ist, und hierüber sowie über ausgezeichnete Moralität sich genügend ausweisen vermag, und daß, wo nicht Doktor, doch der Philosophie absolvierter seyn muß, und dem außer den Pflichten eines Religionslehrers und Predigers vorzüglich die Ueberwachung der Schulen, insbesondere daß immer ein tüchtiger Schullehrer in jeder der zwei Gemeinden amtiere, zur Hauptpflicht gemacht wird, demnach auch bei Wahl und Anstellung oder Entlaffung eines Lehrers ein gewichtiges Wort mitzusprechen haben soll. — Diese Besetzung hat, um allmöglichen Parteilichkeiten und Bestechungen [sic!] zu begegnen und den möglichst ausgezeichneten Mann zu acquirieren, in der Regel mittelst Konkurrenz, das heißt: durch Ausschreibung der Stelle, welche Ausschreibung das Herrschaft!. Kuttenplaner Dircttorialamt erläßt, zu geschehen. 3. Auf den Fall einer eintrettenden Erledigung dieser Stelle hat ein aus 6 Ausschußmännern aus jeder der 2 Judengemeinden, also aus 12 Gliedern welche ad baue actum eigen zu wählen sind, bestehende Comissioa sämmtliche einlaufende Dienstgesuche, die gleich nach jedesmaligem Einlaufe, mir und respektive meinen Nachfolgern in or'g'li vorzulegen, kommen zu prüfen und nach über selbe eingezogener Kunde, dem jeweiligen yerrschaftsbesitzer, die ihr würdig erscheinenden 3 oder 4 Individuen zur Wahl vorzuschlagen: der von mir und respektive meinen Nachfolgern Gewählte, hat .ein von den Israeliten zu Kuttenplan und Dürrmaul. durch einen Ausschuß zu unterzeichnendes und von dem jeweiligen Herrschaftsbesitzer zu bestätigendes Dekret, welches auch dessen Dienstes-Obliegenheiten enthält und welches Dekret er zum Zeichen der Pfründe-Annahme auch unterzeichnet zu erhalten. 4. Die Entlaffung des Predigers soll nur durch Vergehen solcher Art bedingt seyn. die deffen Beibehaltung als gemeinschädlich qualifizieren, zum Beispiel bedeutende Vernachlässigung seiner eingegangenen Obliegenheiten, blnsittlichkeit, Trunkenheit, Spielen und dergl. und muß der Stichhaltig motivierte Entschluß und Antrag zu dieser Entlaffung vorher dem jeweiligen Herrschaftsbesitzer zur Bestätigung schriftlich unterbreitet werden. Die Initiative zu solch wohlmottviertem Entlaffungsantrage steht jedem einzelnen Gemeindegliede zu und ist der Antrag mir und respektive meinen Nachfolgern versiegelt zu übergeben. 5. Der meinerseits zugeführte Geldsbeitrag soll nur insolenge fließen, als ein derlei Prediger wirklich angestellt ist, in Kuttenplan domiziliert und sein Amt pfirchtmäßig übt. Dauert eine Vakatur ein Merteljahr und darüber, so soll das Beitragsratum fruchtbringend angelegt und als Stiftungsfonds-Vermehrung betrachtet und behandelt werden und das abfallende Interesse dem neu Ein? tretenden zukommen, von kürzeren Vakaturen aber soll das Ratum des Beitrages immer dem neu Eintretenden zuhilfe kommen. 6. Sollte, durch welch immer für einen Umstand herbeigeführt, diese Kuttenplaner und Dürrmauler Judenprediger- und Religionslehrerstelle nur ex currendo persolviert werden, so halte ich mich nur zu einem jährlichen Beitrage von achtzig drei Gulden 20 kr. Conv.-M. verbunden. 7. Da die Israeliten zu Kuttenplan und Dürrmaul diesen meinen Beitrag mit den festgesetzten Bedingnissen angenommen und sich letzteren unterzogen haben, so ist auch diese Dotationsurkunde von dem hiezu ausgewählten Ausschuß mit unterschrieben und deren Gemeindesiegel beigedrückt worden. Urkunde dessen meine und zweier erbetener Zeugen Unterschrift unter Beidrückung meines adeligen Handsiegels. Gegeben im Schlosse zu Kuttenplan am 14. November Eintausend achthundert vierzig und drei als Gedächtnis-Jahrtag meiner Verehelichung. Cajetan Graf Berchem Haim- Daß auch ich obige Stiftung meines Herrn Vaters einstens zu erhalten gemeint und entschlossen bin, beurkunde ich hiermit durch meine eigenhändige Unterschrift und Handsiegel. Schloß Kuttenplan, 12. Oktober 1851. Hans Ernst Graf Berchem Haimhausen. Joachim Hermann Mayer. Herrmann Wolfner. hausen, Kämmerer und Landstand in Böhmen. B. Jos. Strunz als Zeuge. Franz Gerber als Zeuge. Ignatz H. Mayer, Vorsteher. Abraham Vogel. A. Becher. ^ifntns Rötnenftein. Diese Urkunde ist der böhm. Landtafel infolge Bescheides vom 24. November 1851 in das Hauptbuch litt. K tom. XVIII, Fol. 233 in olim praenotationis eingeschrieben und eine Abschrift derselben der Urkundensammlung vom Z. 1851 snb fl. E. 18.801 eingelegt worden. Bezirksg. der Kleinseite zu Prag. Eingetragen im ämtlichen Gedächtnisbuche N. I, Fol. 124, am 1. Oktober 1846. Anton Horme. Ignatz Mitteis, Direktor. Dieser Geistesfürst ist, von tiefster Melancholie befallen, am 14. Juli 1863 in München plötzlich gestorben. Seine sterblichen Ueberreste würden in der Schloßkirche zu Kuttenplan beigesetzt. Vom Aabrmsrkt des Lebens. Liga zum Schutze der unterdrückten Völker. In Paris ist jetzt ein Komitee in Bildung begriffen, das die Verteidigung der Rechte der unterdrückten Völker zum Zwecke hat. Eine Gruppe französischer und englischer Gelehrter, unter ihnen viele Historiker und geneue Kenner des internationalen Rechtes, haben sich dem Komitee bereits angeschlossen. Das Komitee wird zunächst eine Deklaration, betreffend die Rechte der einzelnen Völker und Nationalitäten publizieren, ähnlich der Deklaration, welche die französische Revolution seinerzeit über das Menschen- und Bürgerrecht erlassen hätte. Als wichtigste Aufgabe erblickt das Komitee die offene Stellungnahme gegen die Bedrückung einzelner Volksminoritäten in den verschiedenen Staaten. Wenn heute in einem Staate eine Nationalität unterdrückt wird, so nimmt sich ihrer gewöhnlich bloß eine radikale Partei des betreffenden Staates an, die jedoch auf die Anhänger einer gemäßigteren Richtung keinen Einfluß üben kann. Das hat nun zur Folge, daß die große europäische öffentliche Meinung über die unterdrückten Völker nur aus offiziellen Quellen unterrichtet wird. So hatte z. B. Plehwe in Paris ein eigenes Blatt, in welchem er seine Judenpolitik verteidigte, der gewesene deutsche Reichskanzler Fürst Bülow verfocht in.einem englischen Blatte seine Polenpolitik, die ungarische Regierung hat gleichfalls Organe im Auslande, um ihre Haltung im Agramer Prozesse zu verteidigen, usw. Das sind aber stets offizielle Mitteilungen, denen andere parteiische Darstellungen gegenüberstehen. Das Komitee will es nun auf sich nehmen, jn solchen Fällen im Kämen der öffentlichen