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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-09-03 · 36 (3.9.1909) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
36 (3.9.1909)
Date
1909-09-03
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 610 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 86 uns die Zunahme der Apostasie. Dort kommen zu wenig Neue hinzu, bei uns gehen Alte und in blühendem Jugendalter Stehende verloren. Die Ursachen dieser beklagenswerten Vorgänge find mannigfaltige und, soweit sie uns Juden betreffen, von Dr. Mahler in seinem im Februar d. I. in der „Oesterreichisch- Jsraelitischen Union" gehaltenen ausgezeichneten Vortrage über die Taufbewegung behandelt worden. Nur eine dieser Ursachen hat er meines Wiffens nicht berührt, und mit . dieser will ich mich hier beschäftigen. Ich meine die — gestatten Sie mir das selbstgeprägte Wort, das auch an Märtyrer anklingt — Mortarisierung, d. h. die gewaltsame oder listige Entführung und Taufe von Judenkindern. Des kleinen Mortara hatte sich die ftanzöfische Regierung eifrig angenommen und beinahe schon von der päpstlichen Regierung seine Zurückgabe an die Eltern erwirkt. Da ließ sich ein von Napoleon protegierter Graf in Rom ansehnliche Unterschleife zuschulden kommen und die Verurteilung zum Zuchthaus stand ihm bevor. Nun kam ein Ausgleich zustande: Frankreich gab die Verwendung für den kleinen Judenknaben auf und die päpstliche Justiz ließ den christlichen Grafen durchschlüpfen. Seitdem sind die christlichen Staaten Europas in Moral und Toleranz weit fortgeschritten und es bedarf nicht einmal eines gräflichen christlichen Diebes, um ein unschuldiges Judenkind seinen Eltern vorzuenthalten. Dr. Rafael Landau .hat sich in lobenswerter eifriger Weise um die Befreiung solcher Kinder bemüht, aber es ist ihm, meines Wissens, nicht einmal gelungen, die Rückkehr eines getauften Kindes zum Judentum oder wenigstens die Rückgabe an die Eltern zu erwirken. Die Hauptschwierigkeit, auf die er stieß, war die Lauigkeit oder gar Parteilichkeit der unteren Behörden. Er mußte stets an die höheren und höchsten Stellen appellieren und bis zur Entscheidung dauerte es so lange, daß das gewöhnlich in einem Kloster behaltene oder versteckte Kind seinen Eltern ganz entfremdet wurde. Es mag genügen, hier auf die Schilderung eines solchen Falles, die Dr. Landau., in der. „Neuen, Freien Presse" vom 10. September 1908 gegeben hat, hinzuweisen. Der christliche Bekehrungseifer hat verschiedene Stadien durchgemacht. In den ersten Jahrhunderten brauchte er Veruuuftgründe, Ueberredung und tendenziöse Auslegung der Heiligen Schrift, daun, als das Christentum Staatsreligion geworden, die Staatsgewalt, nicht bloß gegen Juden. Ein großer Teil der deutschen und slavischen Christen stammt von gewaltsam bekehrten Heiden ab. Wie Karl der Große die Sachsen mit furchtbaren Gesetzen zur Annahme des Christentums und Verbleiben in demselben zwang, kann man in seinen Kapitularien und bequemer Ln Mühbachers „Deutsche Geschichte unter den Karolingern" Nachlesen. Seit dem Wirken der „gottlosen Philosophen" und der Auftlärung im 18. Jahrhundert haben die gewaltsamen Judenbekehruugen aufgehört, man begnügte sich, sie durch allerlei Beschränkungen, Zurücksetzungen, Erschwerung der Ehen, Einschließung in Judengassen, Extrabesteuerung u. dgl. zur „Religion der Liebe" zu bekehren. Jetzt, da der größte Teil dieser Bekehrungsmittel, wenn nicht aus der Wirklichkeit, wenigstens aus den Gesetzbüchern entfernt wurde, ist man zum ältesten Systeme zurückgekehrt. Man sucht durch Ueberzeugung und Ueberredung zu wirken, wo man glaubt, daß die in Aussicht gestellten weltlichen Vorteile nicht genügen. Und dabei wendet man sich, wie damals, mit Vorliebe an die Frauen. So findet man in den Akten der christlichen Märtyrer aus der Zeit des Kaisers Diocletian, daß ein vornehmer Römer sich bitter darüber beklagte, daß der (jetzt zu den Heiligen gezählte) Christ Dativus sich in Abwesenheit des Vaters ins Haus geschlichen, die Schwester des Klägers zum Christentum bekehrt und aus Karthago nach Abitina weggeführt habe. Man glaubt da nicht eine sechzehn Jahrhunderte alte Heiligenlegende, sondern einen modernen Zeitungsbericht aus Galizien zu lesen. Dort werden nämlich jetzt in ähnlicher Weife Judenmädchen, wohlgemerkt keine Judenknaben, zum Christentum bekehrt und aus dem Elternhause fortgelockt. Ein gewisses Frauenkloster in Krakau betreibt das Geschäft mit besonderem Eifer, und gewöhnlich ist es ein Mann, ein junger Bauernbursche oder Subalternbeamter (keine Frau!), welcher das Judenmädchen „bekehrt", aus dem elterlichen Hause wegführt und ins Kloster bringt. Es mag da wohl auch ein erotisches Moment Mitwirken. Der Weg von der Ortschaft wo das Judenmädchen wohnte, bis zum Kloster in Krakau ist .manchmal ziemlich weit und was mit ihm auf dem Wege geschieht, erfährt man nicht. Es wäre vielleicht eine Aufgabe für die Vereine gegen den Mädchenhandel, sich mit solchen Bekehrungsentführungen zu beschäftigen. Anderseits bleibt auch die Frage, was eigentlich diese Judenmädchen aus dem Elternhause ins Kloster und zur Bekehrung treibt. Ist es schlechte Behandlung seitens der Eltern, oder lockt man sie mit dem angenehmen Leben im Kloster, mit Aussicht auf die Heirat mit einem reichen Christen? Von Ueberzeugung, daß die christliche Religion die bessere sei, kann nicht die Rede sein, denn das junge Mädchen hatte ja im frommen Elternhause gar keine Gelegenheit die Dogmen und Lehren des Christentums kennen zu lernen. Und wenn ihr auch ein Christ etwas davon mitteilte, hatte es dann Verstand und Wissen genug, um sich eine selbständige Ueberzeugung zu bilden? Darauf antwortet uns das Gesetz vom 25. Mai 1868. Da heißt es im vierten Artikel. „Nach vollendetem vierzehnten Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung. Sonst erlischt die väterliche.Gewalt (in Bezug auf Ehe und Standeswahl) erst mit der Großjährigkeit". Und ähnlich heißt es im Gesetze des Deutschen Reiches, daß der Minderjährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) keine Verträge ohne Einwilligung des Vaters oder Vormundes, keine Ehe ohne deren Einwilligung eingehen darf, aber schon nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre steht es in der Wahl der Kinder, zu „welcher Religion sie sich bekennen wollen. Das Kind ist also berechtigt, gegen den Willen seiner Eltern, ohne Rücksicht'Äuf diese, seine Religion zu wählen, zu einer anderen, als der, in der seine Eltern es erzogen und für die sie es bestimmt haben, überzutreten. Ja, das Berliner Kammergericht hat sogar weiter entschieden, daß ein minderjähriger Apostat gegen religiöse Beeinflussungen durch' seine Eltern geschützt w e r d e n muß, daß Einwirkungen auf ihn nicht zulässig sind. Gegen religiöse Beeinflussungen und Einwirkungen des Proselytenmachers ist der Dreizehnjährige nicht gcgeschützt worden, aber gegen die Eltern schützt der Staat den Vierzehnjährigen! Merkwürdigerweise kann nach österreichischem Gesetze eine von einem Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern geschlossene Ehe für ungiltig erklärt werden; wenn aber ein Minderjähriger die Weihen nimmt oder in einen geistlichen Orden tritt, so bleibt sein Gelübdö giltig und er ist sein Leben lang gebunden; er kann von den Ansprüchen der katholischen Konfession nicht befreit werden. Und ebenso zwingt der Staat direkt oder indirekt die Kinder gegen ihren und der Eltern Willen zur Teilnahme an den religiösen Uebungen der katholischen Kirche. Dagegen werden vorläufig vom Bezirks- und Landesschulrate die jüdischen Kinder zum Anlegen von Tefillin oder zum Fasten am Versöhnungstag nicht gezwungen. Gesetze werden leider meistens von Juristen gemacht und von Juristen ausgeführt; aber der Laie, nicht der Vierzehnjährige, sondern der Vierzigjährige ftagt verwundert, ob der Hans, die Grete oder die Life heiraten soll, ob er das Gymnasium oder die Realschule besuchen, Schuster oder Bäcker werden soll, dazu bedarf er der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, aber die Religion kann der vierzehnjährige Knirps oder Backfisch nach Belieben wählen. Nach seiner „eigenen Ueberzeugung" heißt es im Gesetz, aber wäre es dann nicht Pflicht der Staatsbehörde, sich zu überzeugen,. ob dies auch die „eigene Ueberzeugung" des Uebertretenden ist, ob der Rotzbub besser als der weise Nathan zu entscheiden ver-

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