Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 34 (20.8.1909)
- Date
- 1909-08-20
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 580 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 34 Genehmigung auf beschränkte Zeit erteilt werden. Gemeinden, die einen Rabbiner zu erhalten nicht imstande sind, sollen ihrer Autonomie verlustig werden (sollen also nur Filialgemeinden werden). Die Stellvertretung dats nicht länger als 6 Monate währen. Auf die Beachtung der bestehenden Gesetze haben die k. k. Vezirkshauptmannschaften zu achten und ihres Amtes zu walten. 3. Schlichten von Streitigkeiten zwischen dem Rabbiner und den Organen der Kultusgemeinden nach den bestehenden Statuten. Wenn eine Uebereinstimmung in rituellen und religiösen Dingen zwischen dem Rabbiner und der Gemeinde nicht erfolgt und der Rabbiner Einwendungen bei der politischen Behörde erhebt, die von der Kultusgemeinde als nicht in seiner Machtsphäre angesehen werden, hat die Behörde dennoch s olchen strittigen Angelegenheiten ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden, ebentuell einen Vergleich anzubahnen oder gegen eventuelles statutenwidriges Beginnen der Kultusgemeinden zum Schutze des Rabbiners einzuschreiten. 4. Strenge Auslegung des § 16 des Gesetzes vom 21. März 1890, nach welchem die Rabbiner auf längere Zeit anzustellen und gegen willkürliches Entlassen aus dem Amte zu schützen sind. Dieser Passus wurde in das Gesetz zu dem Zwecke ausgenommen, damit die Rabbiner mit Hinblick auf ihr Seelsorgeramt eine gesicherte und dauernde Stellung erlangen, woran der Staat insofern ein Interesse hat» damit die Trauungsfunktionäre und Matrikelführer nicht so oft ihren Amtssitz wechseln. Trotzdem werden die meisten provisorisch auf die Dauer von 3 zu 3 Jahren angestellt und sind immer in Gefahr, daß sie aus nichtigen Gründen, z. V. wegen vorgerückten Alters, entlassen und mit ihren Familien der Rot ausgesetzt werden. Die politischen Behörden sollen sich daher auf Grund ihres Aufsichtsrechtes für die Besserung dieser traurigen Verhältnisse einsetzen. Wenn auch die Fixierung der Anstellungszeit das Recht der autonomen Gemeinden ist, so sollen die k. k. Vezirkshauptmannschaften doch dahin wirken, datz nach einem kurzen Provisorium die definitive Anstellung auf längere Zeit erfolge, was in den Statuten genau und deutlich angeführt werden müsse. Im übrigen wirke die Bezirkshauptmannschaft dahin, datz die Stellung der israelitischen Religionslehrer zu gunsten derselben gesichert werde. 5. Zeitgemäße Verbesserung der materiellen Stellung der Rabbiner und israelitischen Religionslehrer. Nach erfolgten Recherchen findet die k. k. Statthalterei die Einnahmen der angestellten Rabbiner und Lehrer zu gering, desgleichen sei für die Altersversorgung kaum von der Hälfte der Kultusgemeinden vorgesorgt, sei es durch eigene Pensionsinstitute oder durch Beitritt zum ..Pensionsverein". Diese unerfreulichen Verhältnisse er-! fordern ebenfalls Remedur und sei es Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften. in dieser Angelegenheit zu intervenieren und in den Fällen, wo das Privatbeamtengesetz nicht mehr Geltung habe, den Beitritt zum „Pensionsverein" anzuraten. — Den Gemeinden ist an die Hand zu geben, datz sie behufs Erfüllung dieser angeführten Desiderien ihre Statuten in diesem Sinne ändern mögen. 6. Gründliche Prüfung der von den Kultusgemeinden gemachten Entwände, datz sie die gesetzlichen Pflichten betreffs Anstellung eines Rabbiners aus dem Grunde! nicht erfüllen können, weil sich angeblich nicht genügend Bewerber fanden. — Es mehren sich diese Fälle. — Iir solchen Fällen lassen sich die Vezirkshauptmannschaften! die ausgeschriebenen Konkurse mrt eingelaufenen Gesuchen! vorlegen, um das ganze 'Verfahren auf seine Gesetzmäßigkeit und auf Vereinbarlichkeit mit den Statuten! zu prüfen. Hierbei sei es notig, die Kultusgemeinden darauf aufmerksam zu machen, datz Konkurse, in denen es heitzt — Bewerber dürfen nicht über 40 Iahre alt fern. nicht passend und auch unbegründet seien, weil hierdurch manch tüchtiger Rabbiner um den ausgeschriebenen Rabbinerposten nicht petitionieren kann. 7. Endlich ist die Verfügung zu treffen, datz alle Amtszuschriften für Rabbinat und Matriken direkt diesen Organen und nicht im Wege der Vorstände der israel. Kultusgemeinden zugemittelt werden. Die k. k. Statthalterei gibt sich der Hoffnung hin, datz dieser die berechtigten Wünsche der Gemeindeangestellten fördernden Aktion seitens der k. k. Bezirkshauptmannschaften die nötige Aufmerksamkeit zugewendet wer-, den würde, damit sie einem gedeihlichen Ziele zugeführt werde. Bis Ende Aügust d. I. haben die Bezirkshauptmannschaften detaillierten Bericht hierüber zu erstatten. 5.ZWM Die „Bürgerliche Reluitionstaxe". Wir erhalten folgende Zuschrift: Geehrte Redaktion! Ihre geschätzte Zeitung hat mir schon wiederholt Auskünfte über geschichtliche Fragen gebracht, so daß ich mich wieder in einer solchen Angelegenheit an Ihren Leserkreis wende. In der „Neuzeit" 1862, S. 173, wird die Entscheidung des Ministers zitiert, der erklärte, daß die „bürgerliche Reluitionstaxe" für jüdische Hausbesitzer durch das kaiserliche Patent vom 18. Februar 1860 aufgehoben sei. Nach dem Zusammenhänge scheint es sich um eine spezielle Taxe zu handeln, die Juden bei Erwerbung eines Hauses in Wien zu zahlen hatten. In den mir zu Gebote stehenden Nachschlagebüchern kann ich darüber nichts finden. So viel ich weiß, wurde unter Reluitionstaxe in früherer Zeit die Rekrutensteuer verstanden, welche die Juden zu zahlen hatten, so lange sie keine persönliche Wehrpflicht zu leisten hatten. Auf den vorliegenden Fall scheint das jedoch kaum Anwendung zu finden. Ich wäre für Belehrung fehr verbunden. Vor zwei Jahren ging eine Notiz durch die jüdische Presse, daß der damals verstorbene Major Rudolf Deutsch der erste jüdische Offizier in der österreichischen Armee gewesen sei. Ich wies in der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" 1907, S. 203—204, nach, daß diese Behauptung falsch sei und , zitierte unter Anderem auch den Hauptmann Israel Honig. In; Ihrem geschätzten Blatte wurde ihm eine Notiz gewidmet, die ich gerne zu einer Biographie erweitert sehen würde, wie ' sie der erste jüdische Offizier in der österreichischen Armee ver- . dient. Grunwalds „Juden im Befreiungskriege" habe ich wohl | bestellt, aber bisher noch nicht erhalten, was ich bemerke für den Fall, als die gewünschten Daten darin enthalten sein sollten. 1 Mit dem Ausdrucke vorzüglichster Hochachtung Ihr ^ergebenster $ f. Gotthard Deutsch. Cincinnati, O. 15. Juli 1909. % Juden in der bosnischen Handelskammer. 4M Aus Sarajewo wird gemeldet: Hier finden gegenwärtig 14 f bie Wahlen in die bosnisch-herzegowinische Handelskammer statt. MBisher wurden 12 Juden gewählt, was als ein Beweis der ^großen Wertschätzung angesehen werden kann, deren sich die W sJuden unter ihren Mitbürgern erfreuen. Die Bevölkerung M Bosniens ist sich dessen bewußt, daß sie den Juden das Aufjblühen ihres Handels zu danken habe. ZDas Schicksal der jüdischen Schankwirte in rmmm Galizien. Bekanntlich wird auf Grund des Propinationsgesetzes die Isogenannte Propination in Galizien im Jahre 1910 auf- Mlassen. Bon dieser Zeit angefangen werden Konzessionen auf ISpirituosenverschleiße nur in beschränkter Zahl abgegeben. Nun »herrscht unter den Schänkern, die in Galizien zum größten »Teile Juden sind, große Besorgnis darüber, daß viele fachlich »nicht ausgebildete Personen infolge Protektion bereits neue ^Konzessionen erhallen haben, während die alten bisher unbeanstandeten Schankinhaber, die sich gleichfalls um Konzessionen ^bewerben, den Bescheid erhielten, daß eine Bewerbung noch k