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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-08-20 · 34 (20.8.1909) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
34 (20.8.1909)
Date
1909-08-20
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 34 Dr. Blochs Wochenschrift. Seite 579 Korrespondenzen Entführung jüdischer Mädchen in Galizien. Am 6. April 1907 verschwand das 14jährige Judenmädchen Lea Feld aus dem Hause ihrer Eltern in einer Ortschaft in der Nähe von Dembica. Nach längeren Forschungen gelang es, das Mädchen in einem Frauenkloster in Krakau ausfindig zu machen. Das Mädchen, das zum katholischen Glauben übergetreten war, weigerte sich, das Kloster zu verlassen und zu ihren Eltern zurückzukehren, und bestritt, in das Kloster entführt worden zu sein. Da sich jedoch Zeugen fanden, die sahen, wie ein Eisenbahnbediensteter das Mädchen zur Station nach Dembica begleitet hatte, wurde der Elsenbahnbedienstete Maximilian Vrobla auszeforscht und wegen Verbrechens der Entführung beim Kreisgerichte in Tarnow angeklagt. Als besonders belastend galt der Umstand, daß die Feld einem Bekannten auf dem Wege begegnet war und ihn gebeten hatte, ja ihren Eltern nichts zu sagen, daß sie zum Bahnhofe gegangen sei. Vrobla hatte den Mann, namens Sokal, gleichfalls um Verschweigung der Begegnung ersucht. Der Angeklagte bestritt, die Feld in das Kloster nach Krakau entführt zu haben. Er habe auf dem Wege das Mädchen getroffen, das er nicht kannte. Das Mädchen bat ihn, ihr den Weg zum Bahnhofe nach Dembica zu zeigen, was er aus Gutmütigkeit getan habe. Als auf dem Bahnhofe das Mädchen ihn fragte, wie es nach Krakau komme, habe er gesagt: „Das geht mich nichts an." Das Kreisgericht in Tarnow sprach bei der ersten Verhandlung, die vor Jahresfrist stattfand, Vrobla vom Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Kinderraub frei. Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Kassationshof das Urteil auf und ordnete eine neuerliche Verhandlung an, hauptsächlich um die Umstände festzustellen, welche auf ein doloses Vorgehen des Angeklagten schließen lasten. Auch in der neuerlichen Verhandlung, in der minutiöse Beweise geführt wurden, sprach das Kreisgericht Tarnow den Vrobla zum zweitenmal frei, da er gar nicht gewußt habe, daß das Mädchen hinter dem Rücken der Eltern entflohen sei, und nicht die Absicht hatte, das Mädchen der elterlichen Gewalt zu entziehen. Die Staatsanwallschaft ergriff abermals gegen den Freispruch die Nichtigkeitsbeschwerde. Am 10. d. M. führte Oberlandesgerichtsrat Hübel vor dem Kassationshofe aus, daß der Gerichtshof allerdings über Weisung des Kassationshofes die Beweise darüber durchführte, ob der Angeklagte im Bewußtsein, daß die Feld hinter dem Rücken ihrer Eltern entwichen sei, ihr diese Flucht ermöglichte. Der Gerichtshof scheint es sich in seinen Feststellungen förmlich zur Aufgabe gemacht zu haben, alle Schuld Momente gegen Vrobla zu entkräften. Den Enischeidungsgründen müsse die Generalprokuratur den Vorwurf machen, daß ihre Folgerungen gegen die Logik verstoßen und daß Gründe überhaupt nicht vorhanden sind. Die Annahmen, auf die der Gerichtshof seine Ansichten stützt, sind unstichhältig. Der Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Feld hinter dem Rücken der Eltern nach Krakau gehe, sagt das Urteil. Er selbst habe in der ersten Verhandlung zugegeben, daß er von der Absicht des Mädchens Kenntnis hatte; in der zweiten Verhandlung behauptete er, sich an diesen Umstand nicht erinnern zu können. Der Angeklagte hat auch zugegeben, daß er hörte, wie die Feld den Sokal bat, ihrer Familie nichts davon zu sagen, daß sie fortging, und hat selbst Vrobla um Verschwiegenheit ersucht. Aus diesen Umständen kann man auf den bösen Vorsatz des Angeklagten schließen. Oberlandesgerichtsrat Hübel bittet um neuerliche Aufhebung des Freispruches und Verweisung des Falles an ein anderes Kreisgericht. Dr. Bronislaw Galecki, der Verteidiger des Angeklagten, führt aus, daß er schon zweimal den Unglücksmenschen verteidigt habe, der wegen einer gutmütigen Gefälligkeit in den Verdacht einer schweren strafbaren Handlung gekommen sei. Der Verteidiger zählt dann die Fälle auf, die der Angeklagte zum Beweise seiner Unschuld erbracht habe. Jntereffant ist, daß ich erst jetzt dem Angeklagten klarmachen konnte, westen er beschuldigt ist. Er glaubte, daß er angezeigt sei, das Mädchen begleitet zu haben. Hat er doch auf die Frage des Vorsitzenden: „Bekennst du dich schuldig?" erwidert: „Ja. Ich bin schuldig. Ich habe sie zum Bahnhof begleitet." Der Verteidiger legte das Schicksal des etwas einfältigen, aber rechtschaffenen Mannes gestroft in die Hände der obersten Richter, die den Freispruch des Gerichtes bestätigen werden. Der Kastationshof unter dem Vorsitze des.Hofrates Harafimowicz verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet, weil dem Angeklagten eine dolose Handlung nicht nachgewiesen werden könne. Zameenik der Antisemit. Wir erhalten folgende Zuschrift: Wien, 17. August 1909. Sehr geehrte Redaktion! Ich erlaube mir folgenden Vorfall zu Ihrer Kenntnis zu bringen und bitte um gefälligen Abdruck nachstehender Zeilen. Ich stand gestern abends nach 9 Uhr mit mehreren Herren und deren Familienangehörigen — sämtliche jüdische Kaufleute — vor dem Hause Sievringerstraße 180, als ein bester gekleideter Herr vorüberging und unsere Gesellschaft mit den Worten; „Hepp, Hepp, Saujuden!" begrüßte, ohne daß ihm auch nur das Geringste in den Weg gelegt worden wäre. Leider bedienten sich einige Herren unserer Gesellschaft, die diesen wackeren „teutschen" Helden, der den echt germanischen Namen Franz Zameenik führt, wegen seines fre.. ien Verhaltens zur Rede stellten, ihm gegenüber mehrerer Schimpfworte, so daß eine gerichtliche Belangung desselben wegen der zu erwartenden Gegenklage ausgeschlosten ist. Herr ZameLnik ist Erzeuger wasserdichter Decken und wohnt XIX., Gspöttgraben 5. Es ist wohl anzunehmen, daß er trotz seines Judenhasses in eifriger Geschäftsverbindung mit Juden steht. Es wäre daher ganz angezeigt, wenn zur befferen Darnachrichtung der in Betracht kommenden jüdischen Geschäftsleute dieser Vorfall, den ich sowie die anderen Herren unserer Gesellschaft jederzeit gerne bezeugen wollen, zur allgemeinen Kenntnis gebracht würde. Herr Zameenik hat sich übrigens auf dem ganzen Wege von der Endstation der elektrischen Straßenbahn angefangen in dieser geistreichen Weise unterhalten, daß er die dort promenierenden, meist jüdischen Sommergäste Sievrings mit seinen antisemitischen Jnvektiven in der ungebührlichsten Weise belästigte, wie mir von anderer Seite mitgeteilt wurde. Mit dem Ausdrucke vorzüglichster Hochachtung Dr. S. K. (Name und Adreste des Einsenders find der Redaktion bekannt.) Wichtiger Erlaß der Statthalterei in Prag über israelitische Kultusverhältnisse. Aus Prag wird uns geschrieben: Vom israel. Landeslehrerverein in Böhmen wird in den „Mitteilungen" ein Auszug des Erlasses mitgeteilt, welchen die k. k. Statthalters an die k. k. Bezirks- Hauptmannschaften herausgegeben. Wir wollen im nachstehenden die Hauptpunkte desselben auch dem weiteren Publikum bekannt machen. 1. Strenge Auslegung der.gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Anstellung der Rabbiner oder deren Stellvertreter mit Bezug auf seine Vorbildung und Qualifikation. 2. Verhalten der israelitischen Kultusgemeinden bei Anstellung der selbständigen Rabbiner oder deren Stellvertreter, beziehungsweise der gemeinschaftlichen Rabbiner. Die Stellvertretung kann durch ministerielle

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