Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 22 (28.5.1909)
- Date
- 1909-05-28
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 22 Dr. Blochs Wochenschrift. Sette 389 Fragen, die dort verhandelt wurden, auch vieles, was abseits der Tagesordnung für den interessierten Beobachter von Bedeutung war. Es war eine illustre Versammlung, die sich, getragen vom Vertrauen der deutschen Judengemeinden, zusammenfand, um über Fragen zu beraten, die das vitalste Interesse der Juden Deutschlands berühren. Da gab es Männer der Wissenschaft, deren Namen weit über die jüdischen Kreise hinaus einen guten Klang haben, Vertreter der freien Berufe und Großindustrielle sowohl wie schlichte Männer, die sich in langjähriger pflichttreuer Gemeindearbeit bewährt haben. Dann aber auch eine größere Anzahl Rabbiner, die mit überzeugendem Pathos für die Selbständigkeit ihres Amtes einzutreten wußten, und Abgeordnete der jüdischen Lehrer, deren bescheidene wirtschaftliche Forderungen in geschickter Weise vorgetragen wurden. Dann erhob sich auch einmal einer, der, wohl mangels parlamentarischer Schulung, den Ort für geeignet hielt, die kleinen lokalen Sorgen seiner Gemeinde vorzutragen. Wie bei der Zusammensetzung der Versammlung nicht anders zu erwarten, sah man viele stattliche Erscheinungen und interessante Köpfe. Scharf geschnittene Profile, meist umrahmt von ehrwürdigen Bärten, von semitischem Adel sowohl wie solche, aus denen nur die Aristokratie des Geistes spricht. Es mochte dem Gang der Verhandlungen förderlich sein, daß die Gegensätze, die, trotz der gemeinsamen idealen Endziele, in der Versammlung vertreten waren, nicht lange latent blieben, sondern schon äußerlich durch die Gruppierung der Opposition an der rechten Seite des Saales in die Erscheinung traten. Denn so gab es in der parteipolitischen Erregung keine Steigerung, sondern es wurde schon anfangs nach einer stürmischen Geschäftsordnungsdebatte, die der energische zweite Vorsitzende — um den manches Parlament den Gemeindetag beneiden konnte — mit starker Hand abkürzte, bei der Abstimmung über die Zulassung einer Generaldebatte das Stärkeverhältnis gemessen, so daß sich nachher beinahe in allen Punkten und überall weise Mäßigung zeigte. Immerhin haben doch viele anscheinend behäbige Grauköpfe nachher noch oft bewiesen, daß sie dort, wo es sich um eine Sache handelt, die ihnen am Herzen liegt, mit jugendlichem Feuer für ihre Änficht einzutreten wußten. Im ganzen mochten die Verhandlungen wohl ein wenig darunter gelitten haben, daß man sich stets bewußt blieb, daß eine „Vis major“ das mühsam und mit Liebe errichtete Gebäude — mochte der vorläufige Erfolg auch ein noch so schöner sein — jederzeit umstoßen könne. Und einer, der's wissen mußte, der Landtagsabgeordnete Wolff-Lissa, schien denn auch für den endgültigen Erfolg nicht allzufest zu sein. Jmmerhin war es recht, frisch ans Werk zu gehen und zunächst einmal mit den günstigeren Möglichkeiten zu rechnen. Denn nur so wird der Fortschritt geboren. Eines wird die Tagung, deren Verlauf im ganzen harmonisch zu nennen war, erreicht haben: Sie brachte, wie wenige vor ihr, die Vertreter der verschiedensten Anschauungen zu einander, und mancher wird Gelegenheit gehabt haben, am „Gegner" die Ehrlichkeit der Ueberzeugung anzuerkennen. Das allein würde die Tagung zum Segen für das so vielfach gespaltene deutsche Judentum machen". Aus dem vom Prof. Dr. Philippsohn erstatteten Generalreferat entnehmen wir: „Die Gliederung der neuen Organisation ist gedacht in: 1. der Gemeinde; 2. der Provinzialgemeinde; 3. der Landesgemeinde. Hiebei nimmt bei weitem den breitesten Raum und die wichtigste Stellung die einzelne Gemeinde ein. Ihr obliegt der gesamte Gottesdienst, der Religionsunterricht, die Ausführung der Zeremonial-Gesetzgebung, soweit solche das Gemeindewesen betrifft. In allen diesen grundlegenden Beziehungen ist die Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden auf religiösem und administrativem Gebiete vollkommen gewahrt. Es sind Bestimmungen vorgesehen, die die Selbständigkeit des Kultus und Ritus verbürgen und der Einfluß des Gemeinde-Rabbinats bei der Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes und der religiösen Handlungen, die von Gemeindebeamten vorzunehmen find, ist sichergestellt. An jedem Ort soll nur eine jüdische Gemeinde vorhanden sein, insofern sich nicht ans Grund des Austrittsgesetzes vom 28. Juli 1876 dort n ehrere Gemeinden gebildet haben oder bilden. Kleine leistungsschwache Gemeinden können sich zu Bezirksverbänden zusammenschließen, die den ihnen angehörenden Gemeinden das leisten sollen, was die einzelne nicht zu leisten vermag. Aber diese Bildung von Beznksverbänden beruht durchaus auf Freiwilligkeit, auf dem übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Einzelgemeinden. Der Zweite Grad der Gliederung ist die Provinzialgemeinde, die aus den Abgeordneten der einzelnen Provinz gebildet wird. Die Aufgaben und der Wirkungskreis der Provinzialgemeinde umfaßt aber ausschließlich die Vertretung der gemeinsamen Jntereffen nach außen. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den Einzelgemeinden in technischer, nicht in religiöser Beziehung, die Unterstützung nicht genügend leistungsfähiger Synagogengemeinden und Bezirksverbände, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und der Gemeindevertretung in Einzelgemeinden, die gemeinsamen Wohlfahrts- und Bildungsanstalten der Judenheit in der Provinz. Endlich die Krönung des Gebäudes ist die Landesgemeinde, aber auch diese hat lediglich die Aufgaben der Provinzialgemeinde in einer den ganzen Staat umfassenden Weise zu erfüllen. Sie hat dann diejenigen Provinzialgemeinden, die ans Mangel an Mitteln den berechtigten, an sie von den Einzelgemeinden gestellten Ansprüchen nicht genügen können, zu Hilfe zu kommen. Die den Provinzial- und den Landesgemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Einzelgemeinden zu entrichtenden Abgaben sind auf ein bestimmtes, bescheidenes, den Haushalt der Synagogengemeinde nicht beschwerendes Maß beschränkt. Somit dient die gesetzliche Zus rmmenfaffung der jüdischen Gemeinden Preußens lediglich deren eigensten Interessen. Selbstverständlich beruht die gesamte Gliederung auf dem Grundsätze der Selbstverwaltung und des allgemeinen Wahlrechts, zu dessen Ausübung sämtliche Steuerzahlergemeinden ohne Unterschied berufen sind. Da der Grundsatz der Verhältniswahl noch ein viel umstrittener und ein wirklich befriedigender Modus für deren Einrichtung noch nicht gefunden ist, hat die Kommiffion die Verhältniswahl nicht allgemein obligatorisch machen wollen, sondern denjenigen Gemeinden, die sie einführen wollen, freigestellt. Zum ersten Male erhalten nach unserm Entwurf die Frauen in Preußen ein aktives Wahlrecht; das passive hat die Kommiffion ihnen noch nicht zugestehen wollen. Eine wichtige Frage war die der Stellung der Gemeindebeamten, deren Reckte, die Anstellung. Entlassung, Ruhegehalt und Witwenversorgung, sind von dem Entwurf sorgfältig gewahrt worden. Der Willkür ist hier ein starker Riegel vorgeschoben, ebenso aber ist das pflichtgemäße Verhalten der Beamten gegenüber der Gemeinde zur selbstverständlichen Bedingung für die Diener des Amtes und seiner Einkünfte gemacht. Besonders die Stellung der Rabbiner ist mit Bürgschaften für deren würdige Gestaltung gegenüber der anstellenden Gemeinde umgeben. Dem Rabbiner ist der gebührende Einfluß auf die Gestaltung des Kultus in seiner Gemeinde gewahrt. In entsprechender Weise ist auch für die Sicherung der Stellung der Kantoren und Lehrer gesorgt. Endlich wird bestimmt, daß allen jüdischen Kindern der Religionsunterricht von Gemeindewegen zugänglich zu machen ist. Das sind die großen und allgemeinen Gesichtspunkte, von denen die gemischte Kommiffion bei ihren Arbeiten ausgegangen ist, das Nähere wird Ihnen von den Herren Einzelreferenten auseinandergesetzt werden. Nach einer zweitägigen sehr interessanten Debatte wurde mit 183 gegen 178 Stimmen folgender Antrag des Justizrates Friedmann (Glogau) angenommen: „Bei der Organisation der jüdischen Gemeinden Preußens ist über die Lokalgemeinde und über die Bezirksgemeinde eine weitere Organisation nur insoweit zu schaffen, als es zur Bildung und zur Erhaltung von Bezirksgemeuiden, sowie zur Bildung von Ruhegehaltskaffen erforderlich ist. Eine Organisatio i von Provinzialgemeinden und Landesgemeinde ist nur insoweit zu bilden, als dadurch die Selbständigkeit der Gemeinde in keiner Weise beeinträchtigt wird." Nach weiterer Debatte wurde der Antrag M a k o w e r in folgender Fassung einstimmig angenommen: „Ueber die Frage der Opportunität einer Einreichung des Gesetzentwurfes an die gesetzgebenden Faktoren wird auf dem jetzigen Gemeindetag nicht beschlossen, sondern es wird in dieser Beziehung nach Anhörung des nächsten Gemeindetages gemeinsam mit dem Verbände der deutschen Juden vorgegangen." Ausschuß des Verbandes der Deutschen Jude». Am Montag den 17. Mai 1909 versammelte sich der große Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden in Berlin, um dem Verband wieder einen ersten Vorsitzenden zu wählen, nachdem die Stelle durch den Tod des Justizrates Lachmann verwaist geworden war. Die Wahl fiel auf Justizrat Horwitz in Berlin. Von den sonstigen Gegenständen der Tagesordnung ist zu erwähnen, daß die Liste der Vorträge für die am 17. Oktober 1909 in Breslau abzuhaltende dritte Hauptversammlung des Verbandes nunmehr festgestellt ist. Es sprechen: Rabbiner Dr. G u t t m a n n-Breslau, Justizrat Breslaue r-Berlin, Justizrat Wolf f-Lissa. Die Gemeinden und Verbände erhalten in nächster Zeit die Aufforderung zur Wahl ihrer Delegierten. Verband der Deutschen Juden.