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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-05-07 · 19 (7.5.1909) · page 14

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
19 (7.5.1909)
Date
1909-05-07
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 19 Seite 338 gemeinsame Kommission eingesetzt behufs Feststellung des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Verfassung der jüdischen Religionsgemeinschaft in Preußen. Ein früherer, noch vor Bestehen des Verbandes vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund veranlaßter Entwurf, der im wesentlichen die in Baden für die Juden bestehende Synodalverfassung zum Muster nahm, war trotz seiner guten juristischen Durcharbeitung dennoch wegen seines sachlichen Inhaltes der fast einstimmigen Ablehnung seitens der Juden Norddeutschlands begegnet. Jetzt liegt der neue Entwurf der gemeinsamen Kommission des Verbandes und des Gemeindebundes gemäß den Beschlüßen zweiter Lesung vor. Er ist der öffentlichen Kritik zugänglich gemacht. Auch die im Mai zusammentretende Hauptversammlung des Gemeindebundes wird ihre begutachtende Kritik üben. Die Beschlüße dieser Versammlung, die Gutachten der jüdischen Gemeinden und Körperschaften und etwaige Anregungen von Einzelpersonen sollen dann in einer dritten Lesung der gemeinsamen Kommißion beraten und demnächst den Hauptversammlungen des Verbandes und des Gemeindebundes zur weiteren Beschlußfaßung unterbreitet werden. Der neue Entwurf fußt auf dem in Altpreußen geltenden Gesetz über die Verhältniße der Juden vom 23. Juli 1847: dessen Vorschriften paßt er den jetzigen von Grund aus veränderten öffentlich-rechtlichen Verhältnissen an. Er bringt insoweit im wesentlichen bestehendes Recht in modernisierter Fassung. Er fügt neu einen Aufbau gemeinsamer Behörden für Bezirke, Provinzen und den Staat hinzu, um eine Möglichkeit zu schaffen, kirchliche Einrichtungen auch in steuerschwachen Gemeinden aus Mitteln zu speisen, zu deren Aufbringung auch die steuerkräftigeren Gemeinden herangezogen werden. Das Verhältnis.der jüdischen Religionsgemeinschaft zum Staat ist in allen Grundzügen unverändert gelassen. Die kirchlichen Körperschaften der Juden sind wegen der geringen Zahl der jüdischen Einwohner ohne Einfluß auf staatliche Behörden, insbesondere die Landesvertretung. Nie haben sie auch nur versucht, einen Einfluß in staatlichen Angelegenheiten auszuüben. Daher kann der Staat kein Interesse haben, die kirchliche Selbstverwaltung der Juden zu beschränken oder sein Aufsichtsrecht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um etwa vorkommende offenbare Ordnungswidrigkeiten in der Geschäftsführung zu verhindern. Bisher schon hat der Staat sich einer Einmischung in innere Angelegenheiten in der Regel enthalten. Die Beispiele für das Gegenteil gehören einer älteren Zeit an oder spielen sich in der Provinz Hannover ab. durch deren veraltete Gesetzgebung die dortigen Landrabbiner sich bisweilen verleiten lassen, gegenüber ihren eigenen Gemeinden die Regierung anzurufen. Das Selbstbestimmungsrecht jeder jüdischen Reliaionsgemeinde ist im Entwurf streng festgehalten, in Uebereinstimmung mit dem bisherigen altpreußischen Gesetz und der ganzen mittelalterlichen Ueberlieferung. In der hohen Bewertung dieses Selbstbestimmungsrechtes sind die Konservativen und die Liberalen unter den Juden Norddeutschlands einig. Festgehalten ist das Selbstbestimmungsrecht im Verhältnis zu den neu zu schaffenden höheren Selbstverwaltungsbehörden: diese sollen in die Amtsführung der ihnen Nachgeordneten Behörden nur in denjenigen Ausnahmefällen eingreifen dürfen, für welche dies besonders zugelassen ist. Diese Ausnahmefälle aber betreffen reine Verwaltungsangelegenheiten: selbst in den unterstützten Gemeinden hat die Provinzialgemeinde den Religionsunterricht nicht selbst zu beaufsichtigen, sondern nur dafür zu sorgen, daß überhaupt eine Beaufsichtigung erfolgt, und hat bezüglich des Gottesdienstes gar keine Zuständigkeiten. Nichts, was der konsistorialen oder bischöflichen dauernden Einmischung in die inneren Gemeindeangelegenheilen der christlichen Kirchengemeinden auch nur entfernt ähnlich sähe! Keine kirchliche Oberinstanz! Kein Oberrabbiner! Keine Bestätigung der erwählten.Geistlichen durch kirchliche Oberbehörden! Festgehalten ist das Selbstbestimmungsrecht aber auch im Verhältnis zu den von der Gemeinde angestellten Geistlichen. Nach jüdischer Anschauung kann eine Gemeinde auch ohne Geistlichen bestehen, und tatsächlich sind Rabbiner nur in einem kleinen Teil der jüdischen Gemeinden Preußens angestellt. Die Freiheit des Entschlusses, ob überhaupt ein Rabbiner angestellt werden' soll, muß daher den Gemeinden und künftig ebenso den Vezirksverbänden verbleiben. Sie ist auch unentbehrlich als Sicherheitsventil gegen hierarchische Bestrebungen, die bei der geringen Zahl der in Betracht kommenden Personen und infolge ihres Zusammenschlusses zu einem die Standesinteressen in den Vordergrund stellenden Rabbinerverband eines Tages besonders bedrohlich werden könnten und vor einigen Jahren sogar bereits zu einem Boykottversuch dieses Rabbinerverbandes gegenüber der Gemeinde Koblenz geführt haben. Auch wo ein Rabbiner angestellt wird, ist nach jüdischer Anschauung nicht er, sondern der aus Laien bestehende Gemeindevorstand die oberste Gemeindebehörde. Andererseits kann nicht geleugnet werden, daß seit dem Gesetz von 1847 die tatsächlichen Verhältnisse sich zugunsten der Rabbiner verschoben haben, denn diese besitzen jetzt fast durchgängig eine gute Vorbildung, und nicht alle stemmen sich mit gleicher Schroffheit wie ihre damaligen Vorgänger den von der Zeit geförderten Fortschritten entgegen. Der Entwurf hat daher die Rechte der RabbMr, erheblich erweitert. Ihnen wird kraft des Gesetzes allgemein das (ihnen bisher nur hier und da nach Gemeindesatzung oder Uebung zustehende) Vorrecht eingeräumt, daß sie vor allen Beschlußfassungen über Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes, über bestimmte religiöse Einrichtungen, über Anstellung eines Vorbeiers und dergleichen schriftlich und auf Wunsch auch mündlich zu hören sind. Durch Regelung einer bestimmten Vorbildung wird ihnen die Gewähr gegeben, daß die Amtsgenossen künftig ausnahmslos auf der Höhe moderner Bildung stehen. Vor allem werden die Anstellungsbedingungen so geordnet, daß auch finanziell die Rabbiner so unabhängig gestellt werden, wie dies mit dem Interesse der Gemeinden irgend vereinbar erscheint. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden ihnen nach den Grundsätzen für Staatsbeamte gewährt. Ein sehr erhebliches und daher die Gefahr willkürlicher Kündigung ausschließendes- Martegeld wird ihnen für den Fall zugebilligt, daß ohne ihr erhebliches Verschulden die Anstellung vor eingetretener Dienstunfähigkeit ein Ende erreicht. Die Zugeständnisse zugunsten der Rabbiner sind so weitgehende, daß es bereits fraglich sein kann, ob hierdurch nicht die Gemeinden in. ihrer Bewegungsfreiheit zu stark eingeengt und die kleineren finanziell zu stark belastet werden. Dies wird bei der dritten Lesung noch zu prüfen sein. Die Wirkungen noch weilergehender Rechte der Rabbiner mögen an Vorkommnissen studiert werden, über die aus der bayerischen Gemeinde Kissingen glaubhaft berichtet wird. Jedenfalls werden die Gemeinden gut tun, für den bevorstehenden Gemeindetag ihre Vertreter so auszuwählen, daß die dort zu erwartenden Versuche der Rabbiner auf weitere Aenderung des Entwurfes im Sinne einer Beschränkung der Gemeindefreiheit keine Unterstützung finden.

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