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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-04-23 · 17 (23.4.1909) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
17 (23.4.1909)
Date
1909-04-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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grr. 1* Seite 291 Dr. Vlochs Wochenschrift. Teilnahme der Juden von Saloniki am Marsche auf Konstantinopel. Aus Saloniki wird der „N. I. K." von ihrem dortigen Korrespondenten geschrieben: Die Inden Salonikis, an denen die türkische Freiheitsbewegung schon in ihren Anfängen verläßliche Stützen gefunden hat, zeigen sich auch in diesen — für die Sache des Iungtürkentums so kritischen — Tagen des Vertrauens, das die türkische Fortschrittspartei in die Iuden des Landes gesetzt hat, für würdig. Die Begeisterung der hiesigen jüdischen Gemeinde hat bereits in opferwilligen Sammlungen für die im Felde stehenden Freiwilligen konkreten Ausdruck gefunden, und die jüdische Iungmannschaft stelU sich, froh des neuen Rechte^ mit der Waffe für das Vaterland eintreten zu dürfen, in Massen an den Sammelplätzen der Freiwilligenkorps ein. Bekanntlich macht die jüdische Gemeinde von Saloniki über die Hälfte der gesamten Einwohnerschaft aus. _ Türkische Toleranz. Aus Konstantinopel wird der, „N. I. K." geschrieben. Wie alljährlich, hat auch diesmal die Hohe Pforte dem schönen Brauch einer Sonderspende an die verschiedenen Glaubensgemeinden aus Anlaß des religiösen Frühjahrsfestes Folge gegeben. So ist dem Grotzrabbinate dieser Tage die Summe von 250 türkischen Pfund (die griechische Kirche erhielt 600, die armenische 400) für die Armen der Gemeinde überwiesen worden. Bei der allgemeinen ökonomischen Notlage, die trotz der Freiheit so schnell nicht schwinden will, bedeutet die Spende einen recht fühlbaren Zuschuß zu den Mazzot- (Osterbrot-) Sammlungen, die in den letzten Wochen, nach jüdischer Sitte mit fieberhaftem Eifer veranstaltet wurden. Entscheidung des Berwaltungsgerichtshofcs in Angelegenheit der Kultussteuer eines aus dem Judentum Ausgetretenen. (Abschrift.) Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. Senatspräsidenten Freiherrn von Jacobi, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes, und zwar des k. k. Senatspräsidenten Truxa, sowie der k. k. Hofräte Ritter von Faber, Freiherrn von Weiss und Dr. Pantucek, dann des Schriftführers k. k.,Bezirkskommissärs Nowicki, über die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde in Königliche Weinberge gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 17. Oktober 1907, Z. 35.494, betreffend die Einhebung eines Kultusbeiträges von Johanna Hoffe in Pilsen, nach der am 6. Februar 1909 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des k. k. Ministerial-Vizesekretärs Dr. Rittner, in Vertretung der belangten Behörde, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe: Die israelitische Kultusgemeinde Kgl. Weinberge hat bei der Bezirkshauptmannschaft Kgl. Weinberge die Bitte gestellt, es möge von Frau Johanna Hoffe eine Kultussteuer für das Jahr 1906 im Restbeträge von 41 K 31 h eingehoben werden. Johanna Hoffe hat die Einwendung erhoben, dass sie am 8. März 1906 die Anzeige von ihrem.Austritte aus der israelitischen Religionsgenossenschaft erstattet habe und dass diese Anzeige mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kgl. Weinberge am 13. März 1906 zur Kenntnis genommen worden sei, sie sei daher im Hinblicke auf Artikel 5 und 9 des interkonfessionellen Gesetzes zur Zahlung des , auf die Zeit nach dem Austritte entfallenden Teiles der Jahressteuer nicht verpflichtet; den auf die Zeit bis zum Austritte entfallenden Teilbetrag hat Johanna Hoffe entrichtet. Während nun die Bezirkshauptmannschaft Kgl. Weinberge und die k. k. Statthalterei in Prag die Einwendung als unbegründet bezeichneten und der Johanna Hoffe die Zahlung im Sinne des Begehrens der Knltusgemeinde auttrugen, hat das Ministerium ihr Kultus und Unterricht unter Abänderung der Entscheidungen der unteren Instanzen, unter Berufung auf Artikel 5 und 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49, betreffend die Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger, ausgesprochen, dass durch den Austritt aus der israelitischen Religionsgesellschaft das Recht der Kultusgemeinde, die Rekurrentin zur Leistung des Kultusbeitrages heranzuziehen, verloren gegangen sei und die Rekurrentin als Nichiisraelitin zur Leistung des Kultusbeitrages nicht verhalten werden könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde Kgl. Weinberge, welche der Gerichtshof aus nachstehenden Erwägungen als begründet erkennen musste. Es kann weder aus Artikel 5, noch aus dem Artikel 9 des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 gefolgert werden, dass der Austritt einer Person aus einem Religionsbekenntnisse auf jene konkreten Beitragsleistungen zurückwirke, welche schon vor dem Austritte zu Recht bestanden haben, oder mit anderen Worten, dass-Leistungen, bezüglich derer die Leistungspfticht schon bestanden hat, nicht mehr zu prästieren sind, nicht mehr eingehoben werden dürfen oder eventuell pro rata temporis zurückbezahlt werden müssten, wenn inzwischen der Religionswechsel erfolgt. Diese Rechtsanschauung ist in dem hiergerichtlichen Erkenntnisse vom 4. April 1908, Z. 3467, ausgesprochen und war hinsichtlich der Begründung auf dieses Erkenntnis gemäss § 44 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes vom 22. August 1907, R.-G.-Bl. 209, verwiesen. Die Frage, ob Johanna Hoffe schon vor ihrem Austritte aus der mosaischen Religion verpflichtet war, den Beitrag für das ganze Jahr 1906 zu entrichten, ist aus den Bestimmungen des behördlich genehmigten Statutes der Kultusgemeinde zu entscheiden, welches nach § 28, Punkt 7, des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kultusgemeinde erforderlichen Mittel zu regeln hat. Hiebei kommen folgende Bestimmungen der Statuten in Betracht. Nach § 91 ist jeder Angehörige der Kultusgemeinde, welcher Vermögen, Erwerb oder ein den üblichen Taglohn übersteigendes Einkommen hat, verpflichtet, zur Bedeckung der Kultusgemeinde-Erfordernisse einen jährlichen Kultusbeitrag zu leisten. Nach § 92 ist derjenige, welcher vor dem, beziehungsweise am 1. Jänner eines Jahres seinen ordentlichen Wohnsitz im Sprengel der Knltusgemeinde nimmt, für das neue Jahr zur Beitragsleistung verpflichtet, wenn er auch noch im Laufe dieses Jahres seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Kultusgemeinde aufgibt oder mit Tod abgeht, und bleibt derjenige, welcher seinen Wohnsitz aus dem Sprengel verlegt und dies nicht bis längstens 30. November dem Vorstande anzeigt, auch für dis folgende Verwaltungsjahr für die Kultusgemeinde beitragspflichtig. Endlich normiert § 101, dass die Kultusbeiträge im Laufe des Monats ganzjährig im vorhinein zu entrichten sind. Aus diesen Bestimmungen muss gefolgert werden, dass die Beitragspflicht sich immer attf das ganze Verwaltungsjahr, welches nach § 88 mit dem Kalenderjahr zusammenfällt-, bezieht, dass eine Teilung des Beitrages nach kürzeren Zeitperioden nicht einzutreten hat, auch wenn im Laufe des Verwaltungsjahres dis Mitgliedschaft erlischt, und dass derjenige, welcher am 1. Jänner noch Mitglied der Kultusgemeindy war, für das ganze Jahr den Beitrag auch dann zu entrichten hat» wenn nachher eine die Auflösung des Mitgliedschaftsverhältnisses begründende Tatsache eingetreten ist, ohne dass es darauf ankommt, wann die Vorschreibung des Beitrages dem betreffenden Mitgliede zugestellt wurde. Da Johanna Hoffe am 1. Jänner 1906 noch Mitglied der Kultusgemeinde war, hatte sie den ganzen Jahresbeitrag für das Jahr 1906 zu entrichten und es musste die diese Verpflichtung negierende Entscheidung als gesetzlich nicht begründet aufgehoben werden. Wien, am 6. Februar 1909. Jacobi m. p. Dr. Friedrich Etbogen. (Ein Gedenkblatt.) So Haben sie ihn denn hingebettet an sonnigem Morgen in den düsteren Erdengrund, aus dem kein Wort des beredten Mundes, kein Pulsschlag des warmen Herzens mehr zu uns dringt. Eine kraftvolle Individualität von gesundem Leib und mächtigem Geist, die jählings niedergestreckt wurde von dem bleichen Allüberwinder, dem früher oder später jegliche Kreatur verfällt. Früher oder später — z u früh, ach, viel zu früh, das ist unsere schmerzliche Todesklage. Auf dem Zrnith seines universellen, männlich gereiften, vom Sturm und Drang überschäumender Jugend abgeklärten

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