Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 9 (26.2.1909)
- Date
- 1909-02-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3021818-3021828--18098-3043008- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Dr. DIochs Wochenschrift. natürlich rer PiseLr Ei laß keine Antwort, er beschränkt sich darauf, mil erschreckender Nüchternheit am kahlen Formalismus kleben zu bleiben. All»in selbst von allen Forderungen der gewöhnlichsten Humanität abgesehen — wo steht es geschrieben, daß ein Mensch nicht berechtigt ist, für einen anderen im Unglück einzutreten? Wir lassen nunmehr auch das Majestätsgesuch in extenso folgen, in welchem aufmerksame Leser der „Oesterreichischen Wochenschrift" manche bekannte Daten finden werden. Es wurde am 21. Dezember 1908 übergeben und lautete: Euere k. n. k. Apostolische Majestät! Allergnädigster Kaiser und Herr! Die in tiefster Ehrfurcht Unterzeichneten Repräsentanten des Vereines zur Abwehr des Antisemitismus nahen sich dem historischen Horte fürstlicher Huld und Milde, dem erlauchten habsburgischen Throne mit der alleruntertänigsten Bitte, einen Machtsprüch fällen zu wollen, demzufolge jenem Unglücklichen die Freiheit wieder geschenkt werden soll, der nach ihrer vollsten Ueberzeugung vor 9 Jahren unschuldig wegen Teilnahme an 2 Morden zum Tode verurteilt und sodann zu lebenslänglichem Kerker begnadigt wurde Im Vertrauen auf die stets betätigte, unerschöpfliche Gnade und Gerechtigkeitsliebe Euerer Majestät glauben sie, vor allem zur hiuld vollen Erwägung Euerer Majestät die Tatsache anführenzu dürfen, dass bei allen durch Menschen gesprochenen Urteilen Irrtümer selbst bei der besten Information, bei dem besten Willen, objektiv zu sein, vorgekommeu sind und, solange eine Rechtsprechung bestehen wird, unterlaufen werden. Sie wagen es in dieser Hinsicht auf ein Beispiel in der Geschichte, den entsetzlichen Fall Calas im Jahre 1765, zu verweisen, bei dem es erst dem Genie eines Voltaire gelang, das Ansehen des unter furchtbaren Qualen mit dem Rade Hingerichteten nach Jahren hei zustellen. Noch weiter in das Mittelalter zurückdringend, starren uns die grauenvollen Htxenprozesse entgegen . . : was bedeuten sie anders als die traurigsten Rechts-Irrtümer, die je durch Voreingenommenheit einerseits, durch unglaublich leichtfertiges Beweisverfahren andererseits, zustande kamen! Und dieser Prozedur mussten unter unsagbaren Martern Hunderttausende von unschuldigen Frauen und Mädchen, darunter Kinder unter 10 Jahren, zum Opfer fallen, ehe ein erleuchteter Geist, der Jesuiten-Pater Graf Spee seine Ueberzeugung dahin aussprechen durfte, dass sich durch die Folter jedes Geständnis erpressen lasse. Insbesondere aber zahlreich fordert der Hass seine Opfer unter den unglücklichen umherirrenden Juden, welche demselben unter dreierlei Formen schutzlos ausgeliefert sind: dem Glaubens-, Rassen- und in neuerer Zeit dem wirtschaftlichen Hass! Der bis in die neueste Zeit hineinragende Fanatismus aus religiösen Gründen mag wohl die meisten Tötungen hervorgebracht haben, er ist umso hartnäckiger, als er sehr häufig den Deckmantel für Beraubungen bildete! Wiewohl Päpste sogar sich gegen das Ritualmordmärchen aussprachen, ist dieser Blutaberglaube immer noch nicht auszumerzen. Die heiligen Väter, welche in mehr oder minder nachdrücklicher Weise ihre Stimme dagegen erhoben, sind : Gregor I der Grosse (590—604), Alexander III. (1159—1181), Honorius III. (1216—1227),. Gregor IX. (1227—1241), Innocenz IV. (1248—1254), Gregor X. (1271-1276), Benedikt XII. (1335—1342), Martin V. (1417-1431), Felix V. (1439—1449), Sixtus IV. (1471 bis 1484), Clemens ,VU. (1523—1534), Paul III. (1534—1549), Pius IV. (1559-1565), Sixtus V. (1585-1590), Benedikt XIV. (1740—1758), Clemens XIII. (1758—1789), Clemens XIV. (1769 bis 1774). Ausser den genannten Päpsten beschützten die Juden: Erzbischof Hermann III. von Köln, sowie der Prager Dechant Cosmas im Jahre 1096 beim ersten Kreuzzug, in Frankreich der Mönch Bernhard v. Clairvaux, 1146 beim zweiten Kreuzzug, ferner verteidigte sie Martin Luther, wiewohl selbst ein ausgesprochener Antisemit, rücksiehtlich des Ritualmordes, indem er diesen als „Lüge“ und. „Narrenwerk“ stigmatisierte, ebenso der berühmte Philosoph Joh. Reuchlin, Professor Wagenseil um das Jahr 1700, Erzbischof Kozdara von Lemberg 1801, die Bischöfe Dräseke (1832 1844), Reinkens 1882. die Professoren: J. v. Döllinger, Dr. Molitor, Dr. Strack, Nöldeke, Baumgartner, Lagarde, Kautsch, Fürstbischof Dr. Kopp, dann die theologischen Fakultäten von Leipzig, Amsterdam, Utrecht, Leyden und Kopenhagen, welche sämtlich die Blutbeschuldigung als ganz ungerechtfertigt zurückwiesen. Vielschärfer drückt sich die Bulle vom 25. September 1253 des vorgenannten Papstes Innozenz IV. aus, welche diiekt jeden mit Exkommunikation bedroht, wer den Juden vorweife, bei ihrem Ritus Menschenblut zu gebrauchen. In der voransgeganeenen Bulle vom 5. Juli 1247 desselben Papstes wmde auf den Widerspruch hingewiesen, der zwischen der Blutbeschuldigung und der heiligen Schrift bestehe, indem in letzterer den Juden direkt untersagt wird, während der Zeit des Passahfestes etwas Totes zu berühren. Auch auf die andere Form des Judenhasses, die sieh in Raub aussert, wird in der Bulle bereits hingewiesen. Diesen Voten reiht sich das Gutachten des Jesuitenpaters Haselbauer, des Zensors der „Judenbücher“ in Prag, an, welcher 1736 bescheinigte, dass- „in der ganzen ihm sehr wohl bekannten hebräischen Literatur nichts vorkomme, was auf die Blutbeschuldigung hin weisen könnte“. Weit entfernt, irgend ein persönliches Motiv hei jenen 24 Männern voraussetzen zu wollen, welche als Geschworene über den unglücklichen Hilsner zu Gericht sassen, können die alleruntertänigst Unterzeichneten doch nicht der Einsicht sich verschliessen, dass auch hier Irrungen, nicht genügend bewiesene Tatsachen zu dem unheilvollen Spruch geführt haben, der, wenn auch die ursprüngliche, auf Ritualmord lautende Anklage abgeändert werden musste, immerhin den Angeklagten zum Lebendigtoten verdammt hat. Obwohl neue, 'mittlerweile eingetretene Momente nicht eigentlich aufgefühlt werden können, so lä-st sich das Gewissen doch nicht beschwichtigen und die alleruntertänigst Gefertigten können nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass in dem Beweisverfahren einige Unsicherheiten und Lücken zu entdecken sind, welche geeignet erscheinen, den Unglücklichen zu entlasten. Wiewohl sie vollständig davon überzeugt sind, dass es sich im vorliegenden Falle um einen keineswegs einwandfreien und moralisch vollwertigen Menschen handelt, so erheischt doch das Prinzip und der Ernst der Sache eine nochmalige Erwägung aller Begleitumstände. Ueberdies ist in neuerer Zeit ein wesentlicher Umstand hinzugetreten, welcher ganz besonders geeignet erscheint, diese Ansicht zu stärken: das ist die wissenschaftliche, sozusagen experimentelle Piüfung von Zeugenaussagen auf ihre Glaubwürdigkeit. Einer der hervorragendsten Straft echtslehrer der Gegenwart hat in Berlin im Jahre 1901 (4./XII.) ein durchwegs aus jmisten, somit fachkundigen intelli enten Persönlichkeiten, zusammengesetztes Auditorium unbewusst Zeugen eines vorher genau besprochenen — fingierten — Attentates sein lassen, um hiedurch die protokollarisch festgehaltenen Aussagen jedes Einzelnen zu eiforschen. Da ergab es sich, d iss die widersprechendsten Ansichten und Eindrücke wieder-: egeben, jadasssogarDetails registriert worden sind, die sich gar nicht ereigneten! Von 14 Einzelheiten, die den Tatbestand bildeten, wurden bis zu ]2 unrichtig angegeben und selbst die beste Aussage gab davon 4 — unrichtig, ungenau oder gar nicht au. Es lässt somit dieses Ergebnis einen schwerwiegenden Rückschluss auf die vielen Strafverhandlungen zu, welche sich auf die Zeugenaussagen aufbauen. Auch im H i 1 s n e r-Prozesse spielte ja die Zeugenaussage, der „Tatbestand“ die wichtigste Rolle. Die ehrfuichtsvollat Unterzeichneten können sich der Besorgnis nicht entschlagen, dass auch hier ähnliche Verhältnisse obgewaltet haben, — selbst wenn sie ganz abseheu könnten von der zweifellos vorhandenen Wirkung einer masslos betriebenen Agitation sowohl vor der Verhandlung, wie einer nicht minder nachdrücklichen nm nicht zu sagen strafwürdigen während der> eiben, sowohl im Jahre 1899 (28.-/IV.) wie auch später im Jahre 1904 (5./XI.) wurde seitens eines der her richtigsten Agitatoren in öffentlicher Sitzung des niederösterreichischen Landtages die Beschuldigung gegen den damaligen Justizminister erhoben, er habe den Polnaer „Ritualmord“ totschweigen wollen; das erste Mal sogar wurde ihm vorgeworfen, er sei bestochen worden, ohne dass gegen ihn eingeschritten worden wäre! Auf Grund dieser Vorkommnisse in Verbindung mit dem ständigen gegen Juden — als Minorität — überhaupt eingewurzelten Hass konnte das Urteil kaum anders ausfallen. Hatten doch als Hauptbelastungsargumente die Aussagen zweier Männer gedient, deren einer sich erst fast mehr als vier Monate nach der Tat meldete — angeblich um es sich mit den Juden nicht zu „verderben“, — und mit freiem Auge auf eine Entfernung von 667 m Hilsner erkannt haben will — keineswegs aber bei der Leiche beschäftigt, sondern nur in der Nähe des Tatortes umhergehend! Nun haben aber eingehende Untersuchungen bewiesen, dass mit sicher heit Personen auf diese Entfernung nicht erkannt werden können. Der andere dieser Zeugen wusste nur anzugeben, dsss er am 29. März > 899, dem Tage, an welchem die ermordete Hruza das letzte Mal gesehen wurde, „drei Juden eilig in der Richtung des Tatortes gehen gesehen“ habe. Tatsächlich waren dies die einzigen Anhaltspunkte sowohl für das Gericht in Kuttenberg, wie auch nach der neuerlich angeordneten Verhandlung in Pisek. Alles übrige ging auf Rechnung einer Massensuggestion, die auch bei einer weniger heftigen Agitation nicht versäumt hätte, in jedem Einzelnen die Leidenschaft hoch aufscbäumen zu lassen uad die ihre Wurzel nicht nur in lokalen Umtrieben, sondern weit mehr in Wien hat»e. Ueber die iy Kattenberg und Pisek geführten Verhandlungen sei es in aller Ehrfurcht gestattet, zu registrieren, dass eiu förmlicher Nebengerichtshof ans Agita'oieii bestand, weicher eineu geradezu