Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 2 (8.1.1909)
- Date
- 1909-01-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr 2 mr. Liscv's MKeiseRscdrLN« Seite 29 der israelitischen Religionsgesellschaft erlassenen Statuts der Wiener Kultusgemeinde zu entscheiden. Nun bestimmt 8 95 des Statuts, daß zur Zahlung einer Kultussteuer jeder Angehörige der Gemeinde, welcher ein eigenes Vermögen, einen Erwerb oder ein Einkommen besitzt, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf die Dispofitionsfähigkeit verpflichtet sei, ferner, daß die Kultussteuerpflicht eines in Wien seinen Wohnsitz nehmenden Israeliten vom 1. Jänner des nächstfolgenden Verwaltungtzjahres zu beginnen hat und daß die Kultussteuerpflicht eines Israeliten, der seinen Wohnsitz in Wien aufgibt und dies mindestens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres dem Kultusvorstande mitteilt, mit Ablauf dieses Jahres zu entfallen hat. Aus diesen beiden letzteren Bestimmungen muß gefolgert werden, daß wenigstens, insoweit es sich um Ueberfiedlungen handelt, bie Beitragspflicht sich immer auf ein ganzes Verwaltungsjahr bezieht, daß diese Leistung unteilbar ist und daß der Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung der Kultusbeiträge davon abhängt, ob das die Mitgliedschaft begründende Verhältnis des Aufenthaltes zu Beginn des betreffenden Verwaltungsjahres, welches nach § 89 des Statuts mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, also mit 1. Jänner bestanden hat. Das Statut läßt hier — übrigens im Einklänge mit der Bestimmung des 8 23 des Gesetzes über die Regelung der äußeren Verhältniffe der israelitischen Religionsgesellschaft — gewissermaßen eine Kompensation eintreten, cs verpflichtet denjenigen, welcher im Laufe eines Verwaltungsjahres in das Gebiet der Kultusgemeinde überfiedelt, zu keinerlei Beitragsleistung an die Wiener Kultusgemeinde für das laufende Verwaltungsjahr, anderseits soll derjenige Israelit, welcher im Laufe eines Verwaltungsjahres den Aufenthalt im Gebiete der Wiener Kultusgemeinde aufgibt, den ganzen Jahresbeitrag für das betreffende Verwaltungsjahr an die Wiener Kultusgemeinde decken. Handelt es sich also um die Beitragsleistung bei Ueberfiedlungen, so ist zweifellos der Jahresbeitrag als eine einheitlich unteilbare Leistung anzusehen und ist als Stichtag für die Beitragspflicht der 1. Jänner jedes Jahres zu betrachten. Nun bestimmt aber 8 96 weiters ganz allgemein, daß die Kultussteuer im Laufe des Monates Jänner ganzjährig im vorhinein zu entrichten ist. Auch hier ist also eine Teilung der Steuer nicht vorgesehen. Offenbar hängt diese Bestimmung des 8 96 mit jener des 8 95 zusammen und beweist, daß die im 8 95 für Ueberfiedlungen ausgesprochenen Grundsätze, wonach der Jahresbeitrag unteilbar ist und die Beitragspflicht nach dem am 1. Jänner bestandenen Angehörigkeitsverhältniffe sich richtet, nicht auf den Fall der Ueberfiedlung beschränkt find, sondern aus naheliegenden budgetären Gründen in Bezug auf die Beitragsleistung überhaupt gelten. Denn nur dann konnte bestimmt werden, daß der Beitrag ganzjährig im vorhinein zu entrichten ist, wenn die Beitragsleistung für das Verwaltungsjahr unteilbar ist und die Beitragspflicht nicht von zwischen weiligen Aenderungen in den Verhältnissen abhängt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Statut im 8 96 zur Erfüllung der schon mit 1. Jänner zurecht bestehenden Verpflichtung noch eine einmonatliche Frist gewährt, indem gestattet wird, daß die Entrichtung im Laufe des Monates Jänner erfolgen kann. Da nun .... mit 1. Jänner 1905 unbestrittenermaßen Mitglied der Kultusgemeinde war, damals also noch alle Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedes hatte, so war er damals zur Beitragsleistung verpflichtet und erstreckte sich diese seine Verpflichtung unmittelbar auf das ganze Verwaltungsjahr 1905. Wien, am 31. Oktober 1908. Jacobi m. p. Budapest. D i e Unterrichtsverwallung und die Israeliten. Seit längerem werden, wie die Lokalkorrespondenz „Magyar Hirado" meldet, häufige Klagen laut gegen jene Sektion des Kultus- und Unterrichtsministeriums, in welcher die Angelegenheiten der israelitischen Konfession erledigt werden. Die Ursachen der Klagen sind auf die Krankheit des betreffenden Ressortleiters zurückzuführen, da die einander zuwiderlaufenden Verfügungen und Bestimmungen, welche die normale Funktion der Religionsgemeinden hemmen, den Intentionen weder des Ministers, Grafen Albert Apponyi, noch des Staatssekretärs entsprechen. Israelitischerseits werden nun bie“ Daten zusammengestellt, welche die abnormale Tätigkeit der Sektion veranschaulichen. Es handelt sich hierbei keineswegs um die großen israelitischen Organisationsfragen, sondern nur um jene alltäglichen Angelegenheiten, deren derzeitige Erledigung dem Geiste widerspricht, der bisher in dieser Sektion geherrscht hat. Der Minister soll amtlich auf die Anomalien aufmerksam gemacht werden, von denen niemand weder einen ethischen noch einen materiellen Vorteil hat. Berlin. Unter zahlreicher Beteiligung einheimischer und auswärtiger Mitglieder, sowie hervorragender Vertreter der Wissens! östlichen Welt hielt am 28. November 1908 die Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums in der Aula der Knabenschule der jüdischen Gemeinde, die der Vorstand mit gewohnter Liberalität hierfür zur Verfügung gestellt hatte, ihre Generalversammlung ab. An der Hand des gedruckt vorliegenden Jahresberichtes wies der Vorsitzende, Prof. M. Philippson, auf das Emporblühen der Gesellschaft hin, wie es sich in dem Anwachsen der Mitgliederzahl und in der Herausgabe verschiedener Werke — die zum Teile kostenlos an die Mitglieder verteilt wurden — kundgibt; wir nennen von diesen Werken an dieser Stelle nur den ersten Band des Maimonidesgedenkwerkes, das Beiträge aus der Feder der bedeutendsten jüdischen Gelehrten der Jetztzeit enthält, den ersten Band der Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter von dem Züricher Privatdozenten Georg Caro, sowie den ersten Band der gesammelten Schriften des verewigten David Kaufmann. Nach Erteilung der Decharge und der durch Zuruf erfolgten Wiederwahl des Ausschusses und der Revisoren nahm der Profeffor an der Universität Berlin, Herr Dr. Nikolaus Müller, das Wort zu einem feffelnden, durch einen Situationsplan und eine Reihe von Lichtbildern trefflich illustrierten, von der Versammlung mit vielem Interesse und lautem Beifall aufgenommenen Vortrage über die von ihm in langjähriger Arbeit erforschte jüdische Katakombe vor der Porta Portese in Rom, den ältesten jüdischen Friedhof im Abendland. Einleitungsweise sprach er der Gesellschaft zur Förderung der Wiffenschaft des Judentums seinen Dank dafür aus, daß sie ihm in liberaler Weise einen Teil der notwendigen Mittel zur Bezahlung der mit den Ausgrabungen beschäftigten Arbeiter (Taglöhner) dargereicht hat. Im Jahre 1904 auf einer Reise begriffen, auf der er die letzten Vorarbeiten für sein 1884 in Angriff genommenes großes Werk über alle aus dem Altertum und frühen Mittelalter stammenden jüdischen Begräbnisstätten Italiens abschließen wollte, wurde der Vortragende in R o m vor die unerwartete neue Aufgabe gestellt, einen durch einen Erdrutsch zum Vorschein gekommenen jüdischen Friedhof 1904 und in den folgenden Jahren auszugraben und zu durchforschen. Zu den reichen Ergebniffen seiner unter großen Schwierigkeiten angeführten Arbeiten übergehend, schilderte der Vortragende die Lage und Architektur der Katakombe, die zwar der Italiener Bosio schon 1602 gesehen, auf deren Studium er jedoch nur 2 Stunden (!) verwendet hatte. Die Anlage steht mit ihrem architektonischen Reichtum unter allen Katakomben Roms, auch den christlichen, einzig da. Besitzt sie doch 4 verschiedene Arten von Grabräumen und 8 verschiedene Grabformen! Besonders wichtig find die höhlen artigen Grabgemächer und die aufgemauerten Särge, weil sie in keiner anderen römischen Katakombe angetroffen werden, sowie die sogenannten Formae und die Särge aus gebranntem Ton, die man in keiner gleichzeitigen römischen Katakombe findet. Im 1. bis IV. Jahrhundert nach Christi benutzt, somit alle bisher im Abendland bekannt gewordenen israelitischen Friedhöfe an Alter übertreffend, biente