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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1909-01-08 · 2 (8.1.1909) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
26 (1909)
Issue
2 (8.1.1909)
Date
1909-01-08
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 28 Nr. Mlocv's Mocdenscdrtn. Nr. 2 Von den Kandidaten wirbt Herr König, der sich nach den Worten des Präsidenten als ausgezeichnete Kraft bewährt hat, wegen Berufsreise nur schriftlich um das Vertrauen. Herr Jgn. Klein weist unter großem Beifall auf seine langjährige Tätigkeit in jüdischen Korporationen (Kinderheil, Verein zur Hebung der Gewerbe, Kreditverein, „Chewra Kadischa"), auf seine Vertrautheit mit dem jüdischen Leben und auf seine 25jährige Zugehörigkeit zum Vereine hin, dessen Tempclvorstand er angchörte. Kommerzialrat Kraus verspricht, nach wie vor in bisher gewohnter Weise im Vorstand weiterzuwirken (Beifall). Herr Leopold Waller appelliert als homo novus an das persönliche Vertrauen der Vereinsmitglieder, die ihn seit 25 Jahren kennen. Bei der darauf stattfindenden Wahl fungieren die Herren Lemberger und David Kohn als Skrutatoren. Von 35 abgegebenen Stimmen erhalten die Kandidaten Jgn. Klein 33, Herm. König 32, Kommerzialrat Karl Kraus 31, Leop. W a l l e r 34. Von Herrn B a r k a u liegt ein schriftlicher Antrag über Aenderungen beim Gottesdienste am Freitag abend vor. Darüber sprechen sehr sachverständig die Herren Julius Wassertrüdinger und Kultusvorsteher Salo C o b n. Ueber eine Aenderung bei der Anordnung des Maskir spricht Herr Rudolf Sohr. Herr Stowasfer ersucht, sich noch weiter mit der Frage der Notausgänge zu beschäftigen. Nachdem noch die gewählten Vorstandsmitglieder für das Vertrauen gedankt haben, wird die Generalversammlung vom Präsidenten geschlossen. Korrespondenzen. Mitteilungen der „Israelitischen Allianz zu Wien". Aus der Plenarsitzung vom 7. Dezember 1,908 unter dem Vorsitze des Präsidenten Herrn David R. v. Gut mann. Der Präsident berichtet über die einerseits von einem Komitee in Berlin, andererseits von der „Jca" in Paris in Vorschlag gebrachten Projekte einer Zusammenfassung der Hilfsorganisationen und teilt mit, daß die Vereinsleitung dem Vorschläge der „8«t" zugestimmt habe. Aus dem Präfidialberichte geht ferner hervor, daß der Lämelschule in Jerusalem auch für das laufende Jahr, gemäß einem früheren Beschlüsse des Vorstandes, eine Subvention von X 3000 und dem „Hilfsverein für die notleidende jüdische Bevölkerung in Galizien" zur Entsendung von Lehrerinnen der Spitzenklöppelei nach Galizien der bewilligte Betrag bonXöOOO überwiesen wurde. Rumänien. Für die Verköstigung armer Schulkinder, besonders von Kindern der durch die Ausweisungen in Not gegeratenen Juden werden auf Grund der vorliegenden Berichte aus dem gemeinsamen Hilfsfond 2500 Francs, ferner aus den Mitteln der „Allianz": der gemischten Schule in Adjut. . . Frcs. 200 „ Mädchenschule „Lumina", Galatz. „ 300 „ Schule Frumufica, Galatz . . . „ 300 „ „Assei Tow", Vaslui . . „ 400 „ Mädchenschule, Bacau.„ 300 „ „ Piatra Neamtz. . „ 400 „ Schule „Or Thora", Botosani „ 750 „ „ in Sulitza .... . . „ 300 zusammen für rumänische Schulen Frcs. 2.950 bewilligt. Erziehungswerk in Galizien und der Bukowina. Dem „Jubiläumskinderhort" in Kolomea wird für das laufende Jahr eine Subvention von X 400, der Schule „Safa Berura" in Sambor K 100, dem jüdischen Privatgymnafium in Storozynetz pro 1908/9 X 400, dem Mischen Schülerheim in Brody ein vom Präsidium festzusetzender Beitrag zu den Kosten ber Einrichtung bis zur Höhe von X 500 bewilligt. Auswanderung. Dem „Auskunftsbureau für jüdische Auswanderer in Basel" wird die Subvention im Betrage von Frcs. 1000 auch für das laufende Jahr erneuert. Entscheidung des Berwaltungsgerichtshofes in Angelegenheit der aus dem Judentum ausgetretene» Geweindemitglieder. Nr. 10415 ex 1908. Abschrift. Im Namen Sr. Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. Senatspräfidenten Freiherrn vonIacob i, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes Dr. Schimm' .Freiherrn von Weiß, Dr. Weingarten und Dr. Binder, dann des Schriftführers k. k. Bezirkskommissärs Ritter von Thaa über die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde in Wien gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 8. Oktober 1907, Z. 30533, betreffend die Einhebung einer Kultusumlage von.. nach der am 31. Oktober 1908 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Adolf Stein, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung der Beschwerde, dann der Gegenausführungen des k. k. Ministerial-Vize-Sekretärs Doktor Rittner, in Vertretung der belangten Behörde und des Dr. Hans Helversen, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung des mitbelangten Ludwig Mannaberg in Wien zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe: Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob ... . . ., welcher, im Laufe des Monates Jänner 1905 aus der mosaischen Religion ausgetreten ist, der israelitischen Kultusgemeinde Wien den ganzen Jahresbetrag der Kultussteuer für das Jahr 1905 zu entrichten habe, wie die beschwerdeführende Wiener Kultusgemeinde behauptet, oder ob nur der auf die Zeit bis zum Austritte verhältnismäßig entfallende Teil des Jahresbeitrages zu entrichten sei, welch' letzteren Standpunkt .einnimmt. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, den Restbetrag exekutiv einheben zu lassen, und zwar unter Berufung auf Artikel V und IX des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49, weil durch den Austritt Mannabergs das Recht der Kultusgemeinde, ihn zur Leistung heranzuziehen, verloren gegangen sei und er. als Nichtisraelit zur Leistung nicht verpflichtet werden könne. Der Gerichtshof ist bei seinem Erkenntnisse von folgender Rechtsanschauung ausgegangen. Es kann weder aus Artikel V noch aus Artikel IX des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 gefolgert werden, daß der Austritt einer Person aus einem Religionsbekenntniffe auf jeNe konkreten Beitragsleistungen zurückwirke, welche schon vor dem Austritte zu Recht bestanden haben oder mit anderen Worten, daß Leistungen, bezüglich derer die Leistungspflicht schon bestanden hat, nicht mehr zu prästieren sind, nicht mehr eingehoben werden dürfen, öder eventuell pro rata temxoris zurückgezahlt werden müßten, wenn inzwischen der Religionswechsel erfolgt. Diese Rechtsanschauung ist in dem h. g. Erkenntnisse vom 7. April 1908, Z. 3467, ausgesprochen und wird hinsichtlich der Begründung auch dieses Erkenntnis gemäß § 44 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes vom 22. August 1907, R.-G.-Bl. Nr. 209, verwiesen. Die Frage, ob.schon vor seinem Austritte aus der mosaischen Religion verpflichtet war, den Beitrag für das ganze Jahr 1905 zu entrichten, ist aus den Bestimmungen des auf Grund des Gesetzes vom> 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse

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