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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-12-25 · 52 (25.12.1908) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
52 (25.12.1908)
Date
1908-12-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr.zk>3 Dr. Llocb's MocbenscbrM «eite 915 auf die Juden eine politische Stellung zu schaffen. Da sie nichts zu verlieren haben, sind sie maßlos frech und gemein und scheuen die Gerichte nicht» mit denen die meisten von ihnen schon zu tun hatten. Die Erfolge dieser Bande sind bis jetzt nicht groß, was dem bewährten Vorkämpfer für jüdische Interessen, dem Obmanne des Jüdischen Klubs im Reichsrate» Herrn Dr. Benno Straucher, zu verdanken ist. Der Herr Abgeordnete verteidigt mit Mut und Geschick die für die Volkswirtschaft/ der Bukowina maßgebenden Juden, für deren Interessen er unermüdlich tätig ist. Aus seiner Kampagne gegen die antisemitischen Preßbeftien von Czernowitz veröffentlichen wir folgende Interpellation: . „Seit ungefähr einem Jahre erscheint in Czernowitz das „Bukowinaer Volksblatt", welches eine bisher Hierlands unerhörte brutale Verhetzung und Aufreizung gegen die jüdische Bevölkerung in Stadt und Land und gegen das Judentum überhaupt, gegen die jüdische Religion und ihre Vorschriften, gegen die jüdisch-rituellen Einrichtungen, gegen die jüdischen Schriften und Gebräuche, kurz gegen alles, was jüdisch ist, betreibt: diese zügellose Agitation und Hetze bildet aber eine flagrante Verletzung der Bestimmungen der Staatsgrundgesetze und des geltenden Strafgesetzes. Die meisten Nummern des genannten Blattes enthalten die grundlosesten Beschimpfungen und Anschuldigungen gegen Juden, jüdische Religion, jüdische Satzungen und Judentum, die von Lügen und Denunziationen strotzen, und werden den Juden die häßlichsten und verächtlichsten Untugenden angedichtet, wodurch die niedersten Instinkte und Leidenschaften der Maffen gegen die Juden aufgestachelt werden. Das „Vukowinaer Volksblatt" tischt seinen leichtgläubigen Lesern die abenteuerlichsten, erlogensten Dinge über angebliche Vorschriften oder Gebräuche in den jüdischen Religionsgesetzen oder bei den Juden auf, die bereits längst von Forschung und Wissenschaft als boshafte Verleumdungen und Lügen festgestellt worden sind, von einer unwissenden Menge aber deshalb geglaubt werden, weil sie eben wieder gedruckt erscheinen. Diese gewissenlose Hetze stellt sich als eine direkte Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Bürgerfrieden dar. Ungeachtet aller mündlichen und schriftlichen Vorstellungen bei den staatlichen und Gerichtsbehörden geschieht von seiten der kompetenten Aemter und Organe, von der k. k. Polizeidirektion und der k. k. Staatsanwaltschaft in Czernowitz nichts, sie stehen diesen die gesellschaftliche Ordnung bedrohenden» die Ruhe und den öffentlichen Frieden arg gefährdenden Aufreizungen teilnahmslos gegenüber und tun nichts, das geeignet wäre, die gewissenlosen Hetzer zur gesetzlichen Verantwortung für ihr strafwürdiges Vorgehen zu ziehen. Ganz abgesehen davon, daß das „Bukowinaer Volksblatt" fast in jeder Zeile durch ganz nichtswürdige Hetzen, Insinuationen und Verdächtigungen, die sich nachher als völlig grundlos und unwahr Herausstellen, an und für sich strafbare Handlungen begeht und deshalb allein schon verantwortlich gemacht werden müßte, erscheint die Apathie der Behörden einem solchen Treiben gegenüber als eine Ermunterung, zum mindesten als stillschweigende Zustimmung und Duldung und reizt deshalb zu gleichem Vorgehen auf, so daß böse Konsequenzen eintreten könnten. In seinem blindwütenden Hasse gegen die Juden versteigt sich das „Bukowinaer Volksblatt" in seinen Aufreizungen dahin, die nackte Behauptung aufzuwerfen: „daß es gegen die Juden zu Blutvergießen kommen müsse". Es klingt fast unglaublich, daß einer solchen direkten Aufreizung gegenüber die berufenen staatlichen Behörden gleichgültig zusehen! Der Ausschuß des „jüdischen Nationalvereines" in Czernowitz, zu dessen statutarischen Rechten auch die Wahrung des Rechtsschutzes für Juden und Judentum gehört, sowie auch die Judengemeinde Czernowitz haben die staatlichen Behörden auf dieses den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Treiben des „Bukowinaer Volksblattes" wiederholt aufmerksam gemacht und zur Vermeidung des Eintrittes von nicht abzusehenden Konsequenzen noch rechtzeitig die Ergreifung geeigneter Maßnahmen mit aller Energie gefordert, allein erfolglos. Nun besagt aber der § 302 StG. folgendes: „Wer andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme), Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft, oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen Parteiungen gegeneinander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist. insofern sich diese Tätigkeit nicht als eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt. eines Vergehens schuldig und soll zu strengem Arrest von drei Monaten verurteilt werden." Auch der § 303 StG. normiert wörtlich: „Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken.... die Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verspottet oder herabzuwürdigen sucht usw.. macht sich eines Vergehens schuldig und soll mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten gestraft werden." Die Nr. 58 des „Vukowinaer Volksblattes" vom 13. August macht sich über das bei Juden gebräuchliche „Kol-Nidre"-Gebet lustig und meint in einem mit „Kol-Nidre" überschriebenen Artikel: „Jedenfalls gibt das „Kol-Nidre"-Gebet jedem Juden die Möglichkeit, alle Gelübde und Eide von sich und seinen Glaubensgenossen aufzulösen .... Luthers Mahnung: Trau keinem Fuchs auf weiter Heid' und keinem Juk bei feinem Erd, ist auch jetzt noch gültiges Sprichwort." Trotz der zitierten klaren Gesetzesbestimmung sehen staatliche Behörden, die k. k. Polizeidirektion und die k. k. Staatsanwaltschaft ruhig zu, wie die gröbsten Beleidigungen, Beschimpfungen, Denunziationen, Aufreizungen und gehässigsten Schmähungen in lausenden Eremplaren des „Bukowinaer Volksblattes" sowie mehreren rumänischen Blättern in alle Winkel unseres Kronlandes hinausflattern und in den leicht zugänglichen Gemütern der suggestierbaren Massen die Begriffe von Gesetz und Recht verwirrt, die Juden aber geradezu für vogelfrei erklärt werden! Zur Erweisung dessen mögen einige Belegstellen aus dem Hetzblatte „Bukowinaer Volksblatt" zitiert werden: In der Nr. 68 des „Bukowinaer Volksblattes" vom 6. September 1908 lesen wir in einem mit „Hinweg mit der jüdischen Schandpresse!" betitelten Artikel folgende Zeilen: „Christen, sehet ihr nun. wer die Juden sind? Aus ihnen r ekrutieren sich alle Mädchenhändler, Zutreiber. Banknotenfälscher, Wucherer und 'ähnliche gemeine Gauner. . . . ." Ist das nicht nackte Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen einen Volksstamm, gegen eine Religionsgesellschaft, die Juden? Die Nr. 63 des „Bukowinaer Volksblattes" vom 25. August 1908 bringt unter dem Titel: „Ein russischer Vorschlag zur Lösung der Judenfrage": „Die Einzelausrottung von Parasiten in Menschengestalt, heißt es dort (im „Wietsche"), „widerspricht nach den modernen Humanitätsbegriffen der menschlichen Würde. Man hat dafür ein anderes, humaneres Verfahren gefunden, welches Sterilisierung heißt. Um die Vermehrung

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