Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 41 (9.10.1908)
- Date
- 1908-10-09
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 41 Sr. Blocö’s Mloedenscvrm. Seite 721 habe ich die Autorität des Kultusvorstandes dem Privat» Unternehmer gegenüber, dessen Veranstaltung nur als ein auf Gewinn abzielendes geschäftliches Unternehmen zu betrachten ist und der uns auch in früheren Jahren schon viele Unannehmlichkeiten mit seinen Betveranstaltungen bebeitet hatte, gewahrt, ohne aber einen Gottesdienst unterrrechen zu lassen. Ebenso ist aber auch in keinem einzigen anderen Falle unbefugter Betversammlungen, sei es durch den Vorstand oder sonst ein Organ des Hauses die Sperrung eines Bethauses während der diesjährigen Feiertage veranlaßt worden. Sie ersehen also, daß es nicht nötig war, an den Bürgermeister oder einen Bezirksvorsteher heranzutreten, um dann sagen zu können: Wir haben dort Hilfe suchen müssen. Bei der heutigen Strömung, in der heutigen Zeit, haben wir ein Interesse daran, daß bei den Betveranstaltungen die Würde auch nach außen hin bewahrt werde, daß nicht allzu krasse Vorgänge in den Minjamin nach außenhin sich bemerkbar machen. Wir können das in Wien nicht brauchen, weil wir nicht wissen, zu welchen Ausschreitungen ein allzu turbulenter Gottesdienst führen kann. Wird dann der Kultusvorstand zur Hilfe angerufen, wie es auch schon geschehen ist, so wird in vielen Fällen der Vorstand diese Hilfe nicht leisten können. Vor wenigen Tagen erst hat sich ein derartiger Vorfall ereignet. In einem Minjam, für welches der Kultusvorstand seine Zustimmung verweigert hatte, kam es zu einer wüsten Raufszene zwischen dem Entrepreneur und dem von ihm bestellten Kantor, die damit endete, daß der Veranstalter den Kantor auf die Polizei bringen ließ, woselbst dieser noch vor Jom-Kippur einen 24stündigen Fasttag verbrachte. Es ist dies ein Unternehmer, der bei der Behörde eine Beschwerde gegen den Kultusvorstand überreicht hat, und dieser Vorfall läßt erkennen, wie berechtigt — abgesehen von den anderen, aus den Akten ersichtlichen triftigen Gründen — die Ablehnung des Minjan-Gesuches dieses Einschreiters gewesen ist. Ich komme nun zu den Verhältnissen im XX. Bezirke. In diesem Bezirke bestanden zwei sich als orthodox bezeichnende Vereine, und zwar der Verein „Schomre Hadath" und „Bene Berith", die gegen einander einen Kampf in Formen führten, welche uns nicht wünschenswert erschienen. Wir bemühten uns, die beiden Vereine zu fusionieren und während der Fusionierungsverhandlungen wiesen die Vereinsvertreter darauf hin, daß eben ein dritter Konkurrenz-Verein „Linas Hazedek" im Entstehen begriffen sei und daß durch diese Neugründung der Zweck, der durch diese Fusionierung erreicht werden sollte, nicht erfüllt wird. Die Bezirkskommission für den II. und XX. Bezirk und ebenso der Tempelverein für den XX. Bezirk haben entschieden gegen die Genehmigung des Bethauses „Linas Hazedek" Stellung genommen, die statutarischen Voraussetzungen für eine solche Genehmigung waren nicht vorhanden und der Kultusvorstand hat demgemäß diese Genehmigung auch nicht erteilt. Aber auch die Fusionierung der Vereine „Bene Berith" und „Schomre Hadath" ist nicht zustande gekommen, da der letztgenannte Verein in seiner Generalversammlung mit einer Stimme Majorität die Fusionierung ablehnte. Wie wenig in manchen Fällen die Bezeichnung „orthodox" zutrifft, mag Ihnen ein Vorfall beweisen, der sich gerade in diesem Jahre am ersten Rosch-Haschonoh-Tage zugetragen hat. Ein Privatunternehmer, der ein sogenanntes orthodoxes Minjam veranstaltete, ist am ersten Festtage, am Samstag nach Beendigung des Gottesdienstes nach auswärts auf einen Markt zum Einkäufe gefahren. Dies blieb nicht unbekannt und hat berechtigtes und-begreifliches Aufsehen erregt. Das Minjamin-Komitee hat sich hingebungsvoll seiner mühsamen Aufgabe unterzogen, ist mit der größten Kulanz vorgegangen und wir müssen ihm für seine schwierigen Leistungen Dank wissen. Jeden einzelnen Rekurs hat der Kultusvorstand aktenmäßig geprüft und das Präsidium konnte nur konform den Beschlüssen des Minjamin-Komitees und des Vertreter-Kollegiums entscheiden. Ich habe schon früher erwähnt, daß, obgleich mehrfach unbefugte Betveranstaltungen stattgefunden haben, in keinem einzigen Falle seitens der Kultusgemeinde ein Einschreiten an den hohen Feiertagen veranlaßt worden ist. Das Eingreifen des Polizei-Kommissariates Brigittenau beim Vereine „Linas Hazedek" erfolgte auf Grund eines Erlasses des magistratischen Bezirksamtes für den XX. Bezirk, welcher dem Kultusvorstande erst am 39. September (2 Tage nach Rosch-Haschonoh) in Abschrift zugekommen ist. Dieser Erlaß lautet wörtlich: Politische Behörde I. Instanz. M. B.-A. XX 42607/08 XX. Bezirk, israel. Betversammlungen. Wien, am 26. September 1908. Aus Anlaß der israelitischen Feiertage wurde von der israelitischen Kultusgemeinde Wien gemäß § 35, Abs. 3 des Gesetzes über die israelitische Religionsgesellschaft vom 21. März 1890, R.-G.-BI. Nr. 57 zu folgenden Betversammlungen im hiesigen Bezirke iW Zustimmung erteilt: (folgt die Aufzählung der Lokale). Wie in Erfahrung gebracht wurde, sollen auch an anderen Orten solche Betversammlungen abgehalten werden, demnach ohne Zustimmung der Kultusgemeinde, so besonders XX, Lände 18. Gemäß § 27 des zitierten Gesetzes findet das Bezirksamt andere als die oben angeführten öffentlichen Betversammlungen aus öffentlichen Rücksichten zu untersagen, weil die Zustimmung der Kultusgemeinde fehlt und die b ezüglichenLokalitäten vom feuer-, sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Standpunkte nicht geprüft werden konnten. Das Kommissariat wird ersucht, obige Verfügung sofort mit den geeigneten Mitteln in Vollzug zu setzen. Gemäß § 93 der Amts-Instruktion für die Pol. Bezirksämter kommt einem eventuellen Rekurse keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bezirksamtsleiter: Dr. Winkler m. p. Mag.-Rat. Wird dem Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde in Wien zur Kenntnisnahme übermittelt. gez.: Der Bezirksamtsleiter: Dr. Winkler m. p. Mag.-Rat. Aus dieser aktenmäßigen Darstellung geht hervor, daß die Intervention der Polizei im Bethause „Linas Hazedek" am zweiten Rosch-Haschonoh-Tage nicht vom Kultusvorstande veranlaßt war und daß dasselbe nicht allein wegen der verweigerten Zustimmung der Kultusgemeinde, sondern wegen nicht erfolgter Prüfung der Lokalitäten vom feuer-, sanitäts- und sicherheitspolizeilichem Standpunkte stattgefunden hat. Ich will ferner feststellen, daß seitens des Vereines „Linas Hazedek" gelegentlich des polizeilichen Einschreitens die Intervention eines Organes der Kultusgemeinde nicht in Anspruch genommen wurde, obwohl dies ohne Schwierigkeit geschehen hätte können. Bemerken muß ich noch, daß im XX. Bezirke abgesehen von den ständigen Bethäusern, durch die Veranstaltung zweier großer Minjamin seitens des Tempelvereines und eines ausschließlich für Arme bestimmten Minjams seitens der Kultusgemeinde für das religiöse Bedürfnis in ausreichendster Weise vorgesorgt war und daß auch nicht ein Armer mit seinem Begehren um unentgeltliche Betsitze abgewiesen wurde. Es ist mir in Angelegenheit des Vereines „Linas Hazedek" vom Kollegen Herrn Dr. Karl L i f c z i s, Hof- und Gerichts-Advokat, Wien, I., Eßlinggaffe 18, das folgende Schreiben zugekommen: Wien. 2. Oktober 1908. Hochwohlgeboren Herrn Dr. Alfred Stern, Präsident der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Hochgeehrter Herr Präsident! In der heutigen Nummer der „Neuen National-Zeitung", welche sich auch mit der Sperrung des Bethauses „Linas